{"id":58608,"date":"2021-07-16T08:13:27","date_gmt":"2021-07-16T06:13:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58608"},"modified":"2021-07-14T12:48:10","modified_gmt":"2021-07-14T10:48:10","slug":"dsgvo-herausgabe-beweissicherungsgutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/dsgvo-herausgabe-beweissicherungsgutachten\/","title":{"rendered":"Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst auch den Anspruch auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58609\" aria-describedby=\"caption-attachment-58609\" style=\"width: 535px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58609 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/auskunftsanspruch-beweissicherungsgutachten-708x393.jpeg\" alt=\"Auskunftsanspruch Beweissicherungsgutachten\" width=\"535\" height=\"297\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/auskunftsanspruch-beweissicherungsgutachten-708x393.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/auskunftsanspruch-beweissicherungsgutachten-620x344.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/auskunftsanspruch-beweissicherungsgutachten-354x197.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/auskunftsanspruch-beweissicherungsgutachten-768x427.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/auskunftsanspruch-beweissicherungsgutachten-1536x853.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/auskunftsanspruch-beweissicherungsgutachten-2048x1138.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 535px) 100vw, 535px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58609\" class=\"wp-caption-text\">bluedesign &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Art. 15 der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\/\">Datenschutz-Grundverordnung<\/a> normiert das Auskunftsrecht der betroffenen Personen. <\/em><\/p>\n<p><em>Absatz 3 legt fest, dass der Verantwortliche gegen\u00fcber dem Betroffenen verpflichtet ist, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Doch was versteht man unter einer solchen \u201eKopie\u201c? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Verwaltungsgericht Schwerin entschied, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art 15 Abs. 3 DSGVO<\/a> umfasse auch die Herausgabe einer vollst\u00e4ndigen Kopie eines Beweissicherungsgutachtens an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigent\u00fcmer. \u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Kopie eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die Aufhebung eines datenschutzrechtlichen Bescheides des Beklagten, mit dem er angewiesen wird, dem Beigeladenen zu 1. eine Kopie eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zukommen zu lassen. Der Kl\u00e4ger beauftragte im Zusammenhang mit der Errichtung eines Pflegeheims ein Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcro mit der Erstellung eines Gutachtens \u00fcber den bau- und funktionstechnischen Geb\u00e4udezustand im Hinblick auf vorhandene Sch\u00e4den am Nachbargrundst\u00fcck, das im Eigentum des Beigeladenen zu 1. steht.<\/p>\n<p>Die Begehung des Objekts fand am 16. Juli 2018 statt, das im Nachgang erstellte Gutachten wurde auf den 13. August 2018 datiert. Sodann begehrte der Beigeladene zu 1. die \u00dcbersendung des Gutachtens an ihn, was der Kl\u00e4ger jedoch zur\u00fcckwies. Daraufhin wies der Beklagte den Kl\u00e4ger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dem Beigeladenen zu 1. eine Kopie der erhobenen Beweissicherung und Zustandserfassung des Geb\u00e4udes zukommen zu lassen. Er f\u00fchrte aus, bei dem Gutachten handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art. 4 DSGVO<\/a>. Die Datenschutz-Grundverordnung unterscheide nicht nach der Sensibilit\u00e4t der Informationen. Ma\u00dfgeblich sei allein, ob die jeweiligen Informationen sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. Dass in dem Gutachten ein Personenbezug zu dem Beigeladenen zu 1. hergestellt werden k\u00f6nne, stehe fest \u2013 daher stelle das komplette Gutachten ein personenbezogenes Datum dar, das beauskunftet werden m\u00fcsse. Das Recht auf \u00dcbersendung einer Kopie ergebe sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 Abs. 3 DSGVO<\/a>.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist vielmehr der Ansicht, das Gutachten beinhalte keine Verarbeitung personenbezogener Daten, da ausschlie\u00dflich der Zustand des Geb\u00e4udes zum Zwecke der Beweissicherung dargestellt werde.<\/p>\n<h2>Anspruch auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens<\/h2>\n<p>Das Verwaltungsgericht Schwerin (VG Schwerin, Urteil v. 29.04.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201343\/19\" title=\"VG Schwerin, 29.04.2021 - 1 A 1343\/19: Beweissicherungsgutachten &uuml;ber ein Objekt als Datum; Ans...\">1 A 1343\/19<\/a>) gab dem Beklagten Recht und entschied: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art 15 Abs. 3 DSGVO<\/a> umfasst auch einen Anspruch auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens \u00fcber ein Objekt an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigent\u00fcmer. Es sei gerechtfertigt, das streitgegenst\u00e4ndliche Gutachten als personenbezogenes Datum anzusehen. Es handele sich gerade nicht um ein blo\u00dfes Sachdatum, so das Gericht.<\/p>\n<p>Unstreitig sei der Beigeladene zu 1. eine identifizierte oder jedenfalls identifizierbare nat\u00fcrliche Person im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art. 4 Nr. 1 DSGVO<\/a>. Indem dann noch detailliert der individuelle und einzigartige Zustand des Eigentums des Beigeladenen zu 1. erfasst und mit seiner Adresse verkn\u00fcpft werde, liege eine indirekte personenbezogene Information vor, wodurch R\u00fcckschl\u00fcsse auf die konkreten verm\u00f6gens- und eigentumsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse des Beigeladenen erm\u00f6glicht werden. Auch werden nicht \u00f6ffentliche Bereiche des Eigentums erfasst und wiedergegeben \u2013 bereits die Fotos und Beschreibungen stellen f\u00fcr sich genommen jeweils ein personenbezogenes Datum dar. Diesbez\u00fcglich stellen die Richter klar, dass dadurch konkrete R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse, Kaufvorlieben und den Wert der Gegenst\u00e4nde des Beigeladenen gezogen werden k\u00f6nnten. Da das Gutachten gerade zum Zweck der Verm\u00f6gen- und Eigentumserfassung erstellt worden sei und der Beweissicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt diene, sei davon auszugehen, dass das Objekt gerade hinsichtlich sp\u00e4terer Auseinandersetzungen mit dem Berechtigten begutachtet werde. So seien alle Bestimmungselemente nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs erf\u00fcllt, weswegen ein personenbezogenes Datum angenommen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Das Gericht ist ferner der Auffassung, durch die Verkn\u00fcpfung der Teilinformationen in einem einheitlichen Gutachten, welches einer konkreten Adresse zugeordnet sei, folge, dass das Gutachten als Einheit betrachtet werden m\u00fcsse. Hier w\u00fcrden sich gerade alle Aussagen in dem Gutachten auf das Eigentum des Beigeladenen beziehen.<\/p>\n<h2>Abgrenzung zwischen Sachdatum und personenbezogenem Datum<\/h2>\n<p>Diese Abgrenzung kann nach dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof anhand eines kontextbezogenen Ansatzes vorgenommen werden. Demnach kann der Personenbezug aus einem Inhalts-, Zweck- oder Ergebniselement, einer Kombination einzelner Elemente resultieren. Das Inhaltselement sei verwirklicht, wenn direkte oder indirekte Informationen \u00fcber eine Person gegeben werden. Ein direkter Personenbezug sei anzunehmen, wenn Aussagen \u00fcber eine Person get\u00e4tigt werden. Von einem indirekten Personenbezug gehe man demgegen\u00fcber aus, wenn Beziehungsaussagen get\u00e4tigt werden \u2013 zum Beispiel Aussagen \u00fcber den Wert einer Immobilie. Das Gericht legt dar, dass sich die Aussage hier einerseits formal auf das Objekt, andererseits aber auch auf den Eigent\u00fcmer des Objekts beziehe. Dieser Umstand f\u00fchre dazu, dass ein konkreter Bezug zu dem Lebensbereich einer konkreten Person hergestellt sei.<\/p>\n<p>Das Zweckelement ist hingegen gegeben, wenn durch die Informationen die Beurteilung, Behandlung oder Beeinflussung einer Person m\u00f6glich wird. Von einem Ergebniselement ist au\u00dferdem auszugehen, wenn die M\u00f6glichkeit besteht, dass sich die Angaben auf die Rechte und Interessen einer konkreten Person auswirken kann, so etwa bei Informationen \u00fcber die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung von Immobilien.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund, kann der Auffassung des Kl\u00e4gers, dass ein Sachdatum auch dann vorliege, wenn sich die Informationen auf ein Objekt beziehen und erst durch Zwischenschritte eine Verkn\u00fcpfung mit einer nat\u00fcrlichen Person hergestellt werden k\u00f6nne, nicht gefolgt werden. Diese Auffassung widerspreche ausdr\u00fccklich den dargelegten Grunds\u00e4tzen und insbesondere der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs, so das Gericht. Es sei festzuhalten, dass jegliche Informationen, sie sich auf eine Person beziehen oder eine Identifikation erm\u00f6glichen \u2013 und damit nicht anonym sind \u2013 grunds\u00e4tzlich datenschutzrechtlich gesch\u00fctzt seien.<\/p>\n<h2>Kopie im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 Abs. 3 DSGVO<\/a><\/h2>\n<p>Was dann konkret unter einer \u201eKopie\u201c gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 Abs. 3 DSGVO<\/a> zu verstehen ist, ist umstritten. Der extensiven Ansicht zur Folge sind darunter s\u00e4mtliche gespeicherte und\/oder verarbeitete personenbezogene Daten in der vorliegenden Rohfassung zu verstehen\u2013 Soweit das Gericht davon ausgeht, dass der DSGVO ein extensives Verst\u00e4ndnis von personenbezogenen Daten zugrunde liegt, muss dies auch in Bezug auf die \u201eKopie\u201c gelten. Der restriktiven Auffassung, dass eine Auskunft lediglich in Form einer \u00dcbersicht der gespeicherten Informationen zu erfolgen hat, sei vor diesem Hintergrund bereits abzulehnen.<\/p>\n<p>Dennoch k\u00f6nne es dahinstehe, ob <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 Abs. 3 DSGVO<\/a> einen eigenst\u00e4ndigen Anspruch oder lediglich eine Erweiterung des in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 Abs. 1 DSGVO<\/a> enthaltenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/auskunftsanspruch\/\">Auskunftsanspruchs<\/a> darstelle. Fest steht: Personenbezogene Daten sollen umfassend gesch\u00fctzt werden und dieser Schutz k\u00f6nne nur konsequent verwirklicht werden, wenn eine Auskunft \u00fcber die vollst\u00e4ndig abgespeicherten Daten erteilt werde.<\/p>\n<h2>Anspruch auf \u00dcberlassung der vollst\u00e4ndigen Informationen<\/h2>\n<p>Demnach umfasst <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/15.html\" title=\"Art. 15 DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person\">Art. 15 Abs. 3 DSGVO<\/a> auch die Herausgabe einer vollst\u00e4ndigen Kopie eines solchen Gutachtens an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigent\u00fcmer. Nach Auffassung des Gerichts ist es gerechtfertigt, ein Gutachten in seiner Gesamtheit vom Anspruch auf Kopie als erfasst anzusehen, denn dieses stellt in seiner Summe sowie in seinen einzelnen Bestandteilen sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung normiert das Auskunftsrecht der betroffenen Personen. Absatz 3 legt fest, dass der Verantwortliche gegen\u00fcber dem Betroffenen verpflichtet ist, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung zu stellen. Doch was versteht man unter einer solchen \u201eKopie\u201c? 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