{"id":58971,"date":"2021-08-12T07:49:57","date_gmt":"2021-08-12T05:49:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58971"},"modified":"2022-05-22T15:28:25","modified_gmt":"2022-05-22T13:28:25","slug":"veroeffentlichung-urteil-gegen-mitbewerber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/veroeffentlichung-urteil-gegen-mitbewerber\/","title":{"rendered":"BGH zur Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils gegen einen Mitbewerber"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58972\" aria-describedby=\"caption-attachment-58972\" style=\"width: 541px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58972 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/veroeffentlichung-urteil-mitbewerber-708x398.jpeg\" alt=\"Ver\u00f6ffentlichung Urteil Mitbewerber\" width=\"541\" height=\"304\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/veroeffentlichung-urteil-mitbewerber-708x398.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/veroeffentlichung-urteil-mitbewerber-620x349.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/veroeffentlichung-urteil-mitbewerber-354x199.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/veroeffentlichung-urteil-mitbewerber-768x432.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/veroeffentlichung-urteil-mitbewerber-1536x864.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/veroeffentlichung-urteil-mitbewerber-2048x1152.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 541px) 100vw, 541px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58972\" class=\"wp-caption-text\">GoodIdeas &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils zu den Gesch\u00e4ftsmethoden eines Wettbewerbers kann zur Information der \u00d6ffentlichkeit erlaubt sein.\u00a0<\/em><em>Das hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden (BGH, Urteil v. 6.6.2021, Az. <\/em><em><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20167\/20\" title=\"I ZR 167\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 167\/20<\/a><\/em><em>).<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Anzeigenvermittlung f\u00fcr Pr\u00e4ventions-Medien mit Sitz in Bochum. Der Beklagte, ein Verlag, gewinnt Anzeigenkunden f\u00fcr seine Publikationen und steht daher mit der Kl\u00e4gerin in Konkurrenz.<\/p>\n<p>Der Beklagte erwirkte vor dem Landgericht Bochum ein Urteil gegen die Kl\u00e4gerin, in dem diese verurteilt wurde verschiedene gesch\u00e4ftliche Handlungen zu unterlassen: Die unaufgeforderte Telefonwerbung f\u00fcr Anzeigenauftr\u00e4ge, den Auftritt unter der Firma \u201ePOLIZEI-aktuell\u201c in Werbeanrufen, die Werbung f\u00fcr Anzeigenauftr\u00e4ge unter der Bezeichnung \u201eRedaktion POLIZEI-aktuell\u201c, die unzutreffende Behauptung eines fr\u00fcher erteilten Anzeigenauftrags in Werbeanrufen, die Versendung von Auftragsbest\u00e4tigungen im Anschluss an eine Telefonwerbung mit nicht besprochenen Angaben \u00fcber die Dauer des Auftrags und die Verbreitung der Anzeige oder von Anzeigenrechnungen ohne Auftragserteilung.<\/p>\n<h2>Warnung vor unseri\u00f6sen Unternehmen<\/h2>\n<p>Der Beklagte warnte auf einer Internetseite vor unlauteren Methoden von unseri\u00f6sen Verlagen bei der Anzeigenwerbung. In einem Text mit der \u00dcberschrift \u201eVorsicht Falle\u201c hie\u00df es, jeder Privatverlag d\u00fcrfe in seinem Namen den nicht wirksam gesch\u00fctzten Begriff \u201ePolizei\u201c f\u00fchren, auch wenn er keine Verbindung zur Polizei habe. Gegen Werbung bestimmter Unternehmen sei bereits vorgegangen worden und man k\u00f6nne bei einem weiteren Versto\u00df ein Ordnungsgeld beantragen. Es wurde auch die besagte Anzeigenvermittlung genannt, die \u201everurteilt\u201c worden sei, und es wurde der Inhalt des genannten Unterlassungsurteils samt einer \u201eOrdnungsgeldfestsetzung\u201c wiedergegeben. Schlie\u00dflich wurde darum gebeten, \u201ebegangene Verst\u00f6\u00dfe\u201c mitzuteilen.<\/p>\n<h2>Anprangerung der Kl\u00e4gerin?<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah in der namentlichen Nennung im Zusammenhang mit dem Tenor des Urteils eine unlautere Herabsetzung. Diese stelle eine unzul\u00e4ssige Anprangerung der Kl\u00e4gerin dar. Ihr Interesse an der Wahrung ihres gesch\u00e4ftlichen Ansehens \u00fcberwiege.<\/p>\n<h2>Keine unlautere Herabsetzung<\/h2>\n<p>Auf Antrag der Kl\u00e4gerin verurteilte das Landgericht den Beklagten, es zu unterlassen, den Namen der Kl\u00e4gerin im Internet im Zusammenhang mit dem Urteil des Landgerichts zu ver\u00f6ffentlichen. Der Beklagte ging in die Berufung, Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf wies die Klage ab. Mit ihrer Revision beim BGH begehrte die Kl\u00e4gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.<\/p>\n<p>Der BGH entschied, dass keine unlautere Herabsetzung der Kl\u00e4gerin vorliege. Die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils sei zwar geeignet, die Wertsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin zu verringern. Es liege jedoch ein \u201ehinreichendes Informationsinteresse der Allgemeinheit\u201c vor, welches durch die Ver\u00f6ffentlichung auch befriedigt werden k\u00f6nne. Dies lasse eine Warnung vor den Gesch\u00e4ftspraktiken der Kl\u00e4gerin, durch die Rechtsverfolgung vereinfacht werde, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen. Der Beklagte habe den Urteilsinhalt auch wahrheitsgem\u00e4\u00df wiedergegeben. Die bei der Kl\u00e4gerin untersagten Gesch\u00e4ftsmethoden seien aufgrund ihres betr\u00fcgerischen Charakters besonders irref\u00fchrende und missbilligende unlautere Handlungen.<\/p>\n<h2>Ansehensschutz tritt hinter Meinungsfreiheit zur\u00fcck<\/h2>\n<p>Da es sich um eine gerechtfertigte Ver\u00f6ffentlichung handele, sei auch das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> nicht ber\u00fchrt, so der BGH. Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse wahre Angaben hinnehmen, auch wenn diese f\u00fcr sie nachteilig seien. Die Kl\u00e4gerin habe die Beeintr\u00e4chtigung ihres wirtschaftlichen Ansehens hinzunehmen, weil bei Abw\u00e4gung der sich gegen\u00fcberstehenden Belange das durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 3 GG<\/a> gesch\u00fctzte Interesse der Kl\u00e4gerin an der Wahrung ihres Ansehens als Wirtschaftsunternehmen hinter dem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG<\/a> gesch\u00fctzten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zur\u00fccktrete.<\/p>\n<h2>Gesch\u00e4ftliche Handlung, aber keine vergleichende Werbung<\/h2>\n<p>Das Berufungsgericht sah die angegriffene Ver\u00f6ffentlichung als gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)<\/a> an. Der Beklagte habe durch die Ver\u00f6ffentlichung die Gewinnung eigener Anzeigenauftr\u00e4ge gef\u00f6rdert. Indem er vor unlauter agierenden Verlagen gewarnt habe, habe er sich als seri\u00f6ses Unternehmen dargestellt, dem man bedenkenlos Auftr\u00e4ge erteilen k\u00f6nne. Eine vergleichende Werbung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/6.html\" title=\"&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung\">\u00a7 6 Abs. 1 UWG<\/a> verneinte das Berufungsgericht, da nicht auf eigene Dienstleistungen Bezug genommen wurde \u2013 zu Recht nach Ansicht des BGH. Es sei jedoch, so der BGH, \u201eentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\u201c ohne Bedeutung, ob die Kl\u00e4gerin als Mitbewerberin anzusehen ist. Das Berufungsgericht nahm an, die Kl\u00e4gerin sei Mitbewerberin im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 1 UWG<\/a>.<\/p>\n<p>Das BGH-Urteil ist gut f\u00fcr die Publizit\u00e4t von Gerichtsentscheidungen, ganz gleich zu welchem Zweck und in welchem Kontext sie im Netz ver\u00f6ffentlicht wurden. Der BGH misst dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit in der Entscheidung erheblichen Stellenwert bei. Die Entscheidung des ersten BGH-Zivilsenats entspricht von der Linie her j\u00fcngerer BGH-Rechtsprechung zu Strafverfahren und Pressearchiven.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ver\u00f6ffentlichung eines Urteils zu den Gesch\u00e4ftsmethoden eines Wettbewerbers kann zur Information der \u00d6ffentlichkeit erlaubt sein.\u00a0Das hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil entschieden (BGH, Urteil v. 6.6.2021, Az. I ZR 167\/20). Die Kl\u00e4gerin ist eine Anzeigenvermittlung f\u00fcr Pr\u00e4ventions-Medien mit Sitz in Bochum. 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