{"id":58692,"date":"2021-07-23T07:08:55","date_gmt":"2021-07-23T05:08:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58692"},"modified":"2021-07-22T06:25:46","modified_gmt":"2021-07-22T04:25:46","slug":"rechtsmissbrauch-ueberhoehter-streitwert-in-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/rechtsmissbrauch-ueberhoehter-streitwert-in-abmahnung\/","title":{"rendered":"Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58693\" aria-describedby=\"caption-attachment-58693\" style=\"width: 518px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58693\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/Abmahnung-rechtsmissbrauch-streitwert-621x414.jpeg\" alt=\"Rechtsmissbrauch Abmahnung Streitwert\" width=\"518\" height=\"345\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/Abmahnung-rechtsmissbrauch-streitwert-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/Abmahnung-rechtsmissbrauch-streitwert-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/Abmahnung-rechtsmissbrauch-streitwert-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/Abmahnung-rechtsmissbrauch-streitwert-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/Abmahnung-rechtsmissbrauch-streitwert-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/Abmahnung-rechtsmissbrauch-streitwert-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 518px) 100vw, 518px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58693\" class=\"wp-caption-text\">Butch &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt es Mitbewerbern gegen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Konkurrenz vorzugehen.<\/em><\/p>\n<p><em> Jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt. Eingeschr\u00e4nkt wird die \u201eAbmahnberechtigung\u201c vor allem durch das in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c UWG<\/a> (\u00a7 8 Abs. 4 S. 1 UWG aF) geregelte Verbot des Rechtsmissbrauchs, wonach die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Anspr\u00fcche auf Beseitigung und Unterlassung unzul\u00e4ssig ist, \u201ewenn sie unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde missbr\u00e4uchlich ist\u201c. \u00a0\u00a0<\/em><\/p>\n<h2><em>\u00a0<\/em>Verbot des Rechtsmissbrauchs<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c Abs. 1 und Abs. 2<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sch\u00fctzt die von einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a> oder Klage Betroffenen und mittelbar auch die Gerichte vor missbr\u00e4uchlicher Inanspruchnahme. Dieser Schutz ist notwendig, weil ein Wettbewerbsversto\u00df eine Vielzahl von Unterlassungsanspr\u00fcchen unterschiedlicher Personen und Verb\u00e4nde ausl\u00f6sen kann. Einerseits erleichtert dies die effektive Rechtsverfolgung. Andererseits kann die Vielzahl der Anspruchsberechtigten den Anspruchsgegner in erheblichem Ma\u00dfe belasten.<\/p>\n<p>Der Abmahnende handelt in aller Regel missbr\u00e4uchlich, wenn sein Beweggrund nicht das Interesse an einem lauteren, funktionierenden Wettbewerb ist; sondern sachfremde, f\u00fcr sich gesehen nicht schutzw\u00fcrdige Ziele als eigentliches Leitbild und das herrschende Motiv der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung erscheinen.<\/p>\n<p>Mit der neuen Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c Abs. 2 UWG<\/a> wurden nun detaillierte missbr\u00e4uchliche Abmahnmotive beschrieben. Dennoch ist der Katalog nicht als abschlie\u00dfend zu verstehen. Ausdr\u00fccklich nennt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c Abs. 2 UWG<\/a> beispielsweise als Missbrauchsgrund ein vorwiegendes Geb\u00fchrenerzielungsinteresse. Geht es dem Gl\u00e4ubiger weniger um die Unterbindung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen, sondern vor allem um die Erzielung von Gewinnen durch Abmahngeb\u00fchren, ist schon die erste Abmahnung missbr\u00e4uchlich. Davon ist auszugehen, wenn die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz \u00fcberwiegend nur ein Geb\u00fchreninteresse verfolgt. Ob jedoch die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erw\u00e4gungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung bestimmt werden.<\/p>\n<h2>\u00dcberh\u00f6hter Streitwert f\u00fchrt nicht automatisch zum Rechtsmissbrauch<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG<\/a> ist eine rechtsmissbr\u00e4uchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert f\u00fcr eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Beschluss v. 31.05.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20U%2023\/21\" title=\"OLG Celle, 31.05.2021 - 13 U 23\/21: Begriff des Rechtsmissbrauchs i.S. von &sect; 8c UWG; Rechtsmiss...\">13 U 23\/21<\/a>) stellt klar, dass Rechtsmissbrauch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c UWG<\/a> nicht automatisch vorliegt, wenn der Abmahner in der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> entgegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/8c.html\" title=\"&sect; 8c UWG: Verbot der missbr&auml;uchlichen Geltendmachung von Anspr&uuml;chen; Haftung\">\u00a7 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG<\/a> einen \u00fcberh\u00f6hten Streitwert zur Berechnung der Abmahnkosten ansetzt. Vielmehr sei auch hier die Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde erforderlich.<\/p>\n<p>Das Gericht fordert diesbez\u00fcglich Handlungsbedarf. Insofern sollten die Fallgruppen der missbr\u00e4uchlichen Geltendmachung von Anspr\u00fcchen weiter konkretisiert und f\u00fcr die Praxis handhabbar gemacht werden. Schon mit dem Einleitungssatz \u201eist im Zweifel anzunehmen\u201c w\u00fcrde klargestellt, dass eine umfassende W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde erforderlich sei. Das f\u00fchre dazu, dass die Erf\u00fcllung einer der aufgez\u00e4hlten Konstellationen lediglich eine Indizwirkung f\u00fcr einen Missbrauch zukomme. Diese kann der Abmahnende jedoch ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>Die Richter sind daher der Auffassung, man k\u00f6nne nicht dann schon von einem Rechtsmissbrauch ausgehen, wenn der angesetzte Gegenstandswert \u00fcberh\u00f6ht sei. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass f\u00fcr die Bemessung der Gegenstandswerte von lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspr\u00fcchen keine feststehenden Kriterien existieren und auch in der Rechtsprechung im Einzelfall ganz erhebliche Unterschiede zu verzeichnen seien. Fest steht also, die Forderung einer \u00fcberh\u00f6hten Abmahngeb\u00fchr im Einzelfall oder die \u00dcberh\u00f6hung des Gegenstandswerts ist f\u00fcr sich allein noch kein hinreichendes Indiz f\u00fcr einen Missbrauch. Anders kann es jedoch liegen, wenn der Gewerbetreibende systematisch \u00fcberh\u00f6hte Abmahngeb\u00fchren oder Vertragsstrafen fordere.<\/p>\n<h2>Erforderlichkeit der W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde<\/h2>\n<p>Das zeigt: Der auf <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">wettbewerbsrechtliche<\/a> Abmahnungen h\u00e4ufig reflexartige Vorwurf des Rechtsmissbrauchs wird oft zu Unrecht erhoben. Eine pauschale Einordnung, wann von einem Rechtsmissbrauch auszugehen ist, kann gerade nicht vorgenommen werden. Neben dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses zwischen Abmahner und Abgemahnten, muss im Rahmen des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs zwingend der Fokus auf der Gesamtw\u00fcrdigung im Einzelfall gelegt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlaubt es Mitbewerbern gegen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Konkurrenz vorzugehen. Jedoch nicht uneingeschr\u00e4nkt. 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