{"id":58869,"date":"2021-08-04T19:10:57","date_gmt":"2021-08-04T17:10:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58869"},"modified":"2022-09-27T11:58:20","modified_gmt":"2022-09-27T09:58:20","slug":"hoermarke-zischen-dose","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/hoermarke-zischen-dose\/","title":{"rendered":"EU-Markenrecht: H\u00f6rzeichen mit Zischen einer Dose nicht schutzf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58870\" aria-describedby=\"caption-attachment-58870\" style=\"width: 533px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58870\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/markenrecht-zischen-dose-708x398.jpeg\" alt=\"Markenschutz Zischen Dose\" width=\"533\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/markenrecht-zischen-dose-708x398.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/markenrecht-zischen-dose-620x349.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/markenrecht-zischen-dose-354x199.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/markenrecht-zischen-dose-768x432.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/markenrecht-zischen-dose-1536x864.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/markenrecht-zischen-dose-2048x1152.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 533px) 100vw, 533px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58870\" class=\"wp-caption-text\">helivideo &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Man kennt es aus der Werbung \u2013 das zischende Ger\u00e4usch einer Dose mit Erfrischungsgetr\u00e4nk darin. Doch ist so etwas auch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">markenrechtlich<\/a> schutzf\u00e4hig, wenn es in einer Art Klingelton enthalten ist? <\/em><\/p>\n<p>Nein, hat jetzt das Gericht erster Instanz der Europ\u00e4ischen Union entschieden (Gericht der Europ\u00e4ischen Union, Urteil v. 7.7.2021, Az. <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=ecli%3AECLI%3AEU%3AT%3A2016%3A468\">T\u2011668\/19<\/a>). Wegen fehlender Unterscheidbarkeit sei eine Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ging es um ein H\u00f6rzeichen. Es beinhaltet die Abfolge des Klangs des \u00d6ffnens einer Getr\u00e4nkedose, etwa eine Sekunde ohne Ger\u00e4usch, gefolgt vom Klang eines Prickelns von Perlen von etwa neun Sekunden. Die Marke wurde f\u00fcr die vier Klassen 9, 16, 38 und 41 des Abkommens von Nizza \u00fcber die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen f\u00fcr die Eintragung von Marken beim Amt der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Zu den Waren und Dienstleistungen dieser Nizza-Klassen z\u00e4hlen CDs und Smartphones ebenso wie Schreibwaren, die Ausstrahlung von Fernsehsendungen sowie Unterhaltungsdienstleistungen.<\/p>\n<h2>Allt\u00e4gliche Notenfolge nicht eintragungsf\u00e4hig<\/h2>\n<p>Das EUIPO lehnte eine Eintragung des angemeldeten H\u00f6rzeichens als Unionsmarke ab. Auf eine Beschwerde der Antragstellerin hin entschied eine EUIPO-Beschwerdekammer, dass die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Anmeldemarke<\/a> aus der Wiederholung eines Tons bestehe, der einem Klingelton \u00e4hnele. Das EUIPO sprach der Notenfolge die erforderliche Eignung, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine bestimmte Form der Aufmerksamkeit hervorzurufen und dadurch die Funktion der H\u00f6rmarke zu erf\u00fcllen, ab. Dies wurde mit der \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Einfachheit\u201c und \u201eAllt\u00e4glichkeit\u201c dieser Notenfolge begr\u00fcndet.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin aus dem Rheinland<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, dass f\u00fcr H\u00f6rmarken bei der Pr\u00fcfung ihrer Unterscheidungskraft dieselben Kriterien wie f\u00fcr Wort- oder Bildmarken gelten m\u00fcssten. Die K\u00fcrze der angemeldeten H\u00f6rmarke k\u00f6nne ihr nicht die Unterscheidungskraft nehmen. Die H\u00f6rmarke zeichne sie sich durch eine Notenfolge aus, die zur Wiederholung eines bestimmten Tons f\u00fchre, der anl\u00e4sslich seiner Wiederholung l\u00e4nger ausfalle, wodurch der Verbraucher die Marke einfacher erkennen und im Ged\u00e4chtnis behalten k\u00f6nne. Die Antragstellerin, die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Bonn, ging daraufhin vor Gericht. Sie begehrte die auf Aufhebung der Entscheidung der EUIPO-Beschwerdekammer.<\/p>\n<h2>Fehlende Unterscheidungskraft<\/h2>\n<p>Nach Art.\u00a07 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0b der EU-Verordnung 2017\/1001 sind nur Marken eintragungsf\u00e4hig, die ausreichende Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskraft bedeutet dabei, dass die Marke geeignet sein muss, die Ware oder Dienstleistung, f\u00fcr die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, so das EU-Gericht, dass ein H\u00f6rzeichen, f\u00fcr das eine Eintragung begehrt wird, \u00fcber eine gewisse Resonanz verf\u00fcgen muss. Anhand dieser m\u00fcssten angesprochene Verbraucher es erkennen und es als Marke auffassen. Der angesprochene Verbraucher m\u00fcsse das H\u00f6rzeichen somit dahin verstehen, dass es eine M\u00f6glichkeit zur Identifizierung bietet, weil es als Marke erkennbar ist.<\/p>\n<p>Das EU-Gericht kam zu dem Ergebnis, dass bei der H\u00f6rmarke eine Aufzeichnung von Musiknoten in einem Notensystem vorliege, in dem auch der Notenschl\u00fcssel, Pausen und Vorzeichen angegeben seien. Dies stelle eine \u201egrafische Darstellung\u201c im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 207\/2009 dar. Dieser sei so auszulegen, dass Kl\u00e4nge markenf\u00e4hig sind, wenn sie sich zudem grafisch darstellen lassen.<\/p>\n<h2>Fehlende Identifikationsfunktion des H\u00f6rzeichens<\/h2>\n<p>Doch urteilte das EU-Gericht: Ein H\u00f6rzeichen, das nicht mehr als die einfache, allt\u00e4gliche Zusammensetzung von Noten, aus denen es gebildet ist, zum Ausdruck bringen k\u00f6nne, erm\u00f6gliche es angesprochenen Verbrauchern nicht, \u201ees in seiner Funktion zur Identifikation der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu begreifen, weil es nur auf sich selbst und auf nichts anderes\u201c verweise. Es sei nicht geeignet, bei dem angesprochenen Verbraucher eine bestimmte Form der Aufmerksamkeit hervorzurufen, die es ihm erm\u00f6glichen w\u00fcrde, die Identifikationsfunktion des H\u00f6rzeichens Zeichens zu erfassen.<\/p>\n<p>Ein H\u00f6rzeichen, das \u00e4u\u00dferst einfach sei und sich auf die blo\u00dfe Wiederholung zweier identischer Noten beschr\u00e4nke, verm\u00f6ge keine Aussage vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern k\u00f6nnen. Deshalb k\u00f6nnten Verbraucher ein solches H\u00f6rzeichen \u201enicht als eine Marke ansehen\u201c, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat.<\/p>\n<h2>Einfacher Klingelton erlaubt keine Wiederkennung<\/h2>\n<p>Eine Marke m\u00fcsse den angesprochenen Verkehrskreisen erm\u00f6glichen, sie als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wiederzuerkennen. Die zur Anmeldung gebrachte Marke erf\u00fclle diese Voraussetzung nicht. Die Verkehrskreise w\u00e4ren, so das Gericht, nicht in der Lage, den Klingelton als Hinweis auf die Herkunft der von der Kl\u00e4gerin stammenden Waren und Dienstleistungen wiederzuerkennen.<\/p>\n<p>Das EU-Gericht entschied auch, dass die zur Anmeldung gebrachte Marke \u201eeinem \u201aStandard\u2018-Klingelton gleichgehalten werden\u201c k\u00f6nne, \u00fcber den viele elektronische Ger\u00e4te verf\u00fcgte. Damit ist nun wohl ausgeschlossen, dass einfache Jingles und Smartphone-Klingelt\u00f6ne <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/effektive-vermarktung-und-ueberwachung-von-medienrechten\/\">markenrechtlich<\/a> schutzf\u00e4hig werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Man kennt es aus der Werbung \u2013 das zischende Ger\u00e4usch einer Dose mit Erfrischungsgetr\u00e4nk darin. Doch ist so etwas auch markenrechtlich schutzf\u00e4hig, wenn es in einer Art Klingelton enthalten ist? 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