{"id":58415,"date":"2021-07-08T17:05:00","date_gmt":"2021-07-08T15:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58415"},"modified":"2021-07-08T17:05:00","modified_gmt":"2021-07-08T15:05:00","slug":"keine-fiktive-zustimmung-banken-agb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/keine-fiktive-zustimmung-banken-agb\/","title":{"rendered":"BGH: Keine fiktive Zustimmung zu Banken-AGB und h\u00f6heren Geb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58417\" aria-describedby=\"caption-attachment-58417\" style=\"width: 511px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58417 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/fiktive-zustimmung-bank-agb-577x414.jpeg\" alt=\"fiktive Zustimmung Bank-AGB\" width=\"511\" height=\"367\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/fiktive-zustimmung-bank-agb-577x414.jpeg 577w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/fiktive-zustimmung-bank-agb-620x445.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/fiktive-zustimmung-bank-agb-289x207.jpeg 289w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/fiktive-zustimmung-bank-agb-768x551.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/fiktive-zustimmung-bank-agb-1536x1102.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/fiktive-zustimmung-bank-agb-2048x1469.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 511px) 100vw, 511px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58417\" class=\"wp-caption-text\">Antonio &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Verbesserung f\u00fcr viele Bankkunden ist in Sicht.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p><em>Der BGH hat festgestellt, dass \u00c4nderungen der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/\">Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB)<\/a> nicht mehr in Kraft treten d\u00fcrfen, wenn die Kunden ihnen nur \u201estillschweigend zugestimmt\u201c haben, also sie nur auf jeglichen Widerspruch verzichten. <\/em><\/p>\n<h2>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen von Banken<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb\u00e4nde, der als qualifizierte Einrichtung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UKlaG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UKlaG: Liste der qualifizierten Verbraucherverb&auml;nde\">\u00a7 4 UKlaG<\/a> eingetragen ist. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Gesch\u00e4ftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen. Nach diesen Klauseln werden \u00c4nderungen von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen den Kunden sp\u00e4testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \u00c4nderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Andernfalls hat der Kunde die M\u00f6glichkeit das Girokonto zu k\u00fcndigen, sofern er mit der \u00c4nderung nicht einverstanden ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt diese Klauseln f\u00fcr unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln aufzugeben, es zu unterlassen, die Klauseln in Vertr\u00e4ge mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf die Klauseln zu berufen. Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt hat, zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<h2>\u00c4nderungsklauseln sind unwirksam<\/h2>\n<p>Doch jetzt kippte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 27.04.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%2026\/20\" title=\"BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26\/20: Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden be...\">XI ZR 26\/20<\/a>) die einschl\u00e4gigen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen-urheberrecht\/\">AGB-Klauseln<\/a>. Er ist der Auffassung, \u00c4nderungen in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen d\u00fcrften nicht dadurch wirksam werden, dass Kunden stillschweigen, also den \u00c4nderungen nicht widersprechen \u2013 denn diese Praxis benachteilige die Bankkunden unangemessen. Insbesondere Klauseln, die so auszulegen seien, dass sie s\u00e4mtliche im Rahmen der Gesch\u00e4ftsverbindung geschlossenen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertr\u00e4ge<\/a> der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergesch\u00e4ft und den Sparverkehr betreffen, halten der er\u00f6ffneten AGB-Kontrolle nicht stand.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Senats verst\u00f6\u00dft eine solche Klausel gegen die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7\u00a7 305<\/a> ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Klausel sei zu weit gefasst und erfasse ohne gegenst\u00e4ndliche Beschr\u00e4nkung jede vertragliche \u00c4nderungsvereinbarung. Sie betreffe nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels einer fingierten Zustimmung des Kunden, sondern eben jegliche \u00c4nderungen. Damit weiche die Klausel von den wesentlichen Grundgedanken der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7\u00a7 305 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/311.html\" title=\"&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse\">311 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/145.html\" title=\"&sect; 145 BGB: Bindung an den Antrag\">145<\/a> ff. BGB ab, indem sie das Schweigen des Verwendungsgegners als Annahme eines Vertrags\u00e4nderungsantrags qualifiziere. F\u00fcr derart weitreichende \u00c4nderungen w\u00e4re nach Ansicht der Richter jedoch eine ausdr\u00fcckliche \u00c4nderungsvereinbarung erforderlich.<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrt der Senat aus, dass dies insbesondere auch f\u00fcr eine Klausel zu den Entgelten f\u00fcr Hauptleistungen gelte \u2013 zwar bestehe nach der Klausel keine einseitige Anpassungsbefugnis der beklagten Bank. Die Kunden w\u00fcrden jedoch auch hier durch die M\u00f6glichkeit der fingierten Zustimmung unangemessen benachteiligt. Mittels Zustimmungsfiktion k\u00f6nne die vom Kunden geschuldete Hauptleistung ge\u00e4ndert werde, ohne dass daf\u00fcr Einschr\u00e4nkungen vorgesehen sind. So erhalte die Bank eine Handhabe, das \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten. Eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung komme dem Erfordernis eines notwendigen \u00c4nderungsvertrages eben nicht nach. Diese reiche gerade nicht f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der berechtigten Interessen des Verwendungsgegners aus, so der Senat.<\/p>\n<h2>Keine automatisch steigende Kontogeb\u00fchren f\u00fcr Verbraucher<\/h2>\n<p>Durch die Entscheidung des zust\u00e4ndigen Zivilsenats f\u00fcr Bankrecht, dass Klauseln in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschr\u00e4nkung die Zustimmung des Kunden zu \u00c4nderungen der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, wird der \u00fcblichen Praxis, die unz\u00e4hlige Banken bis jetzt ausge\u00fcbt haben, ein Riegel vorgeschoben.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hei\u00dft das: Es d\u00fcrften einige Geb\u00fchrenerh\u00f6hungen in den letzten Monaten und Jahren unwirksam gewesen sein, die Verbraucher nun teilweise r\u00fcckwirkend zur\u00fcckverlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verbesserung f\u00fcr viele Bankkunden ist in Sicht. 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