{"id":58271,"date":"2021-06-14T08:42:23","date_gmt":"2021-06-14T06:42:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58271"},"modified":"2021-06-11T22:43:39","modified_gmt":"2021-06-11T20:43:39","slug":"arztwerbung-untersagt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/arztwerbung-untersagt\/","title":{"rendered":"Wettbewerbszentrale l\u00e4sst Arztwerbung f\u00fcr eine Bauchdeckenresektion untersagen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58272\" aria-describedby=\"caption-attachment-58272\" style=\"width: 534px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58272 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/arztwerbung-untersagt-621x414.jpeg\" alt=\"Arztwerbung wettbewerbswidrig\" width=\"534\" height=\"356\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/arztwerbung-untersagt-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/arztwerbung-untersagt-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/arztwerbung-untersagt-311x207.jpeg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/arztwerbung-untersagt-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/arztwerbung-untersagt-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/arztwerbung-untersagt.jpeg 1772w\" sizes=\"(max-width: 534px) 100vw, 534px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58272\" class=\"wp-caption-text\">9dreamstudio &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>F\u00fcr plastisch-\u00e4sthetische Chirurgen spielt Praxismarketing h\u00e4ufig eine gr\u00f6\u00dfere Rolle als f\u00fcr andere Fach\u00e4rzte. Nicht\u00a0selten werden dabei die Grenzen des Zul\u00e4ssigen \u00fcberschritten. <\/i><\/p>\n<p><em>Denn \u00c4rzten ist nach der Berufsordnung f\u00fcr die nordrheinischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte (BOnrdrh\u00c4) eine berufliche Kommunikation nur in der Weise gestattet, dass sie sachliche, berufsbezogene Informationen preisgeben.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Landgericht D\u00fcsseldorf kam diesbez\u00fcglich zu dem Ergebnis, dass die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> eines plastischen Chirurgen mit einem Video, welches musikuntermalt eine Bauchdeckenresektion zeigt, unzul\u00e4ssig und wettbewerbswidrig ist. <\/em><\/p>\n<h2>Werbung auf der eigenen Internetseite<\/h2>\n<p>Der Beklagte praktiziert als Arzt im Bereich der plastischen Chirurgie und wirbt mit verschiedenen Eingriffen auf seiner Internetseite. Unteranderem ver\u00f6ffentlichte er im Dezember 2019 ein Video, das \u2013 musikalisch untermalt \u2013 verschiedene Sequenzen einer Bauchdeckenresektion zeigt. Darauf ist der Bauchbereich einer Patientin zu sehen mit der Aufschrift \u201eTummy tuck after 50 kg weight reduction [\u2026]\u201c. Gezeigt wurde zudem der markierte Operationsbereich und der respektierte Teil der Bauchdecke auf den Oberschenkeln der Patientin. In der Schlusssequenz wurde der entfernte Teil der Bauchdecke von dem beklagten Arzt in die Luft gehalten und von mehreren Seiten pr\u00e4sentiert. \u00a0Die Wettbewerbszentrale hielt dies f\u00fcr berufs- und damit wettbewerbswidrig und klagte auf Unterlassung.<\/p>\n<h2>Welche Werbung ist in der plastischen Chirurgie erlaubt?<\/h2>\n<p>\u00a7 27 BOnrdrh\u00c4 regelt den berufsrechtlichen Rahmen \u00e4rztlicher Information und Werbung. Die Bestimmung stellt einerseits allgemeine Anforderungen, enth\u00e4lt aber auch spezifische Einschr\u00e4nkungen, wie das Verbot berufswidriger Werbung und das sogenannte Fremdwerbeverbot. Unter anderem definiert \u00a7 27 Abs. 1 den Patientenschutz als Regelungszweck der berufsordnungsrechtlichen Vorschriften f\u00fcr \u00e4rztliche Informationen und Werbung. Demnach soll eine dem Selbstverst\u00e4ndnis f\u00fcr \u00c4rzteschaft zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufs durch Werbung vermieden werden. Der Ma\u00dfstab f\u00fcr solch berufsbezogene Werbung sei mithin: Sachlichkeit und Angemessenheit.<\/p>\n<p>Das Gebot der Sachlichkeit fordert insbesondere inhaltlich zutreffende und allgemeinverst\u00e4ndliche Informationen, w\u00e4hrend das Gebot der Angemessenheit gleicherma\u00dfen auf Inhalt und Form der Werbung angewendet werde. Zwar d\u00fcrfen auch \u00c4rzte das grunds\u00e4tzliche Ziel von Werbung, Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken, verfolgen. Die Grenze der Angemessenheit \u00e4rztlicher Information und Werbung sei allerdings dann klar \u00fcberschritten, wenn die Darstellung \u00dcbertreibungen aufweise, aufdr\u00e4ngend oder gar bel\u00e4stigend wirke.<\/p>\n<p>Doch nicht nur die Vorschriften der Berufsordnung sind zu befolgen. Werben \u00c4rzte f\u00fcr ihre Berufsaus\u00fcbung, haben sie neben der f\u00fcr sie geltenden Berufsordnung auch das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a> zu beachten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet n\u00e4mlich solche Gesch\u00e4ftspraktiken, die dem Gebot des fairen Wettbewerbs widersprechen. Einzelne Vorschriften des UWG stellen ausdr\u00fccklich klar, dass bestimmte Erscheinungsformen von Werbung unzul\u00e4ssig sind. Aber auch die Vorschriften, die sich allgemein auf Gesch\u00e4fts \u2013 und Wettbewerbshandlungen beziehen, k\u00f6nnen betroffen sein. Denn immer, wenn \u00c4rzte f\u00fcr ihre Berufst\u00e4tigkeit werben, liegt darin schon eine Wettbewerbshandlung.<\/p>\n<h2>Sachgerechte und angemessene Werbung eines Arztes<\/h2>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 05.02.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=38%20O%2045\/20\" title=\"38 O 45\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">38 O 45\/20<\/a>) war der Auffassung, das Video des Arztes gehe \u00fcber eine sachliche Information hinaus. Zwar habe das Video, welches auf seiner Internetpr\u00e4senz ver\u00f6ffentlicht wurde, werblichen Charakter f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Arztes \u2013 was die Berufsordnung f\u00fcr nordrheinische \u00c4rztinnen und \u00c4rzte (BOnrdrh\u00c4) als zul\u00e4ssig erachtet. Jedoch verlasse das Video den Rahmen einer interessengerechten und sachgemessen Information. Es bediene sich bei der Darstellung vielmehr der Mittel einer rei\u00dferischen, auf die Erregung von Aufmerksamkeit abzielende Darstellung, die in der Form durch berechtigte Informationsinteressen nicht mehr gedeckt sei.<\/p>\n<p>Doch damit nicht genug! Neben der ohnehin schon unzul\u00e4ssigen Darstellung nach \u00a7 27 Abs. 2 BOnrdrh\u00c4 stellen berufsrechtliche Werbeverbote f\u00fcr \u00c4rzte au\u00dferdem nach Auffassung des Gerichts, Markenverhaltensregelungen im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Der Versto\u00df kann demnach als unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung verfolgt werden, denn die Missachtung der Marktverhaltensregelungen ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<h2>Marktverhaltensregeln auch bei Werbung eines Arztes<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3a.html\" title=\"&sect; 3a UWG: Rechtsbruch\">\u00a7 3a UWG<\/a> handelt unlauter, wer gegen Gesetze verst\u00f6\u00dft, die das Verhalten von Marktteilnehmern im Interesse eines fairen Wettbewerbs regeln. Zu diesen sogenannten Marktverhaltensregeln z\u00e4hlt die Rechtsprechung auch die Vorschriften der jeweiligen Berufsordnungen. Damit steht fest, dass auch ein Versto\u00df gegen \u00a7 27 Abs. 2 der Berufsordnung f\u00fcr die \u00c4rztinnen und \u00c4rzte einen Wettbewerbsversto\u00df begr\u00fcndet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr plastisch-\u00e4sthetische Chirurgen spielt Praxismarketing h\u00e4ufig eine gr\u00f6\u00dfere Rolle als f\u00fcr andere Fach\u00e4rzte. Nicht\u00a0selten werden dabei die Grenzen des Zul\u00e4ssigen \u00fcberschritten. Denn \u00c4rzten ist nach der Berufsordnung f\u00fcr die nordrheinischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte (BOnrdrh\u00c4) eine berufliche Kommunikation nur in der Weise gestattet, dass sie sachliche, berufsbezogene Informationen preisgeben. 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