{"id":59073,"date":"2021-08-17T18:23:37","date_gmt":"2021-08-17T16:23:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59073"},"modified":"2021-08-17T18:23:37","modified_gmt":"2021-08-17T16:23:37","slug":"dsgvo-nicht-auf-abgeschaltete-ueberwachungskameras-anwendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/dsgvo-nicht-auf-abgeschaltete-ueberwachungskameras-anwendbar\/","title":{"rendered":"DSGVO nicht auf abgeschaltete \u00dcberwachungskameras anwendbar"},"content":{"rendered":"
\"DSGVO
denisismagilov – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnun<\/a>g nicht auf abgeschaltete \u00dcberwachungskameras anzuwenden ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.6.2021, Az. <\/em>10 A 10302\/21<\/a><\/em>).<\/em><\/p>\n

Der Kl\u00e4ger in dem Verfahren wehrte sich gegen eine datenschutzrechtliche<\/a> Anordnung zum Abbau einer \u00dcberwachungskamera. Der Kl\u00e4ger ist Eigent\u00fcmer eines Einkaufszentrums, an dem au\u00dfen mehrere \u00dcberwachungskameras zum Einsatz kommen. Eine davon filmt auch die Einm\u00fcndung zum Parkplatz des Einkaufszentrums.<\/em><\/p>\n

Datenschutzaufsicht verlangte Abbau<\/h2>\n

Die Datenschutzaufsicht verwarnte den Kl\u00e4ger betreffend die Datenverarbeitung durch eine der Videokameras nach Art. 58 Abs. 1<\/a> lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Sie forderte den Kl\u00e4ger auf, die Datenverarbeitung durch mehrere der Videokameras einzustellen, die Kameras abzubauen und den Abbau gem. \u00a7 58 Abs. 1 lit. a DS-GVO<\/a> durch ein Lichtbild nachzuweisen. Weiterhin wurde dem Kl\u00e4ger aufgegeben,die Datenverarbeitung durch eine der Kameras auf den Zeitraum au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten der umliegenden Gesch\u00e4fte zu beschr\u00e4nken. F\u00fcr zwei \u00dcberwachungskameras verlangte die Aufsicht, diese so auszurichten, dass eine darauf teilweise zu sehende Stra\u00dfe, ein Parkplatz und ein Wohnhaus nicht mehr in den Erfassungswinkel der Kamera fallen.<\/p>\n

Der Kl\u00e4ger wandte sich mit einer Klage dagegen und machte geltend, die Video\u00fcberwachung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Er beantragte, die Anordnungen der Datenschutzaufsicht aufzuheben.<\/p>\n

Keine Verarbeitung personenbezogener Daten<\/h2>\n

Das OVG stellte fest, dass es sich bei Videoaufnahmen und deren vorl\u00e4ufiger Speicherung durch eine \u00dcberwachungskamera um Datenverarbeitungsvorg\u00e4nge im Sinne von Art. 4 DS-GVO<\/a> handele. Jedoch wurden von der Kamera, die die Stra\u00dfe filmte, keine Daten (mehr) verarbeitet. Sei die Kamera jedoch ausgeschaltet, finde keine Verarbeitung personenbezogener Daten statt. Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 1 DS-GVO<\/a> sei im Hinblick auf eine \u201eblo\u00df vorhandene, aber deaktivierte Kamera\u201c nicht er\u00f6ffnet. Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO<\/a> erm\u00e4chtige nicht zur Anordnung des Abbaus einer stillgelegten Kamera.<\/p>\n

Keine Befugnis betreffend Hardware<\/h2>\n

Nach Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO<\/a> verf\u00fcge die Aufsichtsbeh\u00f6rde im Fall von Datenschutzverst\u00f6\u00dfen \u00fcber Befugnisse zur Beschr\u00e4nkung einer Verarbeitung, einschlie\u00dflich eines Verbots. Die Beschr\u00e4nkung bzw. das Verbot beziehe sich jedoch auf ein Verhalten \u2013 die Datenverarbeitung \u2013 und erstrecke sich nicht auf die Beseitigung der zugeh\u00f6rigen Hardware. Die in der DS-GVO vorgesehenen Beschr\u00e4nkungen und Verbote bez\u00f6gen sich stets auf Datenverarbeitungsvorg\u00e4nge, deren Vereinbarkeit mit der DS-GVO sie gew\u00e4hrleisten sollen. Derartige Verarbeitungsvorg\u00e4nge f\u00e4nden jedoch bei einer deaktivierten Kamera nicht statt.<\/p>\n

Die Anweisung zum Abbau einer deaktivierten Kamera lasse sich nicht unter den Begriff des Verbots im Sinne der Vorschrift subsumieren, so das OVG weiter. Gem\u00e4\u00df Erw\u00e4gungsgrund 129 Satz 4 DS-GVO d\u00fcrfe ein Verbot gem\u00e4\u00df Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO<\/a> wegen des\u00a0 Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes n\u00e4mlich nur verh\u00e4ngt werden, wenn weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen wie die Beschr\u00e4nkung der Verarbeitung keinen Erfolg versprechen.<\/p>\n

Befugnis zur Abbauanordnung seit jeher umstritten<\/h2>\n

Daf\u00fcr, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen \u00fcber das Verarbeitungsverbot des Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO<\/a> hinaus einer weiteren Absicherung durch eine zus\u00e4tzliche Befugnis zur Anordnung der Deinstallation von Datenverarbeitungsanlagen bed\u00fcrften, lasse sich aus der Entstehungsgeschichte der DS-GVO-Norm nichts herleiten. Die Frage, ob die Aufsichtsbeh\u00f6rde auch zur Anordnung des Abbaus einer Kamera erm\u00e4chtigt sei, sei bereits unter der Geltung von Art. 28 Abs. 3 der Datenschutz-Richtlinie bzw. \u00a7 38 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes in seiner alten Fassung umstritten gewesen.<\/p>\n

\u201e\u00dcberwachungsdruck\u201c rechtfertigt keine \u00dcberwachungsanordnung<\/h2>\n

Schlie\u00dflich rechtfertige der Umstand, dass von der abgeschalteten \u00dcberwachungskamera mit Blick auf die Parkplatzeinm\u00fcndung \u201eebenso wie von einer Attrappe ein sog. \u00dcberwachungsdruck\u201c ausgehe, nicht die Annahme einer Befugnis des Beklagten zur Anordnung des Abbaus. Soweit eine Video\u00fcberwachung in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> des Einzelnen in seiner Auspr\u00e4gung als Recht der informationellen Selbstbestimmung eingreift, seien eventuell Abwehr-, Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche<\/a> vom Betroffenen zivilrechtlich geltend zu machen.<\/p>\n

Kameraattrappen: Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit<\/h2>\n

Gerichte haben entschieden, dass eine abgeschaltete Kamera, die insofern einer Attrappe gleichkommt, einen rechtsrelevanten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit Dritter darstellen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 14.8.2018, 67 S 73\/18<\/a>; AG Frankfurt am Main, Urteil v. 14.1.2015, Az. 33 C 3407\/14<\/a>) und so eine Grundlage f\u00fcr ein Einschreiten einer Datenschutzbeh\u00f6rde begr\u00fcnden kann.<\/p>\n

Die Entscheidung des OVG ist von Relevanz vor allem von Relevanz f\u00fcr Eigent\u00fcmer noch montierter, aber nicht mehr im Betrieb befindlicher \u00dcberwachungskameras. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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