{"id":58614,"date":"2021-07-20T07:40:44","date_gmt":"2021-07-20T05:40:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58614"},"modified":"2021-07-17T00:45:18","modified_gmt":"2021-07-16T22:45:18","slug":"dateifragmente-urheberrechtlich-geschuetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/dateifragmente-urheberrechtlich-geschuetzt\/","title":{"rendered":"EuGH: Dateifragmente sind urheberrechtlich gesch\u00fctzt"},"content":{"rendered":"
\"Dateifragmente
MATTHIAS BUEHNER – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Immer wieder steht im Streit, ob einzelne Teile eines urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctzten Werkes \u2013 Dateifragmente \u2013 die \u00fcber eine Tauschb\u00f6rse getauscht werden, schon ausreichen, um eine abmahnf\u00e4higen Urheberrechtsversto\u00df anzunehmen. <\/em><\/p>\n

Der Europ\u00e4ische Gerichtshof stellt nun klar: Wer \u201eDateischnipsel\u201c von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werken auf Online-Tauschb\u00f6rsen teilt, gibt das Werk \u00f6ffentlich wieder. <\/em><\/p>\n

Peer-to-Peer Netzwerke<\/h2>\n

Es geht um sogenannte \u201ePeer-to-Peer-Netzwerke\u201c, in denen sich mehrere Computer gleichberechtigt zusammenschlie\u00dfen. Das kann dann als Online-Tauschb\u00f6rse genutzt werden. Dort k\u00f6nnen Video-Dateien in vielen Segmenten geteilt und auf verschiedenen Computern gespeichert werden.<\/p>\n

Jedoch sind die einzelnen Segmente als solches nicht sofort nutzbar, k\u00f6nnen aber problemlos von anderen Mitgliedern des Netzwerkes wieder zusammengesetzt werden. So besteht dann auch die M\u00f6glichkeit, urheberrechtlich gesch\u00fctzte Dateien wieder abzuspielen.<\/p>\n

Urheberrechtsf\u00e4higkeit und Urheberrechtsverletzung von Dateifragmenten<\/h2>\n

Ob Dateifragmente dem Urheberrechtsschutz zugeordnet werden k\u00f6nnen, richtet sich alleine danach, ob das jeweilige Dateifragment den Werkbegriff des \u00a7 2 Urhebergesetz (UrhG<\/a>) erf\u00fcllt.<\/p>\n

Ein Werk des Urheberrechts<\/a> ist sichtbar, h\u00f6rbar oder f\u00fchlbar, also sinnlich wahrnehmbar und beruht auf einer menschlich-gestalterischen T\u00e4tigkeit. Zwar ist eine Vollendung des Werks nicht unbedingt n\u00f6tig, sodass Vor- und Zwischenstufen sowie Fragmente schutzf\u00e4hig sein k\u00f6nnen. Aber es ist anerkannt, dass \u201edie Formgebung zumindest so weit fortgeschritten sein muss, dass der geistige Gehalt bereits Gestalt gewonnen hat und die erforderliche Individualit\u00e4t zum Ausdruck bringt.\u201c Danach k\u00f6nne das Merkmal der Wahrnehmbarkeit nur vorliegen, soweit das konkrete Dateifragment als solches irgendwie abgespielt oder betrachtet werden kann.<\/p>\n

K\u00f6nnen Dateien bereits als Fragmente abgespielt werden, h\u00e4ngt es von den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 2 UrhG<\/a> ab, ob ein Schutz auch tats\u00e4chlich besteht. Diesbez\u00fcglich ist auf die zentralen Kriterien des Werkbegriffs abzustellen: die Individualit\u00e4t beziehungsweise Sch\u00f6pfungsh\u00f6he. Das Vorhandensein von Individualit\u00e4t im Werk ist ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung, ob ein Werk urheberrechtlichen Schutz genie\u00dft oder nicht. Je mehr die Individualit\u00e4t im Werk zum Ausdruck kommt, desto eher ist ein urheberrechtsf\u00e4higes Werk anzunehmen. Keine Individualit\u00e4t weisen demzufolge solche Werke auf, die dem \u201eAllt\u00e4glichen\u201c entsprechen. Das Merkmal der Sch\u00f6pfungsh\u00f6he soll hingegen Allt\u00e4gliches aus dem Urheberschutz herausnehmen \u2013 auch dann, wenn das Arbeitsergebnis individuell gepr\u00e4gt ist. Das f\u00fchre dazu, dass die Sch\u00f6pfungsh\u00f6he den Schutzumfang eines Werkes mitbestimmen k\u00f6nne.<\/p>\n

\u201eDateischnipsel\u201c von urheberrechtlich gesch\u00fctzten Daten<\/h2>\n

Der EuGH (EuGH, Urteil v. 17.06.2021, Az. C 597\/19<\/a>) ist der Auffassung, wer Dateischnipsel von urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctzten Werken auf Online-Tauschb\u00f6rsen teilt, gibt das Werk \u00f6ffentlich wieder. Und wer anderen Nutzern auf einer solchen Plattform urheberrechtlich gesch\u00fctztes Material zur Verf\u00fcgung stelle, m\u00fcsse konsequenterweise dann auch damit rechnen, dass seine IP-Adressen, sein Name und seine Anschrift an den Rechteinhaber weitergeleitet werden. Dies sei auch unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig, so der Europ\u00e4ische Gerichtshof \u2013 aber nur unter bestimmten Voraussetzungen! Denn der Auskunftsantrag des Rechteinhabers m\u00fcsse insoweit auch gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und d\u00fcrfte nicht missbr\u00e4uchlich sein.<\/p>\n

Die Richter betonen, dass das Hochladen solcher Dateisegmente eine \u201eZug\u00e4nglichmachung\u201c sei, wenn ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens anderen Zugang zu gesch\u00fctzten Werken verschaffe. Das gelte auch, wenn die hochgeladenen Segmente als solche nicht nutzbar seien und das Hochladen automatisch erfolge. Denn jeder Nutzer des Netzwerks k\u00f6nne die Originaldatei aus den auf den Computern der anderen Nutzer verf\u00fcgbaren Segmenten leicht wieder zusammensetzen. Vor allem aber verbiete das EU-Recht es in solchen F\u00e4llen nicht, als Konsequenz, die IP-Adressen von Peer-to-Peer-Netzwerknutzern, deren Internetanschl\u00fcsse f\u00fcr illegale Aktivit\u00e4ten genutzt worden sind, systematisch zu speichern. Insofern hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof einen gro\u00dfen Schritt gemacht, um die Rechte von Urhebern im Zusammenhang mit Online-Tauschb\u00f6rsen zu st\u00e4rken und einen hohen Schutz des geistigen Eigentums zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n

EuGH zu Peer-to-Peer-Netzwerken<\/h2>\n

Nun steht fest: Das Teilen von Segmenten einer Mediendatei in einem Peer-to-Peer-Netz stellt eine \u00f6ffentliche Wiedergabe nach dem Unionsrecht dar. Daher kann ein Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums das System zum Schutz dieser Rechte in Anspruch nehmen. Woraus sich letztlich ergibt, dass die systematische Speicherung von IP-Adressen von Nutzern eines Peer-to-Peer-Netzes und die \u00dcbermittlung ihrer Namen und Anschriften an den Rechtsinhaber oder an einen Dritten, um die Erhebung einer Schadensersatzklage zu erm\u00f6glichen, unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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