{"id":58601,"date":"2021-07-15T08:13:26","date_gmt":"2021-07-15T06:13:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58601"},"modified":"2021-07-14T12:15:26","modified_gmt":"2021-07-14T10:15:26","slug":"kein-gegendarstellungsrecht-bei-anwaltsblogs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kein-gegendarstellungsrecht-bei-anwaltsblogs\/","title":{"rendered":"OLG Koblenz: Kein Gegendarstellungsrecht bei Anwaltsblogs"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58603\" aria-describedby=\"caption-attachment-58603\" style=\"width: 509px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58603\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/gegendarstellung-anwalts-blog-621x414.jpeg\" alt=\"Gegendarstellung Anwaltsblog\" width=\"509\" height=\"339\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/gegendarstellung-anwalts-blog-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/gegendarstellung-anwalts-blog-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/gegendarstellung-anwalts-blog-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/gegendarstellung-anwalts-blog-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/gegendarstellung-anwalts-blog-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/gegendarstellung-anwalts-blog-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 509px) 100vw, 509px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58603\" class=\"wp-caption-text\">Nicola Forenza &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer sich gegen eine falsche Darstellung der eigenen Person in den Medien zur Wehr setzen m\u00f6chte, f\u00fcr den steht das Mittel der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/anspruch-auf-gegendarstellung\/\">Gegendarstellung<\/a> offen. Dieses gilt f\u00fcr die Presse, nicht jedoch f\u00fcr Artikel in Anwaltsblogs, entschied nun das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss v. 14.04.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20W%20108\/21\" title=\"OLG Koblenz, 12.04.2021 - 4 W 108\/21: Gegendarstellungsanspruch: Anforderungen an ein journalis...\">4 W 108\/21<\/a>).<\/em><\/p>\n<p>Blogs, die von Rechtsanw\u00e4lten betrieben werden, stellten kein journalistisch-redaktionelles Angebot im Sinne von \u00a7 20 Abs. 1 Medienstaatsvertrag dar, so das OLG Koblenz. Daher bestehe auch kein Rechtsanspruch auf die Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung.<\/p>\n<h2>Vorw\u00fcrfe in Anwaltsblog<\/h2>\n<p>Im konkreten Fall ging es um den einen Artikel auf der Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei, in dem einer Person verschiedene Rechtsverletzungen auf seinem Youtube-Kanal vorgeworfen wurden. Der Betroffene beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe. In dem vom Betroffenen beanstandeten Artikel berichtete die Kanzlei \u00fcber diverse Rechtsverletzungen durch den Antragsteller auf dessen YouTube-Kanal. Diese betrafen die Verletzung fremder Marken und Inhalte und stellten ihn als gewinnerzielungsorientierten Wettbewerber dar, der sich nicht auf journalistische Freiheitsrechte berufen k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Kommerzielle Kommunikation kein Journalismus<\/h2>\n<p>Welche Art von Angeboten als journalistisch-redaktionell einzustufen ist, ist im Medienstaatsvertrag nicht definiert und bislang nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Eine journalistische Gestaltung eines Angebots setze voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalt gewissen Kriterien gen\u00fcge, zu denen auch eine publizistische Zielsetzung des Angebots geh\u00f6rt, so das OLG Koblenz. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Die Informationen m\u00fcssten n\u00e4mlich, f\u00fcr den Nutzer erkennbar, nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel, zur \u00f6ffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgew\u00e4hlt werden. Es m\u00fcsse die \u201eAbsicht einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/verfolgung-unzulaessiger-wort-und-bildberichterstattung\/\">Berichterstattung<\/a>\u201c im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 S. 2<\/a> Grundgesetz gegeben sein, denn nur T\u00e4tigkeiten, die der Aufgabe der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/presserecht\/\">Presse<\/a> bzw. des Rundfunks entsprechen, seien vom Medienprivileg erfasst. Deshalb sei kommerzielle Kommunikation grunds\u00e4tzlich nicht als journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot anzusehen. Sie sei n\u00e4mlich \u201enicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen\u201c.<\/p>\n<h2>Eigenwerbung zur Werbung von Kunden<\/h2>\n<p>Im konkreten Fall habe es an der publizistischen Zielsetzung gefehlt, sowohl, was die Anwaltshomepage betrifft, als auch den Blog, in den der streitbefangene Artikel eingestellt wurde, als auch beim Artikel selbst. Die Kanzlei stelle auf der Homepage lediglich Informationen zu den T\u00e4tigkeitsfeldern seiner Kanzlei bereit und pr\u00e4sentiere diese. Auf der Anwaltshomepage wurden externe Artikel, aber auch Videobeitr\u00e4ge verlinkt. All dies, f\u00fchren die Richter in dem Beschluss aus, solle lediglich \u201edie R\u00fchrigkeit und Bekanntheit der Kanzlei\u201c aufzeigen, ihre Kompetenz unterstreichen, die Anw\u00e4lte pr\u00e4sentieren und das Interesse potentieller Mandanten wecken, so das Oberlandesgericht in dem Beschluss. Als Beitrag zur \u00f6ffentlichen Kommunikation k\u00f6nnten die Verlinkungen jedenfalls nicht gewertet werden.<\/p>\n<h2>\u201eWerbende Darstellung\u201c kein journalistisches Angebot<\/h2>\n<p>Die \u00fcber den Blog aufrufbaren (Video)Beitr\u00e4ge seien nicht als (Fach)journalismus zu bewerten, sondern dienten der kommerziellen Kommunikation i. S. d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/TMG\/2.html\" title=\"&sect; 2 TMG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Nr. 5<\/a> Telemediengesetz, insbesondere durch die \u201eAnberatung\u201c potentieller Mandanten, die Darstellung von betreuten F\u00e4llen und erzielten Erfolgen sowie allgemeinen Informationen rund um die t\u00e4tigkeitsbezogenen Rechtsfelder. Soweit allgemein gehalten informiert werde, sei der Zweck, potentiellen Mandanten die Kompetenz der Kanzlei auf ihrem Fachgebiet sowie die ausf\u00fchrliche und ihren Interessen zugewandte Betreuung eines Falles zu demonstrieren und sie zur Kontaktaufnahme zu bewegen.<br \/>\nIn dem Kanzleiblog werde eine \u201ewerbende Darstellung konkreter Fallkonstellationen\u201c vorgenommen, so die Richter. Die Vielzahl von Beitr\u00e4gen, die in den Blog eingestellt wurden, mache ihn noch nicht zu einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot. Vielmehr dr\u00e4nge sich bei einer Anwaltskanzlei mit den gegebenen Schwerpunkten \u201eein IT-affines Marketing auf\u201c, wobei \u201egleichgelagerte Massen- oder Serienverfahren regelm\u00e4\u00dfig einen nicht unbedeutenden Anteil\u201c der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ausmachten.<\/p>\n<h2>Richtigkeit von Aussagen unerheblich<\/h2>\n<p>Das OLG Koblenz entschied, dass die Frage, ob und inwieweit die in dem Artikel getroffenen Aussagen rechtlich und tats\u00e4chlich zutreffend sind, f\u00fcr die Frage, ob es sich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot handelt, irrelevant ist. Ma\u00dfgebeblich sei allein, dass der Artikel nach Standort und Inhalt von einer kommerziellen Zielsetzung des Antragsgegners gepr\u00e4gt sei, n\u00e4mlich der Werbung von Mandanten aus einem vom Betroffenen potentiell gesch\u00e4digten Personenkreis.<\/p>\n<p>Der Beschluss des OLG Koblenz \u00fcberzeugt dogmatisch, da das Medienprivileg teleologisch nur einem eng begrenztem Personenkreis, n\u00e4mlich Pressevertretern mit klar umrissenen Privilegien, aber auch Pflichten, welche Rechtsanw\u00e4lte nicht treffen, wie etwa die Pflicht zur Einhaltung der journalistischen Sorgfalt und des Pressekodexes, zugutekommen soll. Der OLG-Beschluss d\u00fcrfte viele Betreiber von Anwaltsblogs erst einmal aufatmen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer sich gegen eine falsche Darstellung der eigenen Person in den Medien zur Wehr setzen m\u00f6chte, f\u00fcr den steht das Mittel der Gegendarstellung offen. 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