{"id":58621,"date":"2021-07-21T07:08:02","date_gmt":"2021-07-21T05:08:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58621"},"modified":"2021-07-21T04:09:11","modified_gmt":"2021-07-21T02:09:11","slug":"kosten-zweiter-testkauf-nicht-erstattungsfaehig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/kosten-zweiter-testkauf-nicht-erstattungsfaehig\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf: Kosten f\u00fcr zweiten Testkauf bei Schutzrechtsverletzung nicht erstattungsf\u00e4hig"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58622\" aria-describedby=\"caption-attachment-58622\" style=\"width: 513px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58622 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/kosten-zweiter-testkauf-621x414.jpeg\" alt=\"Kosten zweiter Testkauf\" width=\"513\" height=\"342\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/kosten-zweiter-testkauf-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/kosten-zweiter-testkauf-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/kosten-zweiter-testkauf-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/kosten-zweiter-testkauf-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/kosten-zweiter-testkauf-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/kosten-zweiter-testkauf-2048x1365.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 513px) 100vw, 513px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58622\" class=\"wp-caption-text\">Wayhome Studio &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer im Falle einer Schutzrechtsverletzung einen Testkauf t\u00e4tigt, hat regelm\u00e4\u00dfig einen Anspruch auf Ersatz von Testkaufkosten. <\/em><\/p>\n<p><em>Allerdings nur ein Mal, entschied das OLG D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 8.4.2021, Az. <\/em><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2021\/2_U_46_20_Urteil_20210408.html\"><em>2 U 46\/20<\/em><\/a><em>). Ein zweiter Testkauf sei zur Feststellung einer Schutzrechtsverletzung nicht erforderlich.<\/em><\/p>\n<p><em>Ein solcher Schadenersatzanspruch ergibt sich aus \u00a7 24 Abs. 2 Gebrauchsmustergesetz. Danach ist derjenige, der vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig ein fremdes Gebrauchsmuster benutzt, \u201edem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet\u201c.<\/em><\/p>\n<h2>Abgemahnte Gebrauchsmusterverletzung<\/h2>\n<p>Im zu entscheidenden Fall ging es um das Geschmacksmusterrecht an einem Roller. Der Kl\u00e4ger, Inhaber eines deutschen Gebrauchsmusters mit dem Titel \u201eRoller\u201c, nahm die Beklagte wegen einer unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Zahlung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Schadenersatz in Anspruch. Er verlangte unter anderem, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, eine bestimmte Art von Roller in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen sowie Auskunft \u00fcber entsprechende gesch\u00e4ftliche Handlungen, Lieferanten und die Menge der ausgelieferten Roller zu geben. Die Beklagte ist eine deutsche Vertriebs- und Logistikgesellschaft einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die Roller und Dreir\u00e4der f\u00fcr Kinder herstellt.<\/p>\n<h2>Zwei Testk\u00e4ufe get\u00e4tigt<\/h2>\n<p>Der Streit drehte sich konkret um Arretierstifte, die in Ausnehmungen des Rollers versenkt werden k\u00f6nnen. In ausgefahrener Stellung greifen die Arretierstifte in kreisrunde Ausnehmungen der Vorderradachse des Rollers und verhindern so ein Verschwenken der Vorderradachse, welche im eingefahrenen Zustand der Stifte m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte bei zwei Unternehmen Testk\u00e4ufe durch und legte dem Gericht die Rechnungen vor. Diese Kosten f\u00fcr die Testk\u00e4ufe wollte der Kl\u00e4ger von der Beklagten ersetzt wissen.<\/p>\n<p>Das erstinstanzliche Landgericht entschied, dass der Kl\u00e4ger nicht nur einen Anspruch auf Erstattung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnkosten<\/a> hat, sondern auch einen Anspruch auf Zahlung der Testlaufkosten. Die Durchf\u00fchrung von zwei Testk\u00e4ufen sei zweckm\u00e4\u00dfig gewesen. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie ihr Anliegen, eine Abweisung der Klage zu erreichen, weiterverfolgte.<\/p>\n<h2>Testkauf nur f\u00fcr blo\u00dfe Feststellung<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf entschied abweichend vom Landgericht, dass \u201enur ein Testkauf geboten\u201c gewesen sei. Deshalb seien nur die Kosten des ersten, g\u00fcnstigeren Testkaufs in H\u00f6he von 63,68 zuz\u00fcglich Umsatzsteuer von der Beklagten zu ersetzen und die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen. Grunds\u00e4tzlich, so das Gericht, sei nur ein Testlauf als zweckm\u00e4\u00dfig anzusehen.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht hatte der Kl\u00e4ger vorgetragen, es seien zwei Testk\u00e4ufe erforderlich gewesen, um das Ausma\u00df der Verletzungshandlungen abzusch\u00e4tzen. Dieses Argument verfange nicht, so die OLG-Richter. Sinn eines Testkaufs sei n\u00e4mlich \u201edie Feststellung der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, nicht die Absch\u00e4tzung des Ausma\u00dfes der Verletzungshandlungen\u201c. Um das Ausma\u00df der Verletzungshandlungen festzustellen st\u00fcnden dem Schutzrechtsinhaber n\u00e4mlich bereits im Falle einer Verletzungshandlung Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber alle Verletzungshandlungen des Verletzers zu. Deshalb gebe es keinen Grund, dar\u00fcber hinaus einen zweiten Testkauf zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<h2>Zweiter Testkauf ohne Mehrwert<\/h2>\n<p>Ohnehin sei ein zweiter Testkauf in der Regel nicht geeignet, das Ausma\u00df einer Verletzungshandlung abzusch\u00e4tzen, da ein solcher allenfalls Erkenntnisse \u00fcber eine weitere Verkaufsstelle zulasse \u2013 mehr nicht. Im konkreten Fall habe der Kl\u00e4ger au\u00dferdem bereits aus dem Angebot desjenigen Unternehmens, in dem der zweite Testkauf get\u00e4tigt wurde, ersichtlich gewesen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an dem Roller auch dort online vertrieben wird. Ein tats\u00e4chlicher Kauf sei f\u00fcr diese Erkenntnis nicht notwendig gewesen.<\/p>\n<p>Das Urteil gibt denjenigen, die \u2013 sei es vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig \u2013 Gebrauchsmuster verletzen Rechtssicherheit, was Kostenerstattungspflichten angeht. Es verhindert, dass Inhaber von Gebrauchsmustern im Falle von Verletzungshandlungen \u00fcberm\u00e4\u00dfige Aufwendungen t\u00e4tigen, die ihrerseits im Widerspruch auch zum Grundsatz von Treu und Glauben stehen und erschwert Abmahnungen, die solche Posten geltend machen. Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf auch endg\u00fcltig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer im Falle einer Schutzrechtsverletzung einen Testkauf t\u00e4tigt, hat regelm\u00e4\u00dfig einen Anspruch auf Ersatz von Testkaufkosten. Allerdings nur ein Mal, entschied das OLG D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 8.4.2021, Az. 2 U 46\/20). Ein zweiter Testkauf sei zur Feststellung einer Schutzrechtsverletzung nicht erforderlich. Ein solcher Schadenersatzanspruch ergibt sich aus \u00a7 24 Abs. 2 Gebrauchsmustergesetz. 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