{"id":58283,"date":"2021-06-28T08:10:32","date_gmt":"2021-06-28T06:10:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58283"},"modified":"2021-06-26T00:13:51","modified_gmt":"2021-06-25T22:13:51","slug":"wettbewerbsrecht-fiktive-kosten-keine-abmahnkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht-fiktive-kosten-keine-abmahnkosten\/","title":{"rendered":"Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Fiktive Kosten geh\u00f6ren nicht zu den Abmahnkosten"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58284\" aria-describedby=\"caption-attachment-58284\" style=\"width: 536px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58284 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abmahnkosten-fiktive-kosten-621x414.jpeg\" alt=\"Abmahnkosten fiktive Kosten\" width=\"536\" height=\"357\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abmahnkosten-fiktive-kosten-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abmahnkosten-fiktive-kosten-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abmahnkosten-fiktive-kosten-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abmahnkosten-fiktive-kosten-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abmahnkosten-fiktive-kosten-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/06\/abmahnkosten-fiktive-kosten-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 536px) 100vw, 536px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58284\" class=\"wp-caption-text\">Feng Yu &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>In \u00a7 13 Abs. 3 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<\/a> (UWG) ist geregelt, dass die Kosten einer berechtigten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a> der abgemahnte Mitbewerber tragen muss. Dann aber stellt sich die Frage, was alles unter solche Abmahnkosten f\u00e4llt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Auffassung, fiktive Kosten seien nicht umfasst und damit nicht erstattungsf\u00e4hig. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Irref\u00fchrende <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a><\/h2>\n<p>Der Beklagte bietet f\u00fcr seine Gesch\u00e4ftspartner Kl\u00e4rschlammtrocknungssysteme an und bewarb in seinem Internetauftritt ein nicht patentgesch\u00fctztes Kl\u00e4rschlammtrocknungssystem wie folgt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDezentrales Kl\u00e4rschlammtrocknungssystem, Patentrechtlich gesichert bildet dieses System eine nie dagewesene, hochwirtschaftliche L\u00f6sung zur Trocknung von Schl\u00e4mmen aller Art mit einem Ergebnis von \u00fcber 90 % ab.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Daraufhin wandte sich die Kl\u00e4gerin, die Kl\u00e4rschlammtrocknungen anbietet, wegen der<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\"> irref\u00fchrenden Werbung<\/a> an den Beklagten. Grund daf\u00fcr war die f\u00e4lschliche Behauptung des Beklagten, seine Ware sei patentrechtlich gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Als der Beklagte dann keine Unterlassungserkl\u00e4rung abgab, lie\u00df die Kl\u00e4gerin vor Erhebung der Klage noch einmal durch einen Patentanwalt die Rechtslage genauer \u00fcberpr\u00fcfen. Sie war der Auffassung, dass dessen Beauftragung und eine Recherche in den einschl\u00e4gigen Patentregistern notwendig gewesen sei, weil der Beklagte selbst nicht in der Lage gewesen sei, eine vern\u00fcnftige Auskunft \u00fcber die Patentlage zu erteilen. Die daf\u00fcr anfallenden Verbindlichkeiten verlangte die Kl\u00e4gerin dann im Prozess als Abmahnkosten zu begleichen.<\/p>\n<h2>Ersatz erforderlicher Aufwendungen<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%2052\/20\" title=\"OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 52\/20: Abmahnung im Wettbewerbsrecht: Fiktive Kosten geh&ouml;ren ni...\">6 U 52\/20<\/a>) entschied, dass es sich gerade nicht um erstattungsf\u00e4hige Abmahnkosten handele. Denn der wegen der Abmahnung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG<\/a> zu beanspruchende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen umfasse eben nicht die hier noch in Streit stehenden Patentanwaltskosten. Au\u00dferdem sei die nachtr\u00e4gliche Einschaltung des Patentanwalts nach dem Ausspruch der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> nicht mehr notwendig gewesen, so die Richter. Daran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass die Kl\u00e4gerin von Anfang an den Patentanwalt h\u00e4tte beauftragen k\u00f6nnen und die Beauftragung dann grunds\u00e4tzlich erstattungsf\u00e4hig gewesen w\u00e4re. Fiktive Kosten w\u00fcrden durch die UWG-Vorschriften eben nicht erfasst. Vielmehr erfasse die Vorschrift allein die tats\u00e4chlich entstandenen erforderlichen Kosten der Abmahnung.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei der Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 UWG<\/a>, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung beizulegen. Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gl\u00e4ubiger klaglosen stellen k\u00f6nne, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Man k\u00f6nne daher nur von einer berechtigten Abmahnung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG<\/a> sprechen, wenn die Abmahnung eben diese Funktion erf\u00fclle. Der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertige sich ja gerade daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liege.<\/p>\n<p>Das Gericht stellt klar: Habe der Gl\u00e4ubiger den Schuldner bereits auf die M\u00f6glichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung hingewiesen, k\u00f6nne eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erf\u00fcllen. Vor allem m\u00fcsse aber beachtet werden, dass die Kl\u00e4gerin nicht etwa geltend macht, sie habe den Patentanwalt beauftragt, um den Beklagten doch noch zu einer au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung zu bewegen. Ganz im Gegenteil. Sie f\u00fchrte vielmehr aus, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, das Risiko einer Klage einzugehen, ohne mit der notwendigen Sicherheit vorher die Patentlage \u00fcberpr\u00fcft zu haben.<\/p>\n<h2>Erstattungsf\u00e4higkeit von tats\u00e4chlich entstandenen erforderlichen Kosten<\/h2>\n<p>Die \u00fcblichen Kostenpositionen, die im Rahmen einer vorprozessualen Abmahnung oder in einem Gerichtsverfahren entstehe und die dann erstattungsf\u00e4hig sind, sind in erster Linie Rechtsanwaltskosten, Patentanwaltskosten und Abmahnkosten \u2013 jedoch f\u00e4llt eben nicht jede Verbindlichkeit eines solchen Anwaltes unter die vorgenannten Kosten. Erst recht nicht fiktive Kosten.<\/p>\n<p>Fest steht: Ob die Kl\u00e4gerin es f\u00fcr erforderlich halten durfte, bereits zur Vorbereitung der Abmahnung patentanwaltliche Dienste in Anspruch zu nehmen, ist grunds\u00e4tzlich unerheblich. Fiktive Kosten sind, auch wenn sie als erforderlich anzusehen gewesen w\u00e4ren, nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/12.html\" title=\"&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung\">\u00a7 12 Abs. 1 Satz. 2 UWG<\/a> nicht zu erstatten. Die Vorschrift erfasst allein tats\u00e4chlich entstandene erforderliche Kosten der Abmahnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In \u00a7 13 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist geregelt, dass die Kosten einer berechtigten Abmahnung der abgemahnte Mitbewerber tragen muss. Dann aber stellt sich die Frage, was alles unter solche Abmahnkosten f\u00e4llt. 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