{"id":58875,"date":"2021-08-06T08:04:17","date_gmt":"2021-08-06T06:04:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58875"},"modified":"2021-08-06T00:05:36","modified_gmt":"2021-08-05T22:05:36","slug":"auskunftsanspruch-gemaess-dsgvo-lg-bonn-zu-umfang-und-hoehe-des-streitwerts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/auskunftsanspruch-gemaess-dsgvo-lg-bonn-zu-umfang-und-hoehe-des-streitwerts\/","title":{"rendered":"Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df DSGVO: LG Bonn zu Umfang und H\u00f6he des Streitwerts"},"content":{"rendered":"
\"Streitwert
Patrick Daxenbichler – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Neue Gesetze werde durch die Rechtsprechung allm\u00e4hlich detailliert ausgelegt. So auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> von 2018. <\/em><\/p>\n

Ein Urteil des LG Bonn vom 1.7.2021 kl\u00e4rt nun einige Einzelheiten zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO<\/a> (LG Bonn, Urteil v. 01.07.2021, Az.: 15 O 372\/20<\/a>). <\/em><\/p>\n

Insbesondere trafen die Richter Entscheidungen zum Umfang des Auskunftsanspruchs und zur H\u00f6he des Streitwerts.<\/em><\/p>\n

Zum Umfang des Auskunftsanspruch<\/h2>\n

Der Anspruch auf Datenauskunft ist weit gefasst und erstreckt sich nicht nur auf die Angaben aus dem Mandatskonto der betreffenden Person, sondern umfasst auch die gespeicherte elektronische Kommunikation, auch \u00fcber Messengerdienste wie \u201eWhatsapp\u201c. In einer Klage auf Datenauskunft geht es immer um den datenschutzrechtlich<\/a> geschuldeten Gesamtumfang. Gen\u00fcge getan ist dem Auskunftsanspruch erst dann, wenn die Daten vollst\u00e4ndig vorliegen. Gibt es erkennbare L\u00fccken \u2013 fehlt etwa ein Teil der Kommunikation \u2013, so ist der Anspruch nicht erf\u00fcllt. Dazu hat der Verpflichtete zu erkl\u00e4ren, dass die herausgegebenen Daten die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen soll. Diese Erkl\u00e4rung kann sich bei einer abstrakten Auskunftsverpflichtung nur auf die gesamte Leistungspflicht beziehen, nicht auf abtrennbare Teile hiervon.<\/p>\n

Zur H\u00f6he des Streitwerts beim Auskunftsanspruch<\/h2>\n

Die Bonner Richter haben in dem behandelten Fall den Streitwert f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO<\/a> auf 500 Euro festgelegt. Damit unterschritten sie nicht nur den bislang regelm\u00e4\u00dfig genannten Streitwert von 5000 Euro deutlich, sondern erkl\u00e4rten auch, dass ein pauschaler Streitwert mit vermeintlich verallgemeinerungsf\u00e4higer H\u00f6he unangebracht sei, weil sich der Anspruch sowie die Interesse und Gr\u00fcnde seiner Geltendmachung von Fall zu Fall unterscheiden. In der Regel sei, so das LG Bonn, bei der Streitwertbemessung erst mal von 500 Euro auszugehen, wobei es dann auf den jeweiligen Einzelfall ankomme, der dahingehend zu betrachten sei, ob die mit der Datenauskunft verfolgten Ziele ein konkret gesteigertes Wertinteresse erkennen lassen. Dann (und nur dann) k\u00f6nne der Streitwert auch h\u00f6her liegen.<\/p>\n

Schmerzensgeld? Nur bei sp\u00fcrbarem Schaden<\/h2>\n

Schlie\u00dflich haben sich die Bonner Richter auch noch zum Anspruch auf Schmerzensgeld<\/a> nach Art. 82 DSGVO<\/a> ge\u00e4u\u00dfert. Dieser bestehe nur, wenn er nachgewiesen wird und ein erheblicher Schaden vorliegt: \u201eEs muss auch bei einem immateriellen Schaden eine Beeintr\u00e4chtigung eingetreten sein, die unabh\u00e4ngig von einer Erheblichkeitsschwelle wenigstens sp\u00fcrbar sein muss.\u201c Das sei bei einer Datenauskunft \u2013 im vorliegenden Fall immerhin acht Monate \u2013 nicht gegeben.<\/p>\n

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Neue Gesetze werde durch die Rechtsprechung allm\u00e4hlich detailliert ausgelegt. So auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) von 2018. Ein Urteil des LG Bonn vom 1.7.2021 kl\u00e4rt nun einige Einzelheiten zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (LG Bonn, Urteil v. 01.07.2021, Az.: 15 O 372\/20). Insbesondere trafen die Richter Entscheidungen zum Umfang des Auskunftsanspruchs und zur H\u00f6he des […]<\/p>\n","protected":false},"author":74,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[8],"tags":[149,572,17191],"class_list":["post-58875","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-datenschutzrecht","tag-streitwert","tag-auskunftsanspruch","tag-dsgvo","topic_category-datenschutzrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58875","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/74"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58875"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58875\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58875"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58875"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58875"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}