{"id":58793,"date":"2021-08-02T22:36:04","date_gmt":"2021-08-02T20:36:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58793"},"modified":"2021-08-02T22:36:04","modified_gmt":"2021-08-02T20:36:04","slug":"versicherungsfall-corona","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/versicherungsfall-corona\/","title":{"rendered":"Versicherungsfall bei Corona-Schlie\u00dfung?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58794\" aria-describedby=\"caption-attachment-58794\" style=\"width: 534px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58794 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/versicherungsfall-corona-lockdown-708x398.jpeg\" alt=\"Versicherungsfall Corona-Lockdown\" width=\"534\" height=\"300\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/versicherungsfall-corona-lockdown-708x398.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/versicherungsfall-corona-lockdown-620x349.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/versicherungsfall-corona-lockdown-354x199.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/versicherungsfall-corona-lockdown-768x432.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/versicherungsfall-corona-lockdown-1536x864.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/versicherungsfall-corona-lockdown-2048x1152.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 534px) 100vw, 534px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58794\" class=\"wp-caption-text\">Corona Borealis &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\/coronavirus-faq-die-wichtigsten-fragen\/\">Corona<\/a> betrifft die ganze Welt! Vor allem aber Betriebe, die aufgrund der Pandemie zeitweise schlie\u00dfen mussten. Kann eine Betriebsschlie\u00dfungs-versicherung hier noch zur Schadensbegrenzung beitragen oder trifft die Pandemie die Betriebe \u201edoppelt\u201c so hart?<\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dar\u00fcber entschieden, ob eine Betriebsschlie\u00dfungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schlie\u00dfung eines Hotel- bzw. Gastst\u00e4ttenbetrieb im \u201eLockdown\u201c aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt ist.<\/em><\/p>\n<h2>Leistungspflicht von Betriebsschlie\u00dfungsversicherungen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit zwei j\u00fcngst verk\u00fcndeten Urteilen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20U%204\/21\" title=\"12 U 4\/21 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">12 U 4\/21<\/a>; Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20U%2011\/21\" title=\"12 U 11\/21 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">12 U 11\/21<\/a>) die Voraussetzungen f\u00fcr die Leistungspflicht von Betriebsschlie\u00dfungsversicherungen bei coronabedingter Schlie\u00dfung konkretisiert. Ob ein Zahlungsanspruch tats\u00e4chlich besteht h\u00e4ngt letzten Endes von den jeweiligen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ab. So haben die Richter in einem Fall einen Zahlungsanspruch des Betreibers eines Hotels bejaht und im anderen \u2013 bei anders formulierten Versicherungsbedingungen \u2013 einen Anspruch des Betriebsinhabers verneint. Ein Anspruch h\u00e4ngt also allein von der Formulierung und Transparenz der Versicherungsbedingungen ab.<\/p>\n<p>Entscheidend war die Frage, ob es der Versicherung gelungen war, die von ihr gewollte Beschr\u00e4nkung des Versicherungsschutzes auf einen Katalog von Krankheiten und Erregern, welche das neuartige Corona-Virus nicht umfasst, in ihren Versicherungsbedingungen ausreichend klar und verst\u00e4ndlich \u2013 und damit wirksam \u2013 zu regeln.<\/p>\n<h2>Vor\u00fcbergehende Schlie\u00dfung eines Hotels<\/h2>\n<p>Der erste Fall (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20U%204\/21\" title=\"12 U 4\/21 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">12 U 4\/21<\/a>) betraf die vor\u00fcbergehende pandemiebedingte Schlie\u00dfung eines Hotels mit angeschlossener Gastst\u00e4tte mit einer zum 1. Januar 2020 abgeschlossenen Betriebsschlie\u00dfungsversicherung. In den Versicherungsbedingungen wird mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug genommen und bestimmt, dass eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine Betriebsschlie\u00dfung \u201ebeim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (Nr. 2)\u201c geleistet wird, wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene Katalog auf die \u201efolgenden, im Infektionsschutzgesetz in den \u00a7\u00a7 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger\u201c verweist. Die COVID-19-Krankheit bzw. der SARS-CoV-2-Krankheitserreger sind dort jedoch nicht aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<h2>Versto\u00df gegen gesetzliches Transparenzgebot<\/h2>\n<p>Die Richter entschieden, die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf einen abschlie\u00dfenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, welcher hinter dem Umfang des Infektionsschutzes zur\u00fcckbleibe, sei hier nicht hinreichend klar und verst\u00e4ndlich erfolgt. Daher sei die Begrenzung wegen Versto\u00dfes gegen das gesetzliche Transparenzverbot f\u00fcr Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam. Durch die wiederholte Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz in den <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen-urheberrecht\/\">AGB<\/a> werde dem Versicherungsnehmer der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschlie\u00dfung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei \u2013 was jedoch offensichtlich nicht der Fall ist. Dass der Versicherungsschutz durch den abschlie\u00dfenden Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger eingeschr\u00e4nkt ist, werde dem Versicherungsnehmer gerade nicht deutlich gemacht. Es k\u00f6nne nicht erwartet werden, dass der Versicherungsnehmer erkenne, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen nicht dem Stand des Infektionsschutzgesetzes entsprach und der Versicherungsschutz daher erheblich von dem Infektionsschutzgesetz abweiche.<\/p>\n<p>Fest steht: Ein Teil der Betreiber kann aufatmen! Denn eine Begrenzung auf einen abschlie\u00dfenden Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern f\u00fchrt dazu, dass gem\u00e4\u00df der allgemeinen Regelung in den Versicherungsbedingungen jede Betriebsschlie\u00dfung \u201ebeim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger\u201c versichert ist, so die Richter. Vor allem k\u00f6nne sich der Versicherungsschutz nicht auf beh\u00f6rdliche Einzelfallanordnungen bei im Betrieb aufgetretenen Infektionen beschr\u00e4nken, sondern umfasse auch den \u201eLockdown\u201c durch Verordnung der Landesregierung insgesamt.<\/p>\n<h2>Revision zum BGH zugelassen<\/h2>\n<p>Das OLG hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abge\u00e4ndert und den beklagten Versicherer antragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung von circa 60.000 Euro verurteilt. Die Revision zum BGH hat es wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und unter Ber\u00fccksichtigung abweichender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.<\/p>\n<h2>Was ist, wenn das IfSG an keiner Stelle erw\u00e4hnt wird?<\/h2>\n<p>So lag der zweite Fall. Dort ging es um eine Hotel- und Gastst\u00e4ttenanlage, f\u00fcr die im Jahr 2019 eine Betriebsschlie\u00dfungsversicherung abgeschlossen worden war. Diese Versicherungsbedingungen erw\u00e4hnen das Infektionsschutzgesetz an keiner Stelle und enthalten die ausdr\u00fcckliche und mit einer hervorgehobenen \u00dcberschrift versehene Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertrags<\/a> \u201enur\u201c die in einem nachfolgenden Katalog aufgez\u00e4hlten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in dem Katalog enthalten ist.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser ausdr\u00fccklichen Regelung entschied das Gericht anders und war der Auffassung, bei in dieser Weise formulierten Versicherungsbedingungen bestehe kein Versicherungsschutz f\u00fcr eine Betriebsschlie\u00dfung in Folge der Corona-Pandemie. Hier sei gerade auf Grund der eindeutig gefassten Klausel eine Risikobegrenzung vorgenommen worden, die weder mehrdeutig noch \u00fcberraschend sei. Auch k\u00f6nne keine ungemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers angenommen werden \u2013 denn ein Versto\u00df gegen das Transparenzgebot oder eine Abweichung vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung bestehe hier gerade nicht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund wurde die Revision nicht zugelassen. Zu der streitgegenst\u00e4ndlichen Klausel w\u00fcrden keine abweichenden Auffassungen vertreten, h\u00e4lt das Gericht fest.<\/p>\n<h2>Kein Verweis auf IfSG, keine Entsch\u00e4digung<\/h2>\n<p>F\u00e4lle wie diese beiden \u2013 so gleich und doch so unterschiedlich \u2013 besch\u00e4ftigen derzeit immer mehr deutsche Gerichte. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/vertragsrecht\/betriebsschliessungsversicherung-haftet-nicht-fuer-corona-ausfaelle\/\">Wir berichteten \u00fcber einen anderen Fall bereits am 14.06.2021<\/a>.<\/p>\n<p>Diese F\u00e4lle machen nun deutlich, dass h\u00e4ufig schon der meist so unscheinbare Verweis auf das Infektionsschutzgesetz ausreicht, um eine Entsch\u00e4digungspflicht von Versicherungen f\u00fcr Betriebsschlie\u00dfungen wegen des Coronavirus zu erhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Corona betrifft die ganze Welt! Vor allem aber Betriebe, die aufgrund der Pandemie zeitweise schlie\u00dfen mussten. Kann eine Betriebsschlie\u00dfungs-versicherung hier noch zur Schadensbegrenzung beitragen oder trifft die Pandemie die Betriebe \u201edoppelt\u201c so hart? Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dar\u00fcber entschieden, ob eine Betriebsschlie\u00dfungsversicherung auch dann eingreift, wenn die Schlie\u00dfung eines Hotel- bzw. Gastst\u00e4ttenbetrieb im \u201eLockdown\u201c aufgrund [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":85,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[18554],"tags":[18533,18589,18590],"class_list":["post-58793","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-vertragsrecht","tag-corona","tag-betriebsschliessung","tag-versicherung","topic_category-vertragsrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58793","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/85"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58793"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58793\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58793"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58793"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58793"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}