{"id":58542,"date":"2021-07-06T14:37:35","date_gmt":"2021-07-06T12:37:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58542"},"modified":"2021-07-07T03:53:31","modified_gmt":"2021-07-07T01:53:31","slug":"werbung-social-media","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/werbung-social-media\/","title":{"rendered":"Werbung in Sozialen Netzwerken: Chance oder Gefahr?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58543\" aria-describedby=\"caption-attachment-58543\" style=\"width: 511px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58543 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/werbung-social-media-620x414.jpeg\" alt=\"Werbung Social-Media\" width=\"511\" height=\"341\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/werbung-social-media-620x414.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/werbung-social-media-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/werbung-social-media-768x513.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/werbung-social-media-1536x1025.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/werbung-social-media-2048x1367.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 511px) 100vw, 511px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58543\" class=\"wp-caption-text\">bloomicon &#8211; stock-adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>WhatsApp, Instagram, TikTok und Facebook sind mittlerweile unsere st\u00e4ndigen Begleiter im Alltag. <\/em><\/p>\n<p><em>Auch Unternehmen sehen in Social Media gro\u00dfe Chancen. Allein der Zugang zu neuen Zielgruppen reicht f\u00fcr die meisten Unternehmen schon als ausschlaggebendes Argument um ihr Marketing voranzutreiben. <\/em><\/p>\n<p><em>Dennoch sollte der eigene Auftritt in den sozialen Medien gut durchdacht und organisiert sein.<\/em><\/p>\n<h2>Mittelbare Werbe-Postings bei Facebook<\/h2>\n<p>Eine Autoh\u00e4ndlerin gab in der Vergangenheit eine Unterlassungserkl\u00e4rung dahingehend ab, im Internet f\u00fcr den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass die Pflichtangaben nach der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) eingehalten werden. Jedoch stellte sie einige Zeit sp\u00e4ter Fotografien eines Ferrari bei Facebook ein und schrieb dazu:<\/p>\n<blockquote><p>&#8220;605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km\/h), die das Leben mit Sicherheit noch spa\u00dfiger machen! Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit. Ein toller Start in die neue Woche &#8230;&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die Deutsche Umwelthilfe, war der Auffassung, es handle sich bei diesem Posting um einen Versto\u00df gegen die zuvor abgegeben Unterlassungserkl\u00e4rung. Daher verlangte sie Zahlung einer Vertragsstrafe.<\/p>\n<h2>Wann besteht ein Werbeeffekt?<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 der PKW-Energieverbraucherkennzeichnungsverordnung haben Hersteller und H\u00e4ndler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder zum Leasing anbieten oder f\u00fcr diese werben, Angaben \u00fcber den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch zu machen.<\/p>\n<p>Doch wann genau kann von einem \u201ewerben\u201c auf Seiten des H\u00e4ndlers gesprochen werden? Jedenfalls ist darunter jede \u00c4u\u00dferung bei der Aus\u00fcbung eines Handels, Gewerbes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Einbringung von Dienstleistungen, einschlie\u00dflich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu f\u00f6rdern, zu verstehen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 01.04.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20115\/20\" title=\"BGH, 01.04.2021 - I ZR 115\/20: Ferrari 458 Speciale - Verbrauchskennzeichnung f&uuml;r Neuwagen: Wer...\">I ZR 115\/20<\/a>) gab der Kl\u00e4gerin Recht und war der Auffassung, es handle sich bei dem Facebook-Beitrag der Beklagten um <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a>, auch wenn nicht f\u00fcr ein bestimmtes, einzelnes Produkt mit einem Verkaufspreis geworben werde. Insofern m\u00fcsse man dem \u201ePosting\u201c einen Werbeeffekt zusprechen. Auch wenn es sich bei dem Fahrzeug um ein solches handle, welches bereits verkauft wurde, w\u00fcrde ein Durchschnittsverbraucher beim lesen des Beitrags davon ausgehen, dass es das Fahrzeug in mehrfacher Ausf\u00fchrung gebe und auch erworben werden k\u00f6nne. Der BGH betont, dass eine solche Einordnung gerade den \u00fcblichen Erfahrungen entspreche.<\/p>\n<h2>Reichweite der Sozialen Netzwerke<\/h2>\n<p>Und dann spielt in die Einordnung auch noch folgende Entwicklung hinein: Denn, dass Unternehmen ohne Werbung nur noch selten zu einer entsprechenden Reichweite kommen, ist kein Geheimnis. Wer also neue \u2013 und auch bestehende \u2013 Zielgruppen erreichen m\u00f6chte, muss wohl auch in <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> investieren. Das Ziel, die F\u00f6rderung des Absatzes, ist h\u00e4ufig schon dann erreicht, wenn nicht explizit ein Kaufangebot angepriesen wird. So komme es laut BGH allein darauf an, ob mit dem ausgestellten Fahrzeug f\u00fcr den Kauf eines neuen Fahrzeugs dieses Modells geworben, mithin ein Anreiz zum Kauf geschaffen, werde. In diesem Fall treffe dann die Pflicht zur Information \u00fcber den Kraftstoffverbrauch und die Co2-Emmission des beworbenen Modells eines neuen Personenkraftwagens nach der PKW-EnKVK ein. Unabh\u00e4ngig davon, ob der H\u00e4ndler selbst oder ein anderer Hersteller oder H\u00e4ndler zum Zeitpunkt der Werbung objektiv zur Lieferung des beworbenen Modells in der Lage sei.<\/p>\n<h2>Summa summarum: Werbung auf Social-Media birgt Gefahren<\/h2>\n<p>Werbung ist insbesondere in Zeiten der Globalisierung und des immer gr\u00f6\u00dfer werdenden Konkurrenzkampfes von Unternehmen ein entscheidendes Mittel, um Kunden zu gewinnen und m\u00f6glichst langfristig an sich zu binden. Hierbei wird mit allen m\u00f6glichen Mitteln versucht, eigene oder fremde Waren und Dienstleistungen bestm\u00f6glich anzupreisen und zu verkaufen \u2013 wenn auch nur mittelbar. Nicht selten werden Verbraucher durch Postings, auch wenn diese nicht explizit eine Werbeaussage enthalten, zum Kauf bewegt und der Werbeeffekt wird letzten Endes bejaht.<\/p>\n<p>Die Grenzen zwischen privatem Handeln einerseits und dem kommerziellen Interesse andererseits werden schnell vermischt. Auch das Hochladen eines Bildes durch einen Kfz-H\u00e4ndler, auf dem ein bereits verkauftes Fahrzeug zu sehen ist, ist Werbung par excellence, ohne es als Werbung zu betiteln! Das zeigt: Gerade im \u201eSocial-Media\u201c ist Vorsicht geboten \u2013 denn Werbung in Sozialen Netzwerken birgt Gefahren. Der sonst so g\u00e4ngige Spruch \u201eDabei sein ist alles!\u201c, sollte sich beim Social Media Marketing nicht zu sehr zu Herzen genommen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>WhatsApp, Instagram, TikTok und Facebook sind mittlerweile unsere st\u00e4ndigen Begleiter im Alltag. Auch Unternehmen sehen in Social Media gro\u00dfe Chancen. Allein der Zugang zu neuen Zielgruppen reicht f\u00fcr die meisten Unternehmen schon als ausschlaggebendes Argument um ihr Marketing voranzutreiben. Dennoch sollte der eigene Auftritt in den sozialen Medien gut durchdacht und organisiert sein. 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