{"id":58257,"date":"2021-06-10T13:21:03","date_gmt":"2021-06-10T11:21:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58257"},"modified":"2021-06-09T13:25:16","modified_gmt":"2021-06-09T11:25:16","slug":"retweet-bei-twitter-keine-urheberrechtsverletzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/retweet-bei-twitter-keine-urheberrechtsverletzung\/","title":{"rendered":"\u201eRetweet\u201c bei Twitter: Keine Urheberrechtsverletzung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58263\" aria-describedby=\"caption-attachment-58263\" style=\"width: 467px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58263\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/retweet-keine-urheberrechtsverletzung-2-scaled.jpg\" alt=\"Retweet keine Urheberrechtsverletzung\" width=\"467\" height=\"311\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/retweet-keine-urheberrechtsverletzung-2-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/retweet-keine-urheberrechtsverletzung-2-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/retweet-keine-urheberrechtsverletzung-2-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/retweet-keine-urheberrechtsverletzung-2-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/retweet-keine-urheberrechtsverletzung-2-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/retweet-keine-urheberrechtsverletzung-2-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/retweet-keine-urheberrechtsverletzung-2-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 467px) 100vw, 467px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58263\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@stereophototyp?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Sara Kurfe\u00df<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/twitter?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wer Twitter nicht kennt: Unter jedem Beitrag (= Tweet) gibt es die M\u00f6glichkeit f\u00fcr andere User, per Knopfdruck einen retweet zu senden. Dadurch wird der urspr\u00fcngliche Beitrag auch den Followern des retweetenden Users angezeigt. <\/em><\/p>\n<p><em>Kann dieser sogenannte Retweet eine Urheberrechtsverletzung eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsinhabers darstellen? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Amtsgericht K\u00f6ln hat entschieden: Das Retweeten stellt bereits keine Verbreitung dar, weswegen eine Urheberrechtsverletzung ausscheidet. Ein paar Voraussetzungen m\u00fcssen dennoch vorliegen. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>\u201eRetweet\u201c auf Twitter<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger und der Beklagte sind als Journalisten t\u00e4tig und besitzen jeweils einen Account bei der Internetplattform Twitter. Der Kl\u00e4ger lie\u00df von einem Fotografen ein Portr\u00e4tbild von sich erstellen, das er dann auf seinem Twitter-Account als Profilbild verwendete. Im Herbst 2019 twitterte ein Pressesprecher einer Bundestagsfraktion dann einen Text und lud hierzu dieses Portr\u00e4tfoto des Kl\u00e4gers hoch. Dieses baute der Beklagte in einen Tweet auf seinem Twitter-Account ein. Der Tweet wurde mehrfach retweetet \u2013 also durch andere Nutzer hochgeladen, um es mit denen eigenen Nutzern zu teilen. Eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung zur Nutzung des Lichtbildes erteilte der Kl\u00e4ger nicht. Daher forderte der Kl\u00e4ger den Beklagten nach ein paar Tagen auf, es zu unterlassen das bezeichnete Lichtbild zu bearbeiten und\/oder zu vervielf\u00e4ltigen und\/ oder zum Abruf bereit zu halten, woraufhin der Beklagte eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung abgab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, er habe ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht an dem streitgegenst\u00e4ndlichen Portraitbild von dem Fotografen einger\u00e4umt bekommen, welches der Beklagte dadurch verletzt hat, dass er den Tweet des Pressesprechers retweetet hat.<\/p>\n<h2>Retweet: Keine Urheberrechtsverletzung nach dem Urhebergesetz<\/h2>\n<p>Eine Abmahnung ist immer dann berechtigt, wenn der Abmahnende einen Anspruch auf Unterlassung hat. Dieser besteht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/97.html\" title=\"&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz\">\u00a7 97 Abs. 1<\/a> Urhebergesetz (UrhG) gegen denjenigen, der das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">Urheberrecht<\/a> oder ein anderes nach dem Urhebergesetz gesch\u00fctztes Recht widerrechtlich verletzt. Zur Geltendmachung der geregelten Anspr\u00fcche sind grunds\u00e4tzlich die Personen berechtigt, die Inhaber von nach dem Urheberrechtsgesetz gew\u00e4hrten absoluten Rechte sind \u2013 also prim\u00e4r die Urheber, die Leistungsberechtigten und der ausschlie\u00dfliche Nutzungsinhaber. Das Gericht war hier jedoch der Auffassung, dass bereits dahinstehen k\u00f6nne, ob der Kl\u00e4ger ein ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht innehabe, denn der Beklagte habe das gesch\u00fctzte Recht jedenfalls nicht widerrechtlich verletzt.<\/p>\n<p>Die Handlung des \u201eRetweetens\u201c stelle bereits keine Verbreitung im Sinne des Urhebergesetzes dar, so das Gericht (Amtsgericht K\u00f6ln, Urteil v. 22.04.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=111%20C%20569\/19\" title=\"AG K&ouml;ln, 22.04.2021 - 111 C 569\/19: Zum Retweet eines Fotos auf Twitter\">111 C 569\/19<\/a>). Es stellt sich jedoch zun\u00e4chst die Frage, ob die Verbreitung von Beitr\u00e4gen auf Social Media Plattformen \u00fcberhaupt der Zustimmung des Urhebers bedarf. Nach Auffassung der Richter, richte sich dies nach der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Handlung. Ein Retweet auf Twitter stelle eine Nutzungshandlung dar, was den sogenannten Fall des \u201eEmbeddings\u201c verk\u00f6rrpere. Bei diesem werden fremde Inhalte nicht kopiert, sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. Daher k\u00f6nne man in solchen F\u00e4llen weder von einer Vervielf\u00e4ltigung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/16.html\" title=\"&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht\">\u00a7 16 UrhG<\/a> noch von einer \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19.html\" title=\"&sect; 19 UrhG: Vortrags-, Auff&uuml;hrungs- und Vorf&uuml;hrungsrecht\">\u00a7 19 UrhG<\/a> ausgehen. Vor allem liege aber keine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 Abs. 2 UrhG<\/a> vor \u2013 das sei nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs nur anzunehmen, wenn durch das erneute Hochladen eine gro\u00dfe und unbegrenzte Anzahl an Personen erreicht und f\u00fcr ein neues Publikum wiedergegeben werde. Unter \u201eneuem Publikum\u201c k\u00f6nne man nur die Personen verstehen, an die der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht habe, als er die urspr\u00fcngliche Wiedergabe erlaubte.<\/p>\n<h2>Unbeschr\u00e4nkte Inhalte bei Twitter k\u00f6nnen kein neues Publikum ansprechen<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss der Urheber eines Bildes, einer Fotografie, eines Videos und anderer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctzter Werke also mit der Nutzung durch einen Dritten einverstanden sein. Doch es gibt Ausnahmen: Ist der Inhalt durch den Urheber oder Nutzungsberechtigten bereits unbeschr\u00e4nkt auf Soziale Netzwerken abrufbar, k\u00f6nne der Inhalt nicht erneut dieser \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglichgemacht werden. Kann also das Werk ohnehin von jedem Nutzer der Plattform eingesehen werden, liege ein \u201eneues Publikum\u201c nicht vor und ein Einverst\u00e4ndnis er\u00fcbrige sich. Anders w\u00e4re der Fall nur, wenn die Privatsph\u00e4re-Einstellungen urspr\u00fcnglich so gew\u00e4hlt wurden, dass der Beitrag \u00f6ffentlich nicht jedermann einsehbar war oder das Foto in einer geschlossenen Gruppe das erste Mal ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Aber auch das Retweeten oder teilen ist nicht uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Nicht erlaubt w\u00e4re n\u00e4mlich, das Foto auf dem eigenen Rechner zu speichern und \u2013 als eigenes \u2013 neu zu posten. Dann handle es ich gerade nicht um ein Embedding im Rahmen des Teilens oder Retweetens.<\/p>\n<h2>Verwendungspraxis von Twitter<\/h2>\n<p>Festzuhalten sei, dass die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht\/\">urheberrechtlichen<\/a> Nutzungshandlungen innerhalb der Funktionalit\u00e4ten einer Plattform von einer konkludenten Einwilligung des einstellenden Nutzers gedeckt seien, da die konkludente Einwilligung schon aus dem Wesen der Social-Media-Plattformen erfolge. Denn diese sind ja vor allem darauf ausgelegt, dass ihre Nutzer mit ihren \u00c4u\u00dferungen und Bildern gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Breitenwirkung erzielen wollen. Das Gericht ist ferner der Auffassung, wer diese Plattformen nutzt und Inhalte daraufstellt, m\u00fcsse wissen und damit rechnen, dass andere Nutzer von den M\u00f6glichkeiten, die die jeweilige Plattform bietet, auch Gebrauch machen. Werden also Inhalte bewusst eingestellt, d\u00fcrfen dies von den anderen Nutzern als Zustimmung gewertet werden, die Inhalte nutzen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Allerdings m\u00fcssen trotzdem bei jeder Nutzung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/bilderklau-fotoklau\/\">Bildern<\/a> und Videos die Nutzungsbedingungen und Bilderrichtlinien des jeweiligen sozialen Netzwerks beachtet werden \u2013 also Augen auf beim tweeten und retweeten!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer Twitter nicht kennt: Unter jedem Beitrag (= Tweet) gibt es die M\u00f6glichkeit f\u00fcr andere User, per Knopfdruck einen retweet zu senden. Dadurch wird der urspr\u00fcngliche Beitrag auch den Followern des retweetenden Users angezeigt. Kann dieser sogenannte Retweet eine Urheberrechtsverletzung eines ausschlie\u00dflichen Nutzungsinhabers darstellen? 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