{"id":58408,"date":"2021-06-24T13:12:36","date_gmt":"2021-06-24T11:12:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58408"},"modified":"2021-06-23T19:14:53","modified_gmt":"2021-06-23T17:14:53","slug":"wiederholte-wettbewerbsverstoesse-koennen-bei-handlungseinheit-zusammengefasst-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wiederholte-wettbewerbsverstoesse-koennen-bei-handlungseinheit-zusammengefasst-werden\/","title":{"rendered":"BGH: Wiederholte Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe gegen Unterlassungsurteil k\u00f6nnen bei Handlungseinheit zusammengefasst werden"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58409\" aria-describedby=\"caption-attachment-58409\" style=\"width: 483px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58409 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/widerholte-wettbewerbsverstoesse-als-handlungseinheit-621x414.jpg\" alt=\"mehrere Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe als Handlungseinheit\" width=\"483\" height=\"322\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/widerholte-wettbewerbsverstoesse-als-handlungseinheit-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/widerholte-wettbewerbsverstoesse-als-handlungseinheit-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/widerholte-wettbewerbsverstoesse-als-handlungseinheit-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/widerholte-wettbewerbsverstoesse-als-handlungseinheit-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/widerholte-wettbewerbsverstoesse-als-handlungseinheit-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/widerholte-wettbewerbsverstoesse-als-handlungseinheit-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 483px) 100vw, 483px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58409\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@yapics?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Leon Seibert<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der BGH hatte zu kl\u00e4ren, ob im Ordnungsmittelverfahren bei wiederholten Verst\u00f6\u00dfen gegen eine Unterlassungsverurteilung die Verst\u00f6\u00dfe unter dem Gesichtspunkt einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden k\u00f6nnen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht.<\/em><\/p>\n<h2>Gerichtliches Verbot einer bestimmten Werbeaussage<\/h2>\n<p>Die Gl\u00e4ubigerin und die Schuldnerin sind Wettbewerber im Bereich der Vermittlung von Studienpl\u00e4tzen f\u00fcr Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin im Ausland.<\/p>\n<p>Der Schuldnerin war in der Vergangenheit gerichtlich eine bestimmte <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbeaussage<\/a> im Zusammenhang mit der Vermittlung von Studienpl\u00e4tzen, insbesondere im Ausland, verboten worden. In der Folgezeit verletzte sie dann mehrfach die Pflichten aus dem Urteil durch die Versendung unterschiedlicher E-Mails.<\/p>\n<h2>Nat\u00fcrliche Handlungseinheit oder einzelne Verst\u00f6\u00dfe?<\/h2>\n<p>Genau diese Frage stellte sich nun \u2013 ist jeder Versto\u00df einzeln mit einem Ordnungsgeld zu &#8220;bestrafen&#8221; oder liegt eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit vor, sodass nur eine Tat gegeben ist? Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 17.12.2020, AZ. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2099\/19\" title=\"BGH, 17.12.2020 - I ZB 99\/19: Ordnungsmittelverfahren wegen Versto&szlig;es gegen einen Unterlassungs...\">I ZB 99\/19<\/a>) stellt zun\u00e4chst klar, dass auch f\u00fcr den Bereich des Ordnungsmittelverfahrens der Grundsatz des Fortsetzungszusammenhangs nicht mehr gilt. Denn der BGH habe bereits das aus dem Strafrecht stammende Rechtsinstitut des Fortsetzungszusammenhangs f\u00fcr den Bereich des Strafrechts aufgegeben. Ferner habe der Senat den Rechtsbegriff der Fortsetzungstat im Recht der Vertragsstrafe f\u00fcr unanwendbar erkl\u00e4rt und an diesem Institut auch f\u00fcr die Zwangsvollstreckung nicht weiter festgehalten.<\/p>\n<p>Dennoch gelte die sogenannte nat\u00fcrliche Handlungseinheit weiterhin, so der BGH. Entscheidend seien diesbez\u00fcglich immer die konkreten Umst\u00e4nde der Tat. Denn in der Zwangsvollstreckung k\u00f6nne bei Bemessung des Ordnungsmittels auch ohne die Grunds\u00e4tze der fortgesetzten Handlung alle Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, die es angemessen erscheinen lassen, bei wiederholten Verst\u00f6\u00dfen nicht das Vielfache der f\u00fcr eine einzelne Zuwiderhandlung als angemessen erachtete Sanktion zu verh\u00e4ngen. Die Richter f\u00fchren weiter aus, dass vor allem im Zivilrecht und in der Zwangsvollstreckung mehrere \u2013 auch fahrl\u00e4ssige \u2013 Verhaltenswesen, die aufgrund ihres r\u00e4umlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden seien, dass sie bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengeh\u00f6rendes Tun erscheinen, unter dem Gesichtspunkt einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcsse auch ber\u00fccksichtigt werden, dass eine nat\u00fcrliche Handlungseinheit immer dann ausgeschlossen sei, wenn der Schuldner jeweils einen neuen Entschluss zum Versto\u00df gegen eine titulierte Unterlassungsverpflichtung fasse oder einen bereits gefassten Entschluss bewusst bekr\u00e4ftigt habe. Dann m\u00fcsse regelm\u00e4\u00dfig von mehreren Zuwiderhandlungen ausgegangen werden, so der BGH.<\/p>\n<h2>Handlungseinheit bei Nachrichten innerhalb k\u00fcrzester Zeit<\/h2>\n<p>In diesem Fall vertritt der BGH die Auffassung, es handle sich zum Teil um eine Handlungseinheit. Allerdings bejahte er auch mehrere Verst\u00f6\u00dfe in einer anderen Konstellation. Von einer Handlungseinheit ging der BGH f\u00fcr die F\u00e4lle aus, bei denen Nachrichten innerhalb k\u00fcrzester Zeit versendet wurden. Denn bei nahezu gleichzeitig versandten E-Mails identischen Inhalts handle es sich um ein einheitliches Tun. Daran \u00e4ndere sich auch nichts, wenn der r\u00e4umlich-zeitliche Zusammenhang dadurch entstanden sei, dass die Schuldnerin entweder mehrere E-Mails gleichen Inhalts versandt oder eine automatische Generierung stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Mehrere Verst\u00f6\u00dfe bejahten die Richter hingegen in einer anderen Konstellation. Nachdem der Schuldnerin Ende Mai 2018 der erste Ordnungsmittelantrag der Gl\u00e4ubigerin zugestellt wurde, verschickte sie Ende Juni 2018 erneut Werbe-E-Mails und setzte damit das ihr verbotene Verhalten \u2013 unver\u00e4ndert \u2013 fort. Der BGH ist der Auffassung, die Schuldnerin habe nach der Zustellung des Antrages erneut zwangsl\u00e4ufig eine Entscheidung dar\u00fcber treffen m\u00fcssen, ob sie ihr Verhalten fortsetze. Demnach k\u00f6nne in dieser Konstellation eben nicht von einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit ausgegangen werden.<\/p>\n<h2>Wiederholte Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe im Ordnungsmittelverfahren<\/h2>\n<p>Der BGH hat also die Frage gekl\u00e4rt, wann bei wiederholten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-wettbewerbsverstoesse\/\">Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen<\/a> im Ordnungsmittelverfahren von einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit auszugehen ist und wann dagegen vielmehr neue, eigene Rechtsverletzungen gegeben sind. Ausschlaggebend f\u00fcr die Abgrenzung sei nach Auffassung der Richter vor allem die Frage, ob bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise angenommen werden k\u00f6nne, dass der Schuldner einen neuen Entschluss zum Versto\u00df fassen musste oder ob die Verst\u00f6\u00dfe als ein einheitliches, zusammengeh\u00f6rendes Tun erscheinen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Betrachtungsweise steht fest: Zu einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit k\u00f6nnen nat\u00fcrlich nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot versto\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu kl\u00e4ren, ob im Ordnungsmittelverfahren bei wiederholten Verst\u00f6\u00dfen gegen eine Unterlassungsverurteilung die Verst\u00f6\u00dfe unter dem Gesichtspunkt einer nat\u00fcrlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden k\u00f6nnen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht. 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