{"id":58781,"date":"2021-07-27T08:23:35","date_gmt":"2021-07-27T06:23:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58781"},"modified":"2021-07-24T17:26:10","modified_gmt":"2021-07-24T15:26:10","slug":"verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-lichtbild-ueber-url-aufrufbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-lichtbild-ueber-url-aufrufbar\/","title":{"rendered":"Lichtbild \u00fcber URL und Suchmaschine aufrufbar: Versto\u00df gegen Unterlassungserkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58782\" aria-describedby=\"caption-attachment-58782\" style=\"width: 510px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58782 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/unterlassungserklaerung-bild-ueber-url-aufrufbar-625x414.jpeg\" alt=\"Unterlassungserkl\u00e4rung Bild aufrufbar durch URL\" width=\"510\" height=\"338\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/unterlassungserklaerung-bild-ueber-url-aufrufbar-625x414.jpeg 625w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/unterlassungserklaerung-bild-ueber-url-aufrufbar-620x411.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/unterlassungserklaerung-bild-ueber-url-aufrufbar-313x207.jpeg 313w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/unterlassungserklaerung-bild-ueber-url-aufrufbar-768x509.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/unterlassungserklaerung-bild-ueber-url-aufrufbar-1536x1017.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/unterlassungserklaerung-bild-ueber-url-aufrufbar-2048x1357.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 510px) 100vw, 510px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58782\" class=\"wp-caption-text\">Gajus &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer sich per Unterlassungserkl\u00e4rung verpflichtet hat, ein Lichtbild nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, verst\u00f6\u00dft gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung, wenn das Bild anschlie\u00dfend \u00fcber die Eingabe einer URL oder \u00fcber eine Suchmaschine aufrufbar ist. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.4.2021, Az. <\/em><em><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2094\/20\" title=\"OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94\/20: Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Versto&szlig;es gegen...\">6 U 94\/20<\/a><\/em><em>).<\/em><\/p>\n<p><em>In dem Verfahren hatte die Beklagte nach einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">urheberrechtswidrigen<\/a> Nutzung eines Lichtbildes auf deren Website eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Diese verpflichtete sie, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen.<\/em><\/p>\n<h2>\u00d6rtlich unbeschr\u00e4nkte Lizenz<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Fotograf, hatte das Bild \u00fcber das Internetportal P. zur Verf\u00fcgung gestellt. Dritte konnten das Bild dort herunterladen und nach Ma\u00dfgabe der Nutzungsbedingungen nutzen. In den Nutzungsbedingungen gew\u00e4hrt der Urheber dem Nutzer \u201eeine nicht ausschlie\u00dfliche, nicht \u00fcbertragbare, zeitlich und \u00f6rtlich unbeschr\u00e4nkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/bilderklau-fotoklau\/\">Bilder<\/a> f\u00fcr die zul\u00e4ssigen Nutzungen in \u00dcbereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzen\u201c. Die Nutzungsbedingungen beinhalteten auch eine Pflicht zur \u201eUrhebernennung und Quellenangabe\u201c in der Form \u201e\u00a9 Fotografenname\/[P.]\u201c.<br \/>\nDie Nutzungsbedingungen wurden 2019 von neuen Nutzungsbedingungen abgel\u00f6st. Darin wurde geregelt, dass bei der isolierten Darstellung eines Bildes, durch direkten Aufruf der Bild-URL, eine Urheberbenennung nicht erforderlich sei.<\/p>\n<h2>Ein Bild, drei Abmahnungen<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagten wegen einer Nutzung der Fotografie auf dessen Webseite ohne Urheberangabe ab, woraufhin die Beklagte eine zweite strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgab. In der Folgezeit stellte der Kl\u00e4ger fest, dass die Beklagte die Fotografie auf einer Unterseite ihrer russischen Website weiterhin ohne Urheberangabe nutzte. Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagte daf\u00fcr erneut ab.<\/p>\n<h2>Suche nach Urheberrechtsverletzungen<\/h2>\n<p>Der Beklagte entfernte daraufhin das Bild von der Webseite. Sp\u00e4ter stellte der Kl\u00e4ger fest, dass die Fotografie noch \u00fcber eine URL (Uniform Resource Locator) ohne Urhebernennung direkt auf der Webseite der Beklagten abrufbar war.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte den Beklagten daraufhin zum dritten Mal ab und machte mit seiner Klage die versprochene Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100 Euro geltend. Der Beklagte wies die Anspr\u00fcche als unberechtigt zur\u00fcck, gab aber eine dritte Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<h2>Landgericht sah Nutzungsrecht<\/h2>\n<p>Das Landgericht wies die Klage ab. Es sei nicht ersichtlich, dass durch den Unterlassungsvertrag das aus den Nutzungsbedingungen des Internetportals folgende Nutzungsrecht ausgeschlossen werde. Die Nutzungsbedingungen h\u00e4tten vielmehr weiterhin gegolten, wobei f\u00fcr die im Unterlassungsvertrag aufgef\u00fchrten Verst\u00f6\u00dfe eine in den Nutzungsbedingungen nicht vorgesehene Vertragsstrafe vereinbart worden sei. Damit k\u00f6nne sich das im Unterlassungsvertrag angesprochene Nutzungsrecht weiterhin aus den Nutzungsbedingungen ergeben. Die Pflicht zur Urheberangabe sei nach Ma\u00dfgabe Nutzungsbedingungen in Konkretisierung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft\">\u00a7 13 Satz 2<\/a> Urhebergesetz (ggf. i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/72.html\" title=\"&sect; 72 UrhG: Lichtbilder\">\u00a7 72 Abs. 2 UrhG<\/a>) geschuldet.<\/p>\n<h2>Isolierte Bereitstellung \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen?<\/h2>\n<p>Zwar k\u00f6nne auch die isolierte Bereitstellung eines Lichtbildes in der Verzeichnisstruktur auf einem Webserver ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a> darstellen, wenn das Bild \u00fcber eine URL aufgerufen werden k\u00f6nne. Die Beklagte sei aber zur \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung des Bildes nach den Nutzungsbedingungen berechtigt gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Nutzungsbedingungen erforderten keine Urheberangabe, wenn das Lichtbild lediglich in der Verzeichnisstruktur des Webservers hinterlegt sei ohne in eine Internetseite eingebunden zu sein.<\/p>\n<p>Der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe f\u00fchrt in seinem Urteil aus, dass in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werde, ob der Umstand der Abrufbarkeit eines Lichtbildes im Internet durch Eingabe einer URL oder durch Suche nach einem Bild mit einer Suchmaschine ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen darstellt. In seiner Entscheidung beruft sich der Senat auf seine fr\u00fchere Rechtsprechung. In einem fr\u00fcheren Urteil (Urteil v. 12.9.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2058\/11\" title=\"6 U 58\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 58\/11<\/a>) entschied der Senat, dass es f\u00fcr ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen gen\u00fcgt, dass es f\u00fcr einen Dritten m\u00f6glich bleibt, das Bild im Internet auch ohne genaue Kenntnis der URL aufzufinden, wenn wie im Streitfall zuvor eine Verlinkung mit einer Website bestand und die URL daher bekannt ist. Zudem k\u00f6nne das Lichtbild \u201eunter Einsatz von Suchmaschinen aufgefunden werden\u201c.<\/p>\n<h2>Oberlandesgerichte unterschiedlicher Auffassung<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil v. 16.6.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20U%2046\/19\" title=\"OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46\/19: &Ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen eines urheberrechtlich ge...\">11 U 46\/19<\/a>) sei hingegen der Ansicht, dass der Umstand, dass ein Lichtbild durch die Eingabe der URL-Adresse zug\u00e4nglich sei, nicht die Anforderung an ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen erf\u00fclle. Denn der Begriff \u201e\u00f6ffentlich\u201c beinhalte bei europarechtlich zutreffender Auslegung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\" title=\"&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung\">\u00a7 19a UrhG<\/a>, der einer Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001\/29\/EG diene, eine bestimmte Mindestschwelle, die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde. Gegen diese Entscheidung war zum Zeitpunkt des OLG-Urteils laut Juris beim Bundesgerichtshof die Revision anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Der Senat des OLG Karlsruhe hielt jedoch an seiner Rechtsprechung fest. Die Beklagte sei aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtung dazu angehalten gewesen, \u201ealles daf\u00fcr zu tun, dass das Lichtbild zuk\u00fcnftig nicht ohne Urhebernennung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich wird\u201c.<\/p>\n<p>Das Urteil gibt Urhebern Mittel an die Hand, gegen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">urheberrechtswidrige<\/a> Nutzungen vorzugehen, auch wenn das streitbefangene Werk nur mit Kenntnis einer bestimmten URL aufrufbar ist. Da das OLG Frankfurt die vorliegende Fallkonstellation anders bewertet und das OLG Karlsruhe die Revision zulie\u00df, bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof eine Rechtsauffassung zu dem Problem formulieren wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer sich per Unterlassungserkl\u00e4rung verpflichtet hat, ein Lichtbild nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, verst\u00f6\u00dft gegen die Unterlassungserkl\u00e4rung, wenn das Bild anschlie\u00dfend \u00fcber die Eingabe einer URL oder \u00fcber eine Suchmaschine aufrufbar ist. Dies hat das OLG Karlsruhe entschieden (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.4.2021, Az. 6 U 94\/20). 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