{"id":58967,"date":"2021-08-11T13:58:12","date_gmt":"2021-08-11T11:58:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58967"},"modified":"2021-08-11T03:58:40","modified_gmt":"2021-08-11T01:58:40","slug":"wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen\/","title":{"rendered":"LG Stuttgart: Wettbewerbsversto\u00df auch bei technischem Versagen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58968\" aria-describedby=\"caption-attachment-58968\" style=\"width: 490px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58968\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen-592x414.jpeg\" alt=\"Wettbewerbsversto\u00df bei technischem Versagen\" width=\"490\" height=\"343\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen-592x414.jpeg 592w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen-620x434.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen-296x207.jpeg 296w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen-768x537.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen-1536x1075.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/wettbewerbsverstoss-bei-technischem-versagen-2048x1433.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 490px) 100vw, 490px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58968\" class=\"wp-caption-text\">Neyriss &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-wettbewerbsverstoesse\/\">Wettbewerbsversto\u00df<\/a> auch bei einmaligem menschlichen bzw. technischen Versagen vorliegen kann. In dem Fall ging es um einen Versto\u00df gegen eine EU-Verordnung zu SEPA-Zahlungen.<\/em><\/p>\n<p><em>In dem Verfahren wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen im gesch\u00e4ftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Versicherungsvertr\u00e4gen die M\u00f6glichkeiten der Zahlung per Lastschrift von Konten im SEPA-Raum einzuschr\u00e4nken. Insbesondere sollte die Beklagte die Zahlungsm\u00f6glichkeit per Lastschrift nicht auf den Einzug von deutschen Bankkonten beschr\u00e4nken. Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft hatte in zwei unabh\u00e4ngigen F\u00e4llen f\u00fcr die Zahlung einer Pr\u00e4mie nur eine deutsche IBAN akzeptiert. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Kl\u00e4ger ist ein als Verein organisierte unabh\u00e4ngige Institution zur Bek\u00e4mpfung <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">unlauteren Wettbewerbs<\/a>.<\/em><\/p>\n<h2>Beschr\u00e4nkung von Zahlungsm\u00f6glichkeiten<\/h2>\n<p>Das Landgericht hatte sich damit zu befassen, ob die Beschr\u00e4nkung des SEPA-Lastschriftmandats auf deutsche Konten im Rahmen von Versicherungsvertr\u00e4gen eine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung darstellt. Artikel 9 Absatz der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=celex%3A32012R0260\">EU-Verordnung 260\/2012<\/a> zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Gesch\u00e4ftsanforderungen f\u00fcr \u00dcberweisungen und Lastschriften in Euro regelt die Zug\u00e4nglichkeit von Zahlungen. Danach gibt ein Zahler, der eine \u00dcberweisung an einen Zahlungsempf\u00e4nger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu f\u00fchren ist, sofern das Zahlungskonto ein SEPA-Konto ist. Das Gleiche gilt nach Artikel 9 Absatz 2 f\u00fcr Zahlungsempf\u00e4nger, die eine Zahlung annehmen oder eine Lastschrift einziehen.<\/p>\n<h2>SEPA-Lastschrift nur von deutschen Konten<\/h2>\n<p>In einem der F\u00e4lle versuchte eine Kundin im Rahmen des Abschlusses einer Kfz-Versicherung bei der Beklagten ein Konto im EU-Land \u00d6sterreich anzugeben. Von einer Mitarbeiterin des Serviceb\u00fcros der Beklagten erhielt sie die Antwort, es sei lediglich m\u00f6glich, SEPA-Lastschriften von deutschen Konten einzurichten. Die Kunden erhielt ein Formular ausgeh\u00e4ndigt, welches den vorgefertigten Eindruck \u201eDE\u201c im Feld f\u00fcr die IBAN enthielt. Die Zentrale teilte der Kundin sp\u00e4ter mit, es sei unzutreffend, dass nur deutsche Konten akzeptiert w\u00fcrden; die \u00f6sterreichische IBAN wurde schlie\u00dflich angenommen.<\/p>\n<h2>LG Stuttgart: Doppelter Versto\u00df keine Bagatelle<\/h2>\n<p>Die Beklagte behauptete, im ersten der beiden F\u00e4lle habe es sich um einen vor\u00fcbergehenden technischen Fehler gehandelt. Dem Kunden war die Fehlermeldung \u201eBankleitzahl BUNQ ist unbekannt! Bitte \u00fcberpr\u00fcfen.\u201c angezeigt worden. Die M\u00f6glichkeit einer ausl\u00e4ndischen Bankverbindung sei explizit vorgesehen. Im zweiten Fall habe die Serviceb\u00fcro-Mitarbeiterin eine unzutreffende Auskunft erteilt. Das Formular sei veraltet, dessen Benutzung sei auf menschliches Versagen der Sachbearbeiterin zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Beklagte war der Auffassung, es fehle an einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtlichen<\/a> Relevanz. Dies sah das LG Stuttgart anderes und urteilte: Bei einem zweimaligen Versto\u00df gegen die \u201eMarktverhaltensvorschrift\u201c k\u00f6nne \u201eregelm\u00e4\u00dfig nicht von einem Bagatellversto\u00df ausgegangen werden\u201c. Dem Kl\u00e4ger stehe ein Unterlassungsanspruch nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8.html\" title=\"&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung\">\u00a7\u00a7 8 Abs. 1<\/a>, 3 Nr. 2 und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 1<\/a> und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> in Verbindung mit Art. 9. Abs. 2 SEPA-Verordnung wegen einer Beschr\u00e4nkung des Lastschriftmandats auf deutsche Bankkonten zu. Das angegriffene Verhalten stelle eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG<\/a> dar.<\/p>\n<h2>Wettbewerbsrechtliche Relevanz gegeben<\/h2>\n<p>Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 6.2.2020, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2093\/18\" title=\"BGH, 06.02.2020 - I ZR 93\/18: SEPA-Lastschrift - Verletzung der SEPA-Verordnung durch Zwang zur...\">I ZR 93\/18<\/a>) eine Marktverhaltensregelung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a>. Sie regle das Marktverhalten des Zahlungsempf\u00e4ngers, insbesondere das Verhalten von Unternehmern, die Kunden Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Vorschrift sch\u00fctze die Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen \u00fcber ein Konto in einem anderen Mitgliedsstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln. Durch eine Beschr\u00e4nkung dieser M\u00f6glichkeit werde \u201edie Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Bestellung von Waren und Dienstleistungen und damit in Bezug auf die Marktteilnahme eingeschr\u00e4nkt\u201c.<\/p>\n<h2>Gericht: Kein Einzelfall und Wiederholungsgefahr<\/h2>\n<p>Der Vortrag der Beklagten, es habe sich um technisches bzw. menschliches Versagen gehandelt, f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis. Die Verletzungshandlung sei n\u00e4mlich \u201everschuldensunabh\u00e4ngig zu bestimmen\u201c. Es liege auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz vor. Es bestehe eine \u201epotenzielle Gefahr, Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland, welche ein Bankkonto in einem anderen EU-Land unterhalten, zu beeintr\u00e4chtigen\u201c. Dies widerspreche \u201eden Grunds\u00e4tzen des europ\u00e4ischen Binnenmarktes\u201c.<\/p>\n<p>Das LG Stuttgart sieht das Argument des Kl\u00e4gers, es habe sich um vor\u00fcbergehende Einzelf\u00e4lle gehandelt als \u201enicht \u00fcberzeugend\u201c an. Eine unlautere Handlung sei nicht schon deshalb nicht wettbewerblich relevant, weil sie nur einmal oder nur f\u00fcr kurze Zeit vorgenommen worden ist. Das Gericht sah auch eine Wiederholungsgefahr als gegeben an.<\/p>\n<h2>St\u00e4rkung von EU-Verbraucherrechten<\/h2>\n<p>Die Entscheidung aus Stuttgart st\u00e4rkt die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im grenz\u00fcberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr im EU-Binnenmarkt. Unternehmen, die gesch\u00e4ftliche Handlungen zu Ungunsten von Kunden auf technische oder menschliche Fehler schieben, d\u00fcrften damit k\u00fcnftig wesentlich schwieriger durchkommen, sofern die Sache \u00fcberhaupt bis vor Gericht gelangt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Wettbewerbsversto\u00df auch bei einmaligem menschlichen bzw. technischen Versagen vorliegen kann. In dem Fall ging es um einen Versto\u00df gegen eine EU-Verordnung zu SEPA-Zahlungen. 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