{"id":58374,"date":"2021-06-22T07:54:09","date_gmt":"2021-06-22T05:54:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58374"},"modified":"2021-06-21T17:55:06","modified_gmt":"2021-06-21T15:55:06","slug":"statistische-wahrscheinlichkeit-als-personenbezogene-daten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/statistische-wahrscheinlichkeit-als-personenbezogene-daten\/","title":{"rendered":"Statistische Wahrscheinlichkeit als personenbezogene Daten?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58376\" aria-describedby=\"caption-attachment-58376\" style=\"width: 461px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58376 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/statistische-wahrscheinlichkeiten-personenbezogene-daten-621x414.jpeg\" alt=\"personenbezogene Daten statische Wahrscheinlichkeit\" width=\"461\" height=\"307\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/statistische-wahrscheinlichkeiten-personenbezogene-daten-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/statistische-wahrscheinlichkeiten-personenbezogene-daten-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/statistische-wahrscheinlichkeiten-personenbezogene-daten-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/statistische-wahrscheinlichkeiten-personenbezogene-daten-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/statistische-wahrscheinlichkeiten-personenbezogene-daten-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/statistische-wahrscheinlichkeiten-personenbezogene-daten-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 461px) 100vw, 461px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58376\" class=\"wp-caption-text\">Freedomz &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der Begriff der personenbezogenen Daten ist das Einfallstor zur Anwendung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\/\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> und wird in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art 4 Nr.1 DSGVO<\/a> definiert. Danach sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Ausdruck \u201ealle Informationen\u201c weist auf eine m\u00f6glichst weite Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten hin. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch sind auch Informationen, die auf statistischen Wahrscheinlichkeiten beruhen als personenbezogene Daten zu verstehen? <\/em><\/p>\n<p><em>Der Oberste Gerichtshof (OHG) in \u00d6sterreich hat eine spannende Entscheidung getroffen, die sich \u2013 wenn auch indirekt \u2013 mit der Frage besch\u00e4ftigt: \u201eWas sind personenbezogen Daten?\u201c<\/em><\/p>\n<h2>Unerlaubte Verarbeitung personenbezogener Daten?<\/h2>\n<p>Ausschlaggebend f\u00fcr den Rechtsstreit ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob die \u00d6sterreichische Post, als Logistik- und Postdienstleistungsunternehmen, welches auch \u00fcber eine Gewerbeberechtigung als \u201eAdressenverlag und Direktwerbeunternehmen\u201c verf\u00fcgt, unerlaubt besondere personenbezogene Daten von \u00f6sterreichischen B\u00fcrgern verarbeitet hat.<\/p>\n<p>Das Unternehmen ist also im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GewO\/151.html\" title=\"&sect; 151 GewO: Eintragungen in besonderen F&auml;llen\">\u00a7 151 GewO<\/a> berechtigt, personenbezogene Daten aus \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Informationen, durch Befragung der betroffenen Personen, aus Kunden- und Interessenten-Dateisystemen Dritter oder als Marketingdateisystemen anderer Adressverlage und Direktmarketingunternehmen zu ermitteln. Die Problematik ist dahingehend, inwieweit Informationen, die aus statistischen Wahrscheinlichkeiten errechnet werden, einen Personenbezug aufweisen.<\/p>\n<p>\u00dcber den Kl\u00e4ger sind Daten wie Telefonnummer und Paketfrequenz durch den Logistik- und Postdienstleister auf der Rechtsgrundlage der Gewerbeberechtigung der Beklagten erhoben worden. Der Beklagte war der Auffassung, die genannten Affinit\u00e4ten stellten lediglich die Zuordnung einer bestimmten Person aufgrund der Zuschreibung bestimmter Marketing-Klassifikationen im Wege eines Marketing-Analyseverfahrens zu einer Marketinggruppe dar. Der eigentliche Aussagegehalt etwa des Attributs \u201eInvestmentaffin\u201c war daher nicht, dass damit \u00fcber eine bestimmte Person Daten \u00fcber deren Finanzgebarung erhoben und bewertet w\u00fcrden, sondern lediglich, dass diese Person aufgrund bestimmter soziodemographischer Umst\u00e4nde (Alter, Wohnort, Bildungsgrad) einer Marketinggruppe zugeordnet wurde. Im Auskunftsschreiben teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger auch mit, dass seine Daten nicht zu Marketingzwecken an Dritte weitergegeben worden seien. Die erste Instanz gab dem Kl\u00e4ger Recht, in der zweiten Instanz verlor er dann.<\/p>\n<h2>Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten?<\/h2>\n<p>Der Oberste Gerichtshof (OGH, Urteil v. 18.02.2021, Az. 6Ob127\/20z) stieg ganz allgemein in diese Problematik ein und stellt klar, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art. 4 Nr. 1 DSGVO<\/a> definiere \u201epersonenbezogene Daten\u201c als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. Daher sei der Begriff weit zu verstehen. Das sei der Grund, weshalb auch innere Zust\u00e4nde wie Meinungen, Motive, W\u00fcnsche und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht blo\u00dfe Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und\/oder objektive Einsch\u00e4tzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug aufweisen.<\/p>\n<p>Weiter f\u00fchrt das Gericht aus, der Begriff der \u201eInformation\u201c umfasse nicht nur Aussagen zu \u00fcberpr\u00fcfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verh\u00e4ltnissen der betroffenen Person, sondern auch Einsch\u00e4tzungen und Urteile \u00fcber die Person. In diesem Sinne seien Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend seien. Hingegen k\u00f6nnten statistische Daten dann nicht personenbezogen sein, wenn sie keinerlei R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine einzelne Person zulassen. Dies sei dann im Einzelfall anhand der gew\u00e4hlten Gruppengr\u00f6\u00dfe, des Aggregationsniveaus oder der in der Statistik ausgewiesenen Merkmale zu beurteilen, so das Gericht. Es komme demzufolge darauf an, ob eine Sammelangabe \u00fcber eine Personengruppe gemacht oder ob eine Einzelperson als Mitglied einer Personengruppe gekennzeichnet werde. Insoweit m\u00fcsse hier davon ausgegangen werden, dass die zu beurteilenden Informationen dem Kl\u00e4ger direkt zuzuordnen seien und somit der DSGVO unterliegen. Ob die Einsch\u00e4tzungen tats\u00e4chlich zutreffen sind, sei f\u00fcr diese Beurteilung unerheblich, betonen die Richter.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung des Gerichts sind dann die \u201eAffinit\u00e4ten\u201c einer bestimmten Person als Wahrscheinlichkeitsaussagen \u00fcber bestimmte Interessen und Vorlieben der jeweiligen Personen einzuordnen \u2013 mithin als personenbezogene Daten zu werten.<\/p>\n<h2>Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum gleichen Ergebnis<\/h2>\n<p>Erst vor kurzem gelangte dann auch das Bundesverwaltungsgericht (BVWG, Erkenntnis v. 26.11.2020, Az. W 258 2217446-1) in einem anderen Fall zu dem Ergebnis, dass die Verkn\u00fcpfung der Parteiaffinit\u00e4t mit einer einzelnen Person das Inhaltselement einer personenbezogenen Information erf\u00fclle. Nach dessen Auffassung enthalte die Parteiaffinit\u00e4t eine unmittelbare Aussage \u00fcber die konkrete Person und diese sei nicht v\u00f6llig zuf\u00e4llig, sondern leite sich aus bestimmten Wechselbeziehungen ab.<\/p>\n<p>Also ist die Affinit\u00e4t einer Person \u2013 zu was auch immer &#8211; grunds\u00e4tzlich das Ergebnis einer statistisch fundierten Einsch\u00e4tzung der Person in Bezug auf ihr Interesse.<\/p>\n<h2>Schutz der Datenschutz-Grundverordnung<\/h2>\n<p>Oftmals reicht der Schutz der DSGVO doch weiter als gedacht! Wenn auch auf den ersten Blick (oder Gedanken) Informationen \u2013 wie statistische Wahrscheinlichkeiten \u2013 nicht als personenbezogen charakterisiert zu werden scheinen, reicht f\u00fcr die Anwendung der DSGVO und mithin die Charakterisierung als personenbezogene Daten schon aus, dass eine direkte Zuordnung zu einer bestimmten Person in irgendeiner Weise m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Begriff der personenbezogenen Daten ist das Einfallstor zur Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und wird in Art 4 Nr.1 DSGVO definiert. Danach sind dies alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. Der Ausdruck \u201ealle Informationen\u201c weist auf eine m\u00f6glichst weite Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten hin. 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