{"id":59012,"date":"2021-08-13T13:58:19","date_gmt":"2021-08-13T11:58:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=59012"},"modified":"2021-08-12T20:58:59","modified_gmt":"2021-08-12T18:58:59","slug":"referentenentwurf-bmwi-neue-regelungen-fuer-die-werbung-mit-preisermaessigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/referentenentwurf-bmwi-neue-regelungen-fuer-die-werbung-mit-preisermaessigungen\/","title":{"rendered":"BMWi novelliert Preisangabenverordnung: Neue Regelungen f\u00fcr die Werbung mit Preiserm\u00e4\u00dfigungen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_59018\" aria-describedby=\"caption-attachment-59018\" style=\"width: 555px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-59018 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tamanna-rumee-lpGm415q9JA-unsplash-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"555\" height=\"370\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tamanna-rumee-lpGm415q9JA-unsplash-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tamanna-rumee-lpGm415q9JA-unsplash-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tamanna-rumee-lpGm415q9JA-unsplash-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tamanna-rumee-lpGm415q9JA-unsplash-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tamanna-rumee-lpGm415q9JA-unsplash-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/tamanna-rumee-lpGm415q9JA-unsplash-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 555px) 100vw, 555px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-59018\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Tamanna Rumee on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/preiswerbung\/\">Preiswerbung <\/a>stellt ein effektives Mittel der Kundenwerbung dar. <\/em><\/p>\n<p><em>Am 07.01.2020 trat die EU-Richtlinie 2019\/2061 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft. Diese so genannte \u201eOmnibus-Richtlinie\u201c \u00e4nderte vier bereits existierende EU-Richtlinien. Darunter auch die Preisangaben-Richtlinie 98\/6\/EG.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen die \u00c4nderungen bis zum 28.11.2021 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 28.05.2021 gelten die Neuregelungen in der Praxis.<\/em><\/p>\n<p><em>Die so genannte Preisangabenverordnung (PAngV) setzt die Vorschriften der Preisangaben-RL in Deutschland um. Das Bundesministerium f\u00fcr Wirtschaft und Energie (BMWi) nimmt die \u00c4nderungen der Preisangaben-RL zum Anlass, die PAngV als zust\u00e4ndiger Verordnungsgeber grundlegend zu novellieren. Das erkl\u00e4rte Ziel: Die Verst\u00e4ndlichkeit und Lesbarkeit der PAngV insgesamt zu verbessern. Einen entsprechenden <a href=\"https:\/\/www.bmwi.de\/Redaktion\/DE\/Downloads\/P-R\/referentenentwurf-novelle-der-preisangabenverordnung-1.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=12\">Referentenentwurf <\/a>\u00a0hat das BMWI k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlicht.<\/em><\/p>\n<p><em>Der folgende Artikel kl\u00e4rt \u00fcber die geplanten \u00c4nderungen der Novelle auf und erl\u00e4utert was sie f\u00fcr H\u00e4ndler bedeuten.<\/em><\/p>\n<h2>Neue Regelungen f\u00fcr die Werbung mit Preiserm\u00e4\u00dfigungen<\/h2>\n<p>Durch die Omnibus-RL enth\u00e4lt die Preisangaben-RL einen neuen Art. 6a. Dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eArtikel 6a<\/p>\n<p>(1)\u00a0\u00a0\u00a0Bei jeder Bekanntgabe einer Preiserm\u00e4\u00dfigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der H\u00e4ndler vor der Preiserm\u00e4\u00dfigung \u00fcber einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.<\/p>\n<p>(2)\u00a0\u00a0\u00a0Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der H\u00e4ndler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preiserm\u00e4\u00dfigung angewandt hat.<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen f\u00fcr schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit abweichende Regelungen treffen.<\/p>\n<p>(4)\u00a0\u00a0\u00a0Ist das Erzeugnis seit weniger als 30 Tagen auf dem Markt, k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten auch einen k\u00fcrzeren als den in Absatz 2 genannten Zeitraum festlegen.<\/p>\n<p>(5)\u00a0\u00a0\u00a0Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen festlegen, dass im Falle einer schrittweise ansteigenden Preiserm\u00e4\u00dfigung der vorherige Preis der nicht erm\u00e4\u00dfigte Preis vor der ersten Anwendung der Preiserm\u00e4\u00dfigung ist.\u201c<\/p>\n<h2>Umsetzung durch Art. 11 der PAngV-E<\/h2>\n<p>Diese neuen Regelungen zur Bekanntmachung von Preiserm\u00e4\u00dfigungen sollen durch \u00a7 11 PAngV-E umgesetzt werden:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 11 Preiserm\u00e4\u00dfigung<\/p>\n<p>(1) Bei jeder Bekanntgabe einer Preiserm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr eine Ware ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der H\u00e4ndler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preiserm\u00e4\u00dfigung von Verbrauchern gefordert hat.<\/p>\n<p>(2) Wird eine Ware vor der Bekanntgabe einer Preiserm\u00e4\u00dfigung weniger als 30 Tage zum Verkauf angeboten, so ist bei der Preiserm\u00e4\u00dfigung der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der H\u00e4ndler von Verbrauchern gefordert hat, seit er die Ware anbietet.<\/p>\n<p>(3) Im Fall einer schrittweisen Preiserm\u00e4\u00dfigung des Gesamtpreises einer Ware ist w\u00e4hrend der fortlaufenden Dauer der Preiserm\u00e4\u00dfigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 oder Absatz 2 anzugeben, den der H\u00e4ndler vor Beginn der schrittweisen Preiserm\u00e4\u00dfigung von Verbrauchern f\u00fcr diese Ware gefordert hat.\u201c<\/p>\n<p>H\u00e4ndler haben gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 PAngV bei jeder Preiserm\u00e4\u00dfigung einen vorherigen Gesamtpreis anzugeben. Dies muss der niedrigste Gesamtpreis sein, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preiserm\u00e4\u00dfigung vom Verbraucher verlangt wurde. Das BMWI hat sich bei der Bestimmung des vorherigen Vergleichspreis f\u00fcr den 30-t\u00e4gigen Mindestzeitraum entschieden, den die Preisangaben-RL vorsieht.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt, wenn die Ware weniger als 30 Tage angeboten wird. Dann ist gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 PAnGV der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der vom Verbraucher seit dem Zeitpunkt des Anbietens der Ware verlangt wurde.<\/p>\n<p>Bei schrittweisen Preiserm\u00e4\u00dfigungen hat der H\u00e4ndler den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er vor Beginn der schrittweisen Preiserm\u00e4\u00dfigung vom Verbraucher verlangt hat, \u00a7 11 Abs. 3 PAnGV. Noch ungekl\u00e4rt ist, ob H\u00e4ndler bei einer l\u00e4ngeren schrittweisen Preiserm\u00e4\u00dfigung nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt mit dem urspr\u00fcnglichen Gesamtpreis werben d\u00fcrfen.<\/p>\n<h2>Konstellationen, f\u00fcr die \u00a7 11 PAngV-E keine Anwendung findet<\/h2>\n<p>F\u00fcr bestimmte Konstellationen gilt \u00a7 11 PAngV-E ausweislich des Referentenentwurfs ausdr\u00fccklich nicht:<\/p>\n<ul>\n<li>Die reine Bekanntmachung von Preisen ohne die werbliche Nutzung des urspr\u00fcnglichen Gesamtpreises. Selbiges gilt f\u00fcr \u201eKnallerpreise\u201c oder \u201eDauerniedrigpreise\u201c. Diesbez\u00fcglich fehlt es an einem urspr\u00fcnglichen Gesamtpreis als Vergleichspreis.<\/li>\n<li>Wenn Sie f\u00fcr ein neu in Ihr Sortiment aufgenommenes Produkt werben. H\u00e4ndler k\u00f6nnen daher unter Beachtung der Vorgaben des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">UWG<\/a> weiterhin mit Einf\u00fchrungspreisen werben oder ihren Gesamtpreis f\u00fcr ein neu ins Sortiment genommenes Produkt wie bisher in Relation zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzen, so das BMWI.<\/li>\n<li>F\u00fcr Werbeaktionen wie \u201e1+1 gratis\u201c oder \u201eKaufe 3 zahle 2\u201c, etc. In derartigen F\u00e4lle werde nicht mit einem Preisnachlass geworben. Stattdessen handle es sich um so genannte Werbung mit Drauf- bzw. Dreingaben, d.h. dem Kunden w\u00fcrden lediglich zus\u00e4tzliche Waren oder gr\u00f6\u00dfere St\u00fcckzahlen zum selben Preis angeboten.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Weitere geplante Preisregelungen des Referentenentwurfs<\/h2>\n<p>Neben der Pflicht zur Kennzeichnung des vorherigen Gesamtpreises bei Preiserm\u00e4\u00dfigungen enth\u00e4lt der Referentenentwurf des BMWi\u2019s weitere Preisregelungen.<\/p>\n<h3>Positionierung des Grundpreises<\/h3>\n<p>2 Abs. 1 S. 1 PAngV sieht zurzeit vor, dass der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lg-hof-grundpreisangaben-nach-pangv-bei-ebay-auktionen-nicht-notwendig\/\">Grundpreis<\/a> in \u201eunmittelbarer N\u00e4he des Gesamtpreises\u201c anzugeben ist. Die Vorschrift geht \u00fcber die Vorgaben der Preisangaben-RL hinaus. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Preisangaben- RL verlangt lediglich, dass der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/grundpreisangabe-bei-nahrungsergaenzungsmitteln-in-kapselform\/\">Grundpreis<\/a> \u201eunmissverst\u00e4ndlich, klar erkennbar und gut lesbar\u201c angegeben werden muss. Aus diesem Grund ist umstritten ob, \u00a7 2 Abs. 1 S. 1 PAngV europarechtskonform ist. \u00a7 4 Abs. 1 PAngV-E f\u00fchrt zu einer sprachliche Anpassung an Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Preisangaben- RL. Die Grunds\u00e4tze der Preiswahrheit und Preisklarheit m\u00fcssen weiterhin eingehalten werden. Daher ist es nach wie vor unzul\u00e4ssig, wenn der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/bgh-zu-kaffeekapseln-grundpreis-auch-fuer-kaffeepulver-verpflichtend\/\">Grundpreis<\/a> im Online-Handel nur durch einen separaten Link anw\u00e4hlbar oder nur durch das Mouse-Over Verfahren sichtbar ist oder wenn im station\u00e4ren Handel eine Liste mit Grundpreisen an einem anderen Ort ausgeh\u00e4ngt ist.<\/p>\n<h3>Auszeichnung von Pfandbetr\u00e4gen<\/h3>\n<p>Nach jetziger Rechtslage folgt aus \u00a7 1 Abs. 4 PAngV, das ein Pfandbetrag nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist. Stattdessen ist die H\u00f6he des Pfands neben dem Preis der Ware anzugeben. In der Rechtsprechung wird die Vorschrift zum Teil f\u00fcr europarechtswidrig gehalten und deshalb nicht angewendet. Anderer Auffassung war einst das OLG K\u00f6ln\u00a0 &#8211; <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/olg-koeln-gesonderte-ausweisung-von-flaschenpfand-neben-preis-nicht-wettbewerbswidrig\/\">wir berichteten<\/a>. Das BMWi vertritt die Auffassung, dass mangels europ\u00e4ischer Vorgaben der nationale Gesetzgeber dar\u00fcber entscheidet, ob und wie die H\u00f6he einer r\u00fcckerstattbaren Sicherheit gegen\u00fcber dem Verbraucher kenntlich zu machen ist. \u00a7 7 PAngV-E stellt deshalb nun ausdr\u00fccklich klar, dass Pfandpreise neben dem Gesamtpreis der Ware anzugeben sind. Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Licht ins Dunkle k\u00f6nnte der Europ\u00e4ischen Gerichtshof bringen. Der BGH hat dem EuGH entsprechende Fragen k\u00fcrzlich in einem Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt (BGH, Beschluss v. 29.07.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20135\/20\" title=\"I ZR 135\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 135\/20<\/a>).<\/p>\n<h3>Kennzeichnungspflichten f\u00fcr Betreiber von Ladepunkten<\/h3>\n<p>14 Abs. 2 PAngV-E enth\u00e4lt eine weitere Neuregelung. Danach haben Betreiber eines \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Ladepunktes am jeweiligen Ladepunkt den Arbeitspreis je Kilowattstunde anzugeben, wenn sie Verbrauchern das punktuelle Aufladen von Elektromobilen erm\u00f6glichen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Da es sich lediglich um einen Entwurf handelt, bleibt abzuwarten, ob die beschriebenen Neuregelungen in Kraft treten. Vor allem H\u00e4ndler, die mit Preiserm\u00e4\u00dfigungen werben, sollten auf dem Laufenden bleiben und ihre Bewerbung wenn n\u00f6tig anpassen. Andernfalls k\u00f6nnen Bu\u00dfgelder drohen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Preiswerbung stellt ein effektives Mittel der Kundenwerbung dar. Am 07.01.2020 trat die EU-Richtlinie 2019\/2061 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft. Diese so genannte \u201eOmnibus-Richtlinie\u201c \u00e4nderte vier bereits existierende EU-Richtlinien. Darunter auch die Preisangaben-Richtlinie 98\/6\/EG. Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen die \u00c4nderungen bis zum 28.11.2021 in nationales Recht umzusetzen. 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