{"id":59142,"date":"2021-08-25T07:43:50","date_gmt":"2021-08-25T05:43:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59142"},"modified":"2021-08-25T22:21:59","modified_gmt":"2021-08-25T20:21:59","slug":"deepfakes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/deepfakes\/","title":{"rendered":"Der pers\u00f6nlichkeitsrechtliche Schutz vor \u201eDeepfakes\u201c"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59143\" aria-describedby=\"caption-attachment-59143\" style=\"width: 495px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59143 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/deepfakes-552x414.jpeg\" alt=\"Deepfakes\" width=\"495\" height=\"371\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/deepfakes-552x414.jpeg 552w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/deepfakes-620x465.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/deepfakes-276x207.jpeg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/deepfakes-768x576.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/deepfakes-1536x1152.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/deepfakes-2048x1536.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 495px) 100vw, 495px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59143\" class=\"wp-caption-text\">antto &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Fakes in den Medien sind in aller Munde: Ob Fake News, Deepfakes oder Fake-Filme \u2013 sie alle stellen einen Risikofaktor in den heutigen Medien dar, weil Menschen sie in ihr Denken und Handeln einbeziehen k\u00f6nnen. <\/em><\/p>\n<p><em>Ziel der Initiatoren ist es, im Zuge einer solchen Positionierung ein bestimmtes Wirklichkeitsbild zu verbreiten und etablieren.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Auch Corona verhilft den Fake-News zu nie dagewesener Pr\u00e4senz. So verbreitet sich in den Sozialen Medien eine Flut von unbewiesenen Stories. Sind wir dieser Manipulation schutzlos ausgeliefert? <\/em><\/p>\n<h2>Deepfakes: Eine neue Qualit\u00e4t der Desinformation?<\/h2>\n<p>Deepfakes finden vor allem in der politischen Einflussnahme, aber auch in anderen Bereichen Anwendung. Beliebt sind zum Beispiel parodistische Videos, bei denen in der Regel aber vollkommen klar ist, dass es sich um eine manipulierte Aufnahme handelt. Eine Gefahr, dass die Aufnahmen f\u00fcr echt gehalten werden k\u00f6nnten, besteht dabei meist nicht.<\/p>\n<p>Weniger lustig ist der Einsatz von Deep-Fake-Technologie im Bereich der Pornografie. Hier werden die Gesichter von Personen in pornografische Aufnahmen eingef\u00fcgt \u2013 ein schwerer Versto\u00df gegen die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrechte<\/a> und je nach Fall sogar eine Straftat.<\/p>\n<h2>Was sind Deepfakes?<\/h2>\n<p>Doch was genau sind Deepfakes eigentlich? Sie stellen eine technisch neue Methode zur Erstellung von Medien, unter anderem mit Personenbezug, dar. Es handelt sich dabei um Falschinformationen. Im Gegensatz zu gew\u00f6hnlichen Fake News, wie Ger\u00fcchte oder Bildmontagen, die im qualitativen Journalismus bei sorgf\u00e4ltiger Recherche kaum eine Chance auf glaubw\u00fcrdige Verbreitung haben, weil schon die Beweisgrundlage fehlt; sieht es bei sogenannten Deepfakes ganz anders aus. Denn hierbei handelt es sich um t\u00e4uschend echt wirkende audiovisuelle Inhalte \u2013 Videos \u2013 die mit Hilfe von k\u00fcnstlicher Intelligenz erstellt wurden. So k\u00f6nnen sie kaum von echten Videos unterschieden werden. Grunds\u00e4tzlich sind sie zwar kein neues Ph\u00e4nomen, allerdings erm\u00f6glichen Deepfakes eine stark wachsende Verbreitung. Und da sie sich au\u00dferdem weitgehend von einer realen Vorlage l\u00f6sen, stellen sie einen Anlass dar, um die Ans\u00e4tze des pers\u00f6nlichkeitsrechtlichen Instrumentariums aus Kunsturhebergesetz und Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht auf ihre Zukunftsf\u00e4higkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>So kann es sich um Texte und Bilder in Phishing-E-Mails handeln, aber auch gef\u00e4lschte Sprachnachrichten \u2013 scheinbar vom Chef, der einen Notfall habe und dringend Geld brauche. H\u00e4ufig eingesetzt wird die sogenannte Deepfake-Technologie vor allem dazu, K\u00f6pfe von prominenten Frauen auf jene von Pornodarstellerinnen zu setzen \u2013 was zu einem gezielten Schaden f\u00fchrt.<\/p>\n<h2>Deepfakes als Gefahr f\u00fcr die \u00d6ffentliche Meinungsbildung<\/h2>\n<p>Neben den harmlosen Verwendungsfeldern von Deepfakes, beispielsweise im Unterhaltungsbereich, wo sich Filmaufnahmen durch die Technik optimieren lassen, nehmen auch die missbr\u00e4uchlichen Verwendungsfelder immer weiter zu. Die rasante Verbreitung der Deepfakes durch die sozialen Medien befeuert zudem das Ausma\u00df der m\u00f6glichen Sch\u00e4den, da sie die Schnelligkeit des Schadenseintritts erh\u00f6hen und dessen Intensit\u00e4t meist erheblich vertiefen.<\/p>\n<p>Diese technischen M\u00f6glichkeiten stellen aber auch und vor allem eine ernsthafte Gefahr f\u00fcr den politischen Betrieb und das gesellschaftliche Vertrauen dar. Weil die Bedeutung der Sozialen Medien immer weiter zunimmt, entsteht auch ein immer gr\u00f6\u00dferer Einfluss der Personen in den sozialen Netzwerken auf die Meinungsbildung. Doch hier spielen nicht nur die einzelnen Personen, wie Influencer, eine Rolle. Denn die sozialen Medien sind prim\u00e4r durch einige Unternehmen gepr\u00e4gt, die auf Basis von Algorithmen oder K\u00fcnstlicher Intelligenz entscheiden, welche Informationen den einzelnen Usern \u00fcberhaupt noch zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Auch wenn so \u2013 scheinbar \u2013 unseren (pers\u00f6nlichen) Interessen nachgegangen wird, f\u00fchrt dies im Enddefekt dazu, dass das urspr\u00fcngliche Ziel des Internets immer weiter in den Hintergrund r\u00fcckt. Denn Ziel war es, jeder Person die M\u00f6glichkeit zu geben, sich weltweit jederzeit frei und umfassend informieren zu k\u00f6nnen. Eine Vorauswahl an Informationen aufgrund fr\u00fcherer Interessen war gerade nicht die Intention. Der Raum f\u00fcr die Meinungsbildung wird damit \u2013 wom\u00f6glich v\u00f6llig unbemerkt \u2013 immer kleiner. Von Neutralit\u00e4t und Meinungsvielfalt keine Spur.<\/p>\n<h2>Rechtliche Herausforderung: Ausreichend Schutz durch bestehende Gesetze?<\/h2>\n<p>In Anbetracht der Gefahren stellt sich nun die Frage, wie das geltend gemachte Recht dem Ph\u00e4nomen der Deepfakes begegnet und ob zus\u00e4tzlicher Regelungsbedarf f\u00fcr die Zukunft besteht.<\/p>\n<h2>Anspr\u00fcche aus Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/h2>\n<p>Da Deepfakes aber noch nicht allzu lange im Internet kursieren, sind sie noch keinem eigenen Regelungsregime unterworfen, weswegen sich ihre rechtliche Behandlung nach den allgemeinen Vorschriften, in erster Linie nach dem Zivil- und Strafrecht, richten. So k\u00f6nnen die Verbreitung und Vervielf\u00e4ltigung von Deepfakes, aber auch deren Herstellung zahlreiche zivilrechtliche Abwehr- und Schadensersatzanspr\u00fcche ausl\u00f6sen. In den F\u00e4llen, in denen Personen in einen sie blo\u00dfstellenden, diskreditierenden oder gar pornografischen Kontext versetzt werden, kommen etwa Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund einer pers\u00f6nlichkeitsverletzenden, unerlaubten Handlung in Betracht.<\/p>\n<h2>Anspr\u00fcche aus der DSGVO<\/h2>\n<p>Daneben liegt sowohl in der Herstellung als auch in der Verbreitung eines pers\u00f6nlichkeitsverletzenden Deepfakes zugleich jeweils eine unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten, f\u00fcr die den Hersteller oder Verbreiter als Verantwortlichen L\u00f6schungspflichten nach Art. 17 der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\/\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> sowie Schadensersatzanspr\u00fcche nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> treffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Denn das abgelichtete Bildnis einer Person stellt ein personenbezogenes Datum dar \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob die Daten gef\u00e4lscht sind oder nicht. Hier muss der Sinn und Zweck der Deepfakes miteinbezogen werden \u2013 dieser legt ja gerade darin, dass die jeweiligen Abbildungen einer Person zugeordnet werden, die diskreditiert werden soll. Damit ist die Person identifiziert oder identifizierbar im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art. 4 Nr. 1 der DSGVO<\/a>. Von einer informierten, freiwilligen auf den konkreten Zweck bezogene Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/7.html\" title=\"Art. 7 DSGVO: Bedingungen f&uuml;r die Einwilligung\">Art. 7 DSGVO<\/a> d\u00fcrfte bei Deepfakes gerade nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Diese Umst\u00e4nde f\u00fchren dazu, dass gegen\u00fcber den Verantwortlichen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> sowohl ein materieller als auch ein immaterieller Schadensersatz seitens des Abgebildeten besteht. Findet man also heraus, wer die verantwortliche Person ist, so scheint die Datenschutz-Grundverordnung bis dato den besten Schutz vor Deepfakes zu geben.<\/p>\n<h2>Anspr\u00fcche aus dem KUG<\/h2>\n<p>Die Frage, wie sich das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht, die Rechte aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) und die Datenschutzgrundverordnung zueinander verhalten, gibt jedoch noch Kl\u00e4rungsbedarf.<\/p>\n<p>Das KUG w\u00e4re wohl \u00fcber die \u00d6ffnungsklausel des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/85.html\" title=\"Art. 85 DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 85 DSGVO<\/a> anwendbar. Dann stellt sich dennoch die Frage, ob es sich bei Deepfakes um Bildnisse im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KUG<\/a> handelt \u2013 was sich als umstritten erweist. Ein Bildnis ist immer dann anzunehmen, wenn aus der Ablichtung f\u00fcr Dritte aufgrund der \u00e4u\u00dferen Erscheinung die Person in erkennbarer Weise abgelichtet ist. Entscheidend ist, wer f\u00fcr einen objektiven Dritten erkennbar ist und nicht wer tats\u00e4chlich abgelichtet wurde \u2013 es kommt also lediglich auf die subjektive Erkennbarkeit an.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um ein Bildnis handelt, kann aber grunds\u00e4tzlich jede betroffene Person dar\u00fcber entscheiden, wie und wo ihr Bildnis zu Schau gestellt wird. Daher steht die Verbreitung und Ver\u00f6ffentlichung von Bildnissen immer unter einem Einwilligungsvorbehalt der betroffenen Person. Eine Rechtfertigung f\u00fcr die zur Schaustellung oder Ver\u00f6ffentlichung kann sich also nur aus einer Einwilligung ergeben. Allerdings m\u00fcsste sich eine solche Einwilligung bei Deepfakes nicht nur auf das Originalbildnis beziehen, sondern auch auf die ge\u00e4nderte Ablichtung des Deepfakes.<\/p>\n<p>Doch wer w\u00fcrde eine solche Einwilligung erteilen? Demnach ist es wohl nicht vorstellbar, dass eine rechtm\u00e4\u00dfige Verbreitung und Ver\u00f6ffentlichung von Deepfakes angenommen werden kann. Auch die Schrankenregelung aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> unter Ber\u00fccksichtigung des berechtigten Interesses der abgebildeten Person oder deren Angeh\u00f6rigen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 2 KUG<\/a> d\u00fcrfte nicht greifen, auch wenn ein Fall des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1-4 KUG<\/a> vorliegt.<\/p>\n<h2>Geringer Schutz gegen Deepfakes, dennoch gute Aussichten<\/h2>\n<p>Die rasante Weiterentwicklung k\u00fcnstlicher Intelligenz erm\u00f6glicht die Herstellung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/bilderklau-fotoklau\/\">Bildern<\/a>, Ton- und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/schutz-von-musik-und-filmen\/\">Filmaufnahmen<\/a>, die t\u00e4uschend echt Geschehnisse wiedergeben, die in Wirklichkeit nie passiert sind. Es werden Personen gezeigt, die etwas tun oder sagen, was sie in Wahrheit nie gesagt oder getan haben. Dies f\u00fchrt letztlich zu einem Sicherheitsproblem \u2013 daher sollten Unternehmen, Personen und Institutionen die Macht von Deepfakes nicht untersch\u00e4tzen. Denn die rechtlichen Schutzma\u00dfnahmen sind zurzeit noch sehr d\u00fcnn und reichen nicht aus, um den betroffenen Personen ausreichenden Schutz zu bieten.<\/p>\n<p>Das Problem bleibt: Je eher eine Information in das eigene Weltbild passt, desto eher glauben Menschen auch daran. So muss die Qualit\u00e4t der F\u00e4lschungen gar nicht immer \u00fcberragend sein, solange sie Menschen in der eigenen Meinung best\u00e4rken.<\/p>\n<p>Der erste und einfachste Schritt ist zun\u00e4chst: aufmerksam zu bleiben und jede Quelle kritisch zu hinterfragen \u2013 handelt es sich um eine glaubw\u00fcrdige oder nicht so glaubw\u00fcrdige Quelle? Trotzdem muss gegen die Verantwortlichen von Deepfakes auch weiter anderweitig vorgegangen werden k\u00f6nnen, weil es sich dabei gerade nicht nur um ein scherzhaftes Kavaliersdelikt handelt und auch nicht nur Einzelpersonen, wie Sie und ich betroffen sind. Vielmehr wird die Allgemeinheit in ihren wesentlichen demokratischen Belangen beeinflusst und tangiert. Der erste Schritt in die richtige Richtung ist dennoch getan: Auf europ\u00e4ischer Ebene hat die Kommission mit einem Verordnungsentwurf zur Festlegung harmonisierter Vorschriften f\u00fcr k\u00fcnstliche Intelligenz angezeigt, wie sie mit Deepfakes in Zukunft umzugehen gedenkt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fakes in den Medien sind in aller Munde: Ob Fake News, Deepfakes oder Fake-Filme \u2013 sie alle stellen einen Risikofaktor in den heutigen Medien dar, weil Menschen sie in ihr Denken und Handeln einbeziehen k\u00f6nnen. 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