{"id":58961,"date":"2021-09-06T21:51:36","date_gmt":"2021-09-06T19:51:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58961"},"modified":"2021-09-06T21:51:36","modified_gmt":"2021-09-06T19:51:36","slug":"uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend\/","title":{"rendered":"OLG Schleswig: Unterlassungserkl\u00e4rung ohne Vertragsstrafe beseitigt die Wiederholungsgefahr?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58962\" aria-describedby=\"caption-attachment-58962\" style=\"width: 495px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58962 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend-621x414.jpeg\" alt=\"UWG einfache Unterlassungserkl\u00e4rung teilweise ausreichend\" width=\"495\" height=\"330\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/08\/uwg-einfache-unterlassungserklaerung-teilweise-ausreichend-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 495px) 100vw, 495px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58962\" class=\"wp-caption-text\">Goodpics &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das am h\u00e4ufigsten gew\u00e4hlte Mittel, um gegen eine unlautere und damit <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbswidrige<\/a> gesch\u00e4ftliche Handlung vorzugehen, ist die Abmahnung. Damit wird der Konkurrent auf sein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbswidriges<\/a> Verhalten hingewiesen. Zugleich wird er aufgefordert, das beanstandete Verhalten nicht mehr zu wiederholen und diesbez\u00fcglich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. <\/em><\/p>\n<p><i>Nach der UWG-Novelle 2020 d\u00fcrfen die Parteien bei bestimmten Verst\u00f6\u00dfen jedoch keine Vertragsstrafe mehr vereinbaren. Das h\u00f6rt sich gut an. Doch wird dem Schuldner mit dieser Neuerung \u00fcberhaupt ein Gefallen getan oder muss er deren Folgen nun vor Gericht \u201eausbaden\u201c`?<\/i><\/p>\n<h2>Abmahnung wegen Versto\u00df gegen die Informationspflicht<\/h2>\n<p>Ein H\u00e4ndler mahnte einen Einzelunternehmer wegen fehlender Grundpreisangabe, fehlerhafter Angaben zum Widerrufsrecht sowie fehlender Registrierung im Verpackungsregister bei seinen eBay-Angeboten ab. Daraufhin forderte der Abmahnende eine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung und Erstattung der Abmahnkosten. Der H\u00e4ndler gab dann nur im Hinblick auf die fehlende Registrierung eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Hinsichtlich der Fehler bei den Grundpreisangaben und der Widerrufsbelehrung gab er hingegen unter Verweis auf die neu eingef\u00fchrten Regelungen in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a Abs. 1, 2 UWG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\">\u00a7 13 Abs. 4 UWG<\/a> nur eine einfache Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p>Der Mitbewerber akzeptierte die einfache Unterlassungserkl\u00e4rung nicht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vor dem zust\u00e4ndigen Landgericht. Das Landgericht wies den Antrag zur\u00fcck, woraufhin der Abmahnende Beschwerde einlegte.<\/p>\n<h2>Wann ist eine einfache Unterlassungserkl\u00e4rung ausreichend?<\/h2>\n<p>Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss v. 03.05.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%205\/21\" title=\"OLG Schleswig, 03.05.2021 - 6 W 5\/21: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr&uuml;che Wiederholung...\">6 W 5\/21<\/a>) waren der Ansicht, dass die einfache Unterlassungserkl\u00e4rung in den F\u00e4llen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a Abs. 2 UWG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\">\u00a7 13 Abs. 4 UWG<\/a> bei Verst\u00f6\u00dfen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausreiche.\u00a0Durch das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) habe der Gesetzgeber bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 4 UWG<\/a> genannten Informationspflichten festgelegt, dass es ausreiche, wenn der Abgemahnte, sofern er weniger als 100 Mitarbeiter besch\u00e4ftigte, kein strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mehr abgeben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Ausreichend sei vielmehr, eine einfache Unterlassungserkl\u00e4rung ohne Vertragsstrafe. Denn mit dem Gesetz zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs habe der Gesetzgeber die Generierung von Vertragsstrafen und Geb\u00fchren eind\u00e4mmen und damit missbr\u00e4uchlicher Anspruchsverfolgung im Lauterkeitsrecht entgegenwirken wollen. Dieser Intention laufe es zuwider, wenn ein Unterlassungsschuldner die Wiederholungsgefahr bei einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a> durch einen Mitbewerber in den F\u00e4llen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a Abs. 2 UWG<\/a> nicht durch die Abgabe einer einfachen, nicht strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausr\u00e4umen k\u00f6nne, so die Richter.\u00a0Denn dann k\u00f6nnte der Mitbewerber den Unterlassungsschuldner trotz abgegebener Unterlassungserkl\u00e4rung gerichtlich in Anspruch nehmen. Dies w\u00fcrde erstens nicht zur gew\u00fcnschten Entlastung der Gerichte und zweitens dazu f\u00fchren, dass er zwar nicht durch eine Vertragsstrafe, aber doch durch die dadurch verursachten Kosten belastet werde. Eine solche Intention des Gesetzgebers lasse sich jedoch weder der Gesetzessystematik noch der Gesetzesbegr\u00fcndung entnehmen.<\/p>\n<h2>Systembruch?<\/h2>\n<p>Der Senat setzte sich auch mit dem durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a Abs. 2 UWG<\/a> verursachten \u00a0Systembruch auseinander. Zur Auffassung der Literatur, dass in den F\u00e4llen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a Abs. 2 UWG<\/a> eine au\u00dfergerichtliche Streitbeilegung nicht mehr m\u00f6glich sei, da die Wiederholungsgefahr ausschlie\u00dflich durch das Versprechen einer Vertragsstrafe einger\u00e4umt werden k\u00f6nne, f\u00fchrt der Senat aus: Er verkenne gerade nicht, dass das bisherige System von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a>, Unterwerfung und Wegfall der Wiederholungsgefahr den Zweck verfolge, dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner ein Mittel an die Hand zu geben, um einen Streit ohne Inanspruchnahme der Gerichte beizulegen. Da der Unterlassungsanspruch immer nur in der Zukunft erf\u00fcllt werden k\u00f6nne, m\u00fcsse der bei anderen Anspr\u00fcchen durch die Erf\u00fcllung eintretende Rechtsfrieden auf andere Weise erreicht werden. Die Richter stellen klar, dass dies bisher in dem drohenden Nachteil einer Strafe f\u00fcr den Fall einer Zuwiderhandlung gesehen wurde, der den Schuldner vern\u00fcnftigerweise von Wiederholungen abhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Und eben dieser Dogmatik des Unterlassungsanspruchs scheint es zu widersprechen, wenn die Wiederholungsgefahr in bestimmten F\u00e4llen nunmehr auch ohne ein Strafversprechen entfallen k\u00f6nne. Jedoch f\u00fchre auch eine Unterlassungserkl\u00e4rung ohne Strafbewehrung in den F\u00e4llen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a Abs. 2 UWG<\/a> im Falle des sp\u00e4teren Versto\u00dfes zu nachteiligen Rechtsfolgen f\u00fcr den Schuldner. Das Gericht stellt insoweit klar, das dem Gl\u00e4ubiger dann ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zustehe. Dies f\u00fchre dazu, dass das Gericht nicht mehr den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-wettbewerbsverstoesse\/\">Wettbewerbsversto\u00df<\/a> an sich pr\u00fcfen m\u00fcsse, sondern nur noch den Versto\u00df gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung festzustellen habe. Zudem handele es sich bei dem erneuten Versto\u00df (gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung) nicht mehr um den erstmaligen Versto\u00df, sodass nunmehr eine Vertragsstrafe zugunsten des Gl\u00e4ubigers vereinbart werden k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Einfache Unterlassungserkl\u00e4rung nach neuem UWG<\/h2>\n<p>Ist die Gesetzesreform gegen den unlauteren Wettbewerb tats\u00e4chlich dahingehend durchdacht worden? Es scheint an vielen Stellen nicht so.<\/p>\n<p>Es wirkt so, als wolle der Gesetzgeber mit aller Gewalt und Eile eine Entsch\u00e4rfung des Abmahnwesens schaffen, ohne bereits bestehende Grunds\u00e4tze bei den \u00c4nderungen zu ber\u00fccksichtigen \u2013 beziehungsweise \u00fcberhaupt zu bedenken. Doch einen Gefallen tut man dem Schuldner damit nicht wirklich, wenn er den Gl\u00e4ubiger so nicht klaglos stellen kann.<\/p>\n<p>Zwar hat das OLG Schleswig nun entschieden, dass die Neuregelung des Abmahnwesens auf den \u201ealten\u201c Grundsatz, dass der Unterlassungsanspruch nur bei Wegfall der Wiederholungsgefahr erlischt, durchschl\u00e4gt und eine \u201eeinfache\u201c Unterlassungserkl\u00e4rung ohne Strafversprechen in der vorhin geschilderten Konstellation die Wiederholungsgefahr entfallen l\u00e4sst. Danach gen\u00fcgt eine solche Unterlassungserkl\u00e4rung bei Vorliegen der Voraussetzungen von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13a.html\" title=\"&sect; 13a UWG: Vertragsstrafe\">\u00a7 13a Abs. 2 UWG<\/a> zur Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr. Allerdings ist auch hier noch nicht das letzte Wort gesprochen.<\/p>\n<p>Ob und wann der BGH dies tut wird, ist allerdings fraglich. \u00a0in einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren, mit denen wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in der Praxis am h\u00e4ufigsten gekl\u00e4rt werden, ist am Oberlandesgericht Schluss. Nur in seltener anzutreffenden Hauptsacheverfahren, w\u00e4re der BGH letzte potentielle Instanz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das am h\u00e4ufigsten gew\u00e4hlte Mittel, um gegen eine unlautere und damit wettbewerbswidrige gesch\u00e4ftliche Handlung vorzugehen, ist die Abmahnung. Damit wird der Konkurrent auf sein wettbewerbswidriges Verhalten hingewiesen. 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