{"id":59079,"date":"2021-08-19T21:42:50","date_gmt":"2021-08-19T19:42:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59079"},"modified":"2022-09-27T11:57:50","modified_gmt":"2022-09-27T09:57:50","slug":"markenschutz-goldton-lindt-goldhase","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/markenschutz-goldton-lindt-goldhase\/","title":{"rendered":"BGH zum Markenschutz des Goldtons des \u201eLindt-Goldhasen\u201c"},"content":{"rendered":"
\"Markenschutz
dbvirago – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Der Goldton des Schokoladenhasen des bekannten Herstellers Lindt genie\u00dft eigenst\u00e4ndigen Markenschutz<\/a>. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden (BGH, Urteil v. 29.7.2021, Az. I ZR 130\/20).<\/em><\/p>\n

Geklagt hatten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Spr\u00fcngli, die, wie der BGH in einer Pressemitteilung zu dem Urteil verbreitet, \u201ehochwertige Schokolade herstellt\u201c. Eines dieser Schokoladenprodukte ist der sogenannte \u201eLindt-Goldhase\u201c, der in Deutschland seit 1952 in goldener Folie und seit 1994 in dem aktuellen Goldton angeboten wird. Der Schokoladenosterhase hat einen Marktanteil von 40 Prozent.<\/p>\n

Benutzungsmarke f\u00fcr Goldhasen?<\/h2>\n

Die Beklagte ist ebenfalls eine Herstellerin von Schokoladenprodukten. Sie vertrieb einen Schokoladenhasen, der ebenfalls sitzt und ebenfalls in goldfarbener Folie verpackt ist. Die Kl\u00e4gerinnen vertraten in dem Verfahren die Auffassung, dass sie Inhaberinnen einer Benutzungsmarke an dem Goldton des Schokoladenhasen sind. Die Beklagte habe dieses Markenrecht durch den Vertrieb ihres Schokoladenhasen verletzt. Die Kl\u00e4gerinnen nahmen die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch. Ebenso verlangte sie die Erteilung von Ausk\u00fcnften und begehrte Schadenersatz.<\/p>\n

OLG: Goldton hat keine Verkehrsgeltung erlangt<\/h2>\n

Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen wies die Klage ab (Urteil v. 30.7.2020, Az. 29 U 6389\/19<\/a>). Das Gericht war der Auffassung, dass die Klage unbegr\u00fcndet sei, da die Kl\u00e4gerinnen nicht Inhaberinnen einer Benutzungsmarke gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 2<\/a> Markengesetz (MarkenG) an dem Goldfarbton des Schokoladenhasen seien. Die Norm regelt: \u201eDer Markenschutz entsteht durch die Benutzung eines Zeichens im gesch\u00e4ftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.\u201c Der in Rede stehende Gold-Farbton, so das OLG, habe f\u00fcr die Ware Schokoladenhasen keine Verkehrsgeltung erlangt.<\/p>\n

BGH: Goldton wird mehrheitlich Kl\u00e4gerunternehmen zugeordnet<\/h2>\n

Der Bundesgerichtshof gab in der Folge jedoch der Revision der Kl\u00e4gerinnen statt. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten nachgewiesen, dass der Goldton des \u201eLindt-Goldhasen\u201c innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne von \u00a7 4 Nr. 2 MarkenG<\/a> als Marke<\/a> Verkehrsgeltung f\u00fcr Schokoladenhasen erlangt habe. Die Kl\u00e4gerinnen hatten eine Verkehrsbefragung vorgelegt. Dieser zufolge wird der f\u00fcr die Folie des \u201eLindt-Goldhasen\u201c verwendete goldene Farbton bei Schokoladenhasen zu einem Grad von 70 Prozent dem Unternehmen der Kl\u00e4gerinnen zugeordnet. Er \u00fcbersteigt damit die erforderliche Schwelle von 50 Prozent deutlich.<\/p>\n

Verkehrsgeltung durch eindeutigen Herkunftshinweis<\/h2>\n

Damit von einer Verkehrsgeltung ausgegangen werden k\u00f6nne, sei es nicht erforderlich, dass das in Rede stehende Farbzeichen quasi als \u201eHausfarbe\u201c f\u00fcr alle oder viele Produkte des Unternehmens verwendet werde, so der BGH. Unerheblich sei es auch, ob der Verkehr einen Herkunftshinweis in Richtung Lindt sehen w\u00fcrde, wenn der Goldton f\u00fcr andere Schokoladenhasen als den bekannten \u201eLindt-Goldhasen\u201c verwendet werden w\u00fcrde, stellt der BGH in seinem Urteil klar. Dies sei wenn eine Frage von Verwechslungsgefahr, die sich jedoch erst im Rahmen der Pr\u00fcfung einer Verletzung der Farbmarke stelle.<\/p>\n

Gegen eine Verkehrsgeltung des Goldtons spreche auch nicht, dass dieser in Verbindung mit anderen ebenfalls verkehrsbekannten Gestaltungselementen des Schokohasen \u2013 sitzende K\u00f6rperposition, rotes Halsband mit goldenem Gl\u00f6ckchen, Bemalung und Aufschrift \u201eLindt Goldhase\u201c \u2013\u00a0 eingesetzt wird. Es sei vielmehr entscheidend, dass die angesprochenen Verkehrskreise in dem Goldton auch dann einen Herkunftshinweis s\u00e4hen, wenn er in Kombination mit diesen Gestaltungselementen verwendet werde.<\/p>\n

OLG M\u00fcnchen muss m\u00f6gliche Markenverletzung<\/a> pr\u00fcfen<\/h2>\n

Der BGH hat das Urteil vom 29. Juli 2021 bislang nicht ver\u00f6ffentlicht. Wann dies der Fall sein wird, lasse sich \u201enicht sagen\u201c, so eine Notiz zum Versand der Entscheidung auf der BGH-Internetseite. Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG M\u00fcnchen zur\u00fcckverwiesen. Im wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren muss dieses pr\u00fcfen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Kl\u00e4gerinnen an dem Goldton des Schokoladenhasen verletzt hat.<\/p>\n

Mit Spannung darf man nun erwarten, wie das OLG M\u00fcnchen diese Pr\u00fcfung vornehmen wird, insbesondere wenn es um den Vergleich verschiedener Nuancen ein und derselben Farbe geht. Die Bekanntheit des Lindt-Hasen durfte das BGH-Urteil jedenfalls zwischenzeitlich nicht geschm\u00e4lert haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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