{"id":5911,"date":"2011-07-12T08:15:43","date_gmt":"2011-07-12T06:15:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=5911"},"modified":"2011-07-12T08:15:43","modified_gmt":"2011-07-12T06:15:43","slug":"lg-koln-shopanleitung-nach-%c2%a7-312e-bgb-unnotig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lg-koln-shopanleitung-nach-%c2%a7-312e-bgb-unnotig\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln: Shopanleitung nach \u00a7 312e BGB unn\u00f6tig"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Ohne Shopanleitung, mit Warenkorb\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/superm.jpg\" alt=\"Ohne Shopanleitung, mit Warenkorb\" \/> In einem noch laufenden Verfahren hatten wir f\u00fcr den Mandanten eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt, mit der dem Gegner nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> verboten werden sollte, seinen Internetshop ohne &#8220;Shopanleitung&#8221; zu bewerben. Eine solche Shopanleitung steht zum Beispiel auf einer separaten Seite und hatt etwa den folgenden Inhalt: &#8220;Sie k\u00f6nnen eine Ware bestellen, indem Sie sie in den Warenkorb legen&#8230; dann auf &#8220;Zur Kasse&#8221; klicken&#8230; Bestellschritte korrigieren, indem&#8230;etc.&#8221;<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht solche Informationen in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB<\/a> i. V. m.\u00a0 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/246.html\" title=\"&sect; 246 BGB: Gesetzlicher Zinssatz\">Artikel 246<\/a> \u00a7 3\u00a0 BGB EG ausdr\u00fccklich vor. Der Antrag lautete dementsprechend:<\/p>\n<blockquote><p><em>&#8220;[es zu untersagen] zu werben, ohne gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB<\/a> dem Verbraucher die in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246.html\" title=\"Art. 246 EGBGB: Informationspflichten beim Verbrauchervertrag\">Artikel 246<\/a> \u00a7 3 Nr. 1 bis 4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verst\u00e4ndlich mitzuteilen, n\u00e4mlich\u00a0 \u00fcber die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f\u00fchren, dar\u00fcber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zug\u00e4nglich ist, dar\u00fcber, wie er mit den gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung erkennen und berichtigen kann sowie \u00fcber die f\u00fcr den Vertragsschluss zur Verf\u00fcgung stehenden Sprachen&#8221;.<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Der Vorsitzende der 31. Zivilkammer des LG K\u00f6ln teilte mit, dass die Kammer eine separate &#8220;Shopanleitung&#8221; f\u00fcr vollkommen \u00fcberfl\u00fcssig h\u00e4lt. Im Streitfall handelte es sich um einen gew\u00f6hnlichen Internetshop mit einem Warenkorb und einzelnen weiteren Bestellschritten zur Kasse bis hin zur Abgabe der Bestellung. Demnach ist diese Ansicht auch auf so gut wie alle gew\u00f6hnlichen Internetshops anwendbar, die mit einem solchen strukturierten Checkout-Prozess gestaltet sind.<\/p>\n<p>Mittlerweile wisse jeder gew\u00f6hnliche Internetnutzer, wie man in einem Internetshop bestellt. Bereits die \u00fcbliche Aufteilung, dass man sich im Warenkorb befindet, dies auch so angezeigt wird und man sieht, dass es weitere Schritte bis zur Absendung der Bestellung gibt, reiche bereits aus. In der blo\u00dfen Shopgestaltung liege dann bereits die vom Gesetz geforderte klare und verst\u00e4ndliche Belehrung.\u00a0 Hier habe das Gesetz einen &#8220;Information Overkill&#8221;geregelt, der nicht n\u00f6tig sei.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Kammer ist nachvollziehbar, \u00fcberrascht jedoch dennoch, da das Gesetz ausdr\u00fccklich zum Schutz des Verbrauchers die Erteilung bestimmter Informationen fordert und die Kammer davon ausgeht, dass eine solche Information auch aus der blo\u00dfen Shopstruktur hervorgehen kann. Das Gesetz regelt jedoch gerade deswegen diese Mitteilungspflichten, damit der Verbraucher auf einen Blick \u00fcber die Funktionsweise eines Shops vor Abgabe seiner Bestellung aufgekl\u00e4rt wird. Unabh\u00e4ngig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Informationspflichten, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden.<\/p>\n<p>Mandanten werden wir daher weiterhin auch im Hinblick darauf, dass jedes andere Landgericht diese Frage anders sehen k\u00f6nnte, raten, eine solche ausdr\u00fcckliche Shopanleitung mit den im Antrag oben und im Gesetz beschriebenen Elementen vorzuhalten. (ca)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Eisenhans &#8211; Fotolia.com)<!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><img decoding=\"async\" class=\"ngg-singlepic ngg-left alignleft\" style=\"margin-right: 15px\" title=\"Ohne Shopanleitung, mit Warenkorb\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2011\/07\/superm.jpg\" alt=\"Ohne Shopanleitung, mit Warenkorb\" \/> In einem noch laufenden Verfahren hatten wir f\u00fcr den Mandanten eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt, mit der dem Gegner nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">4 Nr. 11 UWG<\/a> verboten werden sollte, seinen Internetshop ohne &#8220;Shopanleitung&#8221; zu bewerben. Eine solche Shopanleitung steht zum Beispiel auf einer separaten Seite und hatt etwa den folgenden Inhalt: &#8220;Sie k\u00f6nnen eine Ware bestellen, indem Sie sie in den Warenkorb legen&#8230; dann auf &#8220;Zur Kasse&#8221; klicken&#8230; Bestellschritte korrigieren, indem&#8230;etc.&#8221;<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht solche Informationen in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB<\/a> i. V. m.\u00a0 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/246.html\" title=\"&sect; 246 BGB: Gesetzlicher Zinssatz\">Artikel 246<\/a> \u00a7 3\u00a0 BGB EG ausdr\u00fccklich vor. Der Antrag lautete dementsprechend:<\/p>\n<blockquote>\n<p><em>&#8220;[es zu untersagen] zu werben, ohne gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e BGB<\/a> dem Verbraucher die in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EGBGB\/246.html\" title=\"Art. 246 EGBGB: Informationspflichten beim Verbrauchervertrag\">Artikel 246<\/a> \u00a7 3 Nr. 1 bis 4 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verst\u00e4ndlich mitzuteilen, n\u00e4mlich\u00a0 \u00fcber die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss f\u00fchren, dar\u00fcber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zug\u00e4nglich ist, dar\u00fcber, wie er mit den gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/312e.html\" title=\"&sect; 312e BGB: Verletzung von Informationspflichten &uuml;ber Kosten\">\u00a7 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Verf\u00fcgung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserkl\u00e4rung erkennen und berichtigen kann sowie \u00fcber die f\u00fcr den Vertragsschluss zur Verf\u00fcgung stehenden Sprachen&#8221;.<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Vorsitzende der 31. 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In der blo\u00dfen Shopgestaltung liege dann bereits die vom Gesetz geforderte klare und verst\u00e4ndliche Belehrung.\u00a0 Hier habe das Gesetz einen &#8220;Information Overkill&#8221;geregelt, der nicht n\u00f6tig sei.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Kammer ist nachvollziehbar, \u00fcberrascht jedoch dennoch, da das Gesetz ausdr\u00fccklich zum Schutz des Verbrauchers die Erteilung bestimmter Informationen fordert und die Kammer davon ausgeht, dass eine solche Information auch aus der blo\u00dfen Shopstruktur hervorgehen kann. Das Gesetz regelt jedoch gerade deswegen diese Mitteilungspflichten, damit der Verbraucher auf einen Blick \u00fcber die Funktionsweise eines Shops vor Abgabe seiner Bestellung aufgekl\u00e4rt wird. 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