{"id":58174,"date":"2021-05-28T07:11:37","date_gmt":"2021-05-28T05:11:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58174"},"modified":"2021-10-19T12:12:23","modified_gmt":"2021-10-19T10:12:23","slug":"fliegender-gerichtsstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/fliegender-gerichtsstand\/","title":{"rendered":"Jetzt auch LG Frankfurt: Weiterhin \u201efliegender\u201c Gerichtsstand bei Online-Rechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58178 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/FliegenderGerichtstand.jpg\" alt=\"\" width=\"451\" height=\"301\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/FliegenderGerichtstand.jpg 593w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/FliegenderGerichtstand-310x207.jpg 310w\" sizes=\"(max-width: 451px) 100vw, 451px\" \/><\/p>\n<p><i>Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen einen E-Commerce-Berater wegen\u00a0unwahrer, herabsetzender\u00a0Berichterstattung \u00a0erlassen.\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>Damit wird diesem verboten, einen bestimmten\u00a0Beitrag \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen\u00a0(LG Frankfurt a.M., Urteil v. 11.5.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3-06%20O%2014\/21\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 11.05.2021 - 6 O 14\/21: &quot;Fliegender Gerichtsstand&quot; bei VWG-Versto&szlig; im Intern...\">3-06 O 14\/21<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/LG_FFM_3-06_O_14_21g.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>). <strong>UPDATE:\u00a0Der Antragsgegner hat die Entscheidung des Landgerichts als endg\u00fcltige Regelung anerkannt<\/strong>.<\/i><\/p>\n<p><i>Prozessual interessant ist an der Entscheidung, dass das Landgericht Frankfurt dem Landgericht D\u00fcsseldorf beipflichtet, das in einer Entscheidung die Neuregelung im UWG zur Begrenzung des \u201efliegenden&#8221; Gerichtsstands teleologisch reduziert und entgegen dem Wortlaut f\u00fcr Online-Streitigkeiten eine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr mutma\u00dfliche UWG-Verst\u00f6\u00dfe angenommen hat, die im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Gerichts vorgenommen werden beziehungsweise sich dort auswirken.<\/i><\/p>\n<p><i>Dar\u00fcber hinaus r\u00e4umt das Landgericht Frankfurt auch mit einem weit verbreiteten Irrtum \u00fcber die Reichweite von Unterlassungsantr\u00e4gen auf.<\/i><\/p>\n<h2>Der Berater, der gerne Anw\u00e4lte \u00e4rgert<\/h2>\n<p>Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, wollte sich gegen die unwahre Behauptung des Antragsgegners wehren, wonach dieser bestimmte AGB-Klauseln \u2013 die sp\u00e4ter gerichtlich f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden waren \u2013 erstellt und zahlreichen Unternehmen zur Verwendung empfohlen habe.\u00a0Der Antragsgegner hatte den Antragsteller bereits in der Vergangenheit \u00f6ffentlich angegriffen. Dies war ihm bereits gerichtlich verboten worden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hatte sich der Antragsgegner nach Auffassung des Antragstellers in einem separaten Beitrag zu einer mangelhaften und unzul\u00e4ssigen Rechtsberatung verstiegen. Auch dieses Verhalten wollte er verboten wissen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Frankfurt erlie\u00df die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung in Bezug auf den ersten Teil, wies den Antrag jedoch in Bezug auf Letzteres zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Urteil ist in Bezug auf die Sachentscheidung allerdings weniger interessant, als mit Hinblick auf die prozessualen Fragen.<\/p>\n<h2>Der &#8220;fliegende&#8221; Gerichtsstand bleibt<\/h2>\n<p>Der Antragsgegner hatte sich unter anderem mit dem Argument gewehrt, dass der Antragsteller ihn nicht vor dem Landgericht Frankfurt, \u00a0sondern nur am Gericht seines Wohnsitzes, in dem Fall dem Landgericht Zweibr\u00fccken, verklagen k\u00f6nne. Er argumentierte mit der neu eingef\u00fchrten Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG<\/a>, wonach die Regel, dass \u2013 vereinfacht gesagt \u2013 jede unerlaubte Wettbewerbshandlung auch dort verfolgt werden kann, wo sie sich auswirkt (also bei Internetverst\u00f6\u00dfen im Zweifel bundesweit) f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder in Telemedien nicht mehr gilt.<\/p>\n<p>Das Landgericht teilte die Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht. Die Einschr\u00e4nkung der Zust\u00e4ndigkeitsregelung greife im vorliegenden Fall n\u00e4mlich nicht ein.<\/p>\n<p>Die Vorschrift sei einer teleologischen Auslegung zug\u00e4nglich. Ihrem Wortlaut fehle es an der notwendigen Eindeutigkeit, wie die Doppelung der Begriffe &#8220;elektronischer Gesch\u00e4ftsverkehr&#8221; und &#8220;Telemedien&#8221; belege.\u00a0Im Rahmen der Auslegung sei die Entstehungshistorie der Vorschrift heranzuziehen, wonach im Gesetzgebungsverfahren die zun\u00e4chst geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes aufgegeben wurde zugunsten einer Regelung, die den fliegenden Gerichtsstand auf typische F\u00e4lle rechtsmissbr\u00e4uchlicher Abmahnungen beschr\u00e4nken sollte, wie der Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet.<\/p>\n<p>Daraus sei zu schlie\u00dfen, dass dem gesetzgeberischen Willen eine textliche Angleichung von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG<\/a> \u00a0an die Regelung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/13.html\" title=\"&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\">\u00a7 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG<\/a> entsprach, die jedoch aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben sei. Der Ausschlusstatbestand sei daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, als dieser nur dann eingreife, wenn die betreffende Zuwiderhandlung tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder in Telemedien ankn\u00fcpfe.<\/p>\n<p>Eine solche an ein Handeln im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder in Telemedien ankn\u00fcpfende Rechtsverletzung sei jedoch nicht streitgegenst\u00e4ndlich. Vielmehr mache der Antragsteller einen Versto\u00df geltend, der auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/4.html\" title=\"&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz\">\u00a7 4 Nr. 1, 2 UWG<\/a> \u00a0gest\u00fctzt werde. Bei einem solchen Versto\u00df fehle es jedoch an einer Verletzung, die geeignet ist, ein hohes Missbrauchspotenzial und die Gefahr von Massenabmahnungen zu begr\u00fcnden dies zum Beispiel bei einer Verletzung von Informations- und Kennzeichnungspflichten der Fall ist.<\/p>\n<p>Die Kammer beruft sich diesbez\u00fcglich auf eine \u00e4hnliche Auffassung des Landgerichts D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Beschl\u00fcsse v. 15.01.2021 und 26.2.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=38%20O%2019\/21\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 26.02.2021 - 38 O 19\/21: Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht\">38 O 19\/21<\/a>). Wir berichteten hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/fliegender-gerichtsstand-online-rechtsverletzungen\/\">Abgeschafft oder nicht? Der \u201efliegende\u201c Gerichtsstand bei Online-Rechtsverletzungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-duesseldorf-zum-zweiten-fliegender-gerichtsstand-trotz-anderer-ansicht-des-olg\/\">LG D\u00fcsseldorf zum zweiten: Fliegender Gerichtsstand trotz anderer Ansicht des OLG<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p>Dass diese Auffassung richtig ist, erschlie\u00dft sich, wenn man bedenkt, dass die vom Gesetzgeber geplante Einschr\u00e4nkung w\u00f6rtlich verstanden zu einem Wertungswiderspruch f\u00fchren w\u00fcrde, der nicht beabsichtigt sein kann.\u00a0Rechtsverst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnten ungeachtet ihrer Qualit\u00e4t allein aufgrund der Tatsache, dass sie im Internet begangen werden (damit weite Verbreitung finden und dementsprechend auch schwer wiegen), nur am jeweiligen Sitz des Beklagten verfolgt werden, w\u00e4hrend sie nach wie vor am &#8220;fliegenden Gerichtsstand&#8221; geltend gemacht werden k\u00f6nnten, wenn sie in Katalogen oder in per Post versandter oder zum Beispiel im Kino oder im Fernsehen abgespielter Werbung enthalten sind.<\/p>\n<h2>Mehr ist weniger<\/h2>\n<p>Die Entscheidung enth\u00e4lt auch interessante Ausf\u00fchrungen zur Reichweite des Unterlassungsantrags.<\/p>\n<p>Nicht selten stellt dabei die Formulierung des Unterlassungsbegehrens eine der gr\u00f6\u00dften Herausforderungen dar. Die Unterlassungspflicht betrifft n\u00e4mlich nur die tats\u00e4chlich rechtswidrigen Handlung als konkrete Verletzungsform. Bei der Formulierung des Unterlassungsanspruchs muss man daher darauf achten, diesen einerseits nicht zu eng zu formulieren. Andererseits darf dieser aber nat\u00fcrlich auch nicht zu weit gehen, wenn man nicht Gefahr laufen m\u00f6chte, dass angestrengte Verfahren zumindest teilweise zu verlieren. Die \u201efreih\u00e4ndige\u201c Formulierung eines abstrakten Unterlassungsanspruchs ist zwar nicht unzul\u00e4ssig, aber vor diesem Hintergrund nicht ratsam.<\/p>\n<p>In der Praxis hat sich daher die Verfahrensweise eingeb\u00fcrgert, Unterlassungsantrag die vollst\u00e4ndige Werbung bzw. die vollst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung, die zu unterlassen ist, als konkrete Verletzungshandlung in Bezug zu nehmen. Der Antrag lautet dann zum Beispiel, es zu Unterlassen, wie aus der Anlage 1 ersichtlich zu werben bzw. die aus der Anlage 1 ersichtliche \u00c4u\u00dferung zu verbreiten (o.\u00e4.). Aus der Begr\u00fcndung muss sich aber nat\u00fcrlich ergeben, weshalb bestimmte Teile rechtswidrig sein sollen.<\/p>\n<h2><strong>Der gesamte Text? Dann darf ich ja gar nichts mehr schreiben!<\/strong><\/h2>\n<p>Diese Art der Antragsfassung veranlasst auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes unerfahrene Kollegen oder Richter oft zu dem Hinweis, dass ein bestimmter Antrag viel zu weitgehend sei, da damit auch Teile der Werbung bzw. Ver\u00e4u\u00dferung erfasst seien, deren Verbreitung zul\u00e4ssig ist. L\u00e4sst sich dieser Irrtum nicht aufkl\u00e4ren, kann dies f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger unangenehme Folgen haben. Im g\u00fcnstigsten Fall wird der entsprechende Antrag teilweise zur\u00fcckgewiesen, wobei der Antragsteller dann auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt. Im schlimmsten Fall \u2013 dieser kommt gar nicht so selten vor \u2013 stellt sich das zur Entscheidung berufene Gericht stur und droht damit, den Antrag sogar als unzul\u00e4ssig ab- bzw. zur\u00fcckzuweisen, wenn dieser nicht wunschgem\u00e4\u00df angepasst wird.<\/p>\n<h2>LG Frankfurt kl\u00e4rt auf<\/h2>\n<p>Einen Beitrag zur offensichtlich weiterhin notwendigen Aufkl\u00e4rungsarbeit hat nun erfreulicherweise das Landgericht Frankfurt in seiner Entscheidung geleistet.<\/p>\n<p>Es weist darauf hin, dass die Antragsfassung des Antragstellers, wonach er die Unterlassung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform begehrt, keinen rechtlichen Bedenken begegne, das Verbot sei umso &#8220;kleiner&#8221;, je umfangreicher die Textpassage ist, die Gegenstand der Verf\u00fcgung wird, weil der Antragsgegner umso mehr M\u00f6glichkeiten habe, durch die Modifizierung von Formulierungen den Kernbereich des Verbots zu verlasse; dies gelte unabh\u00e4ngig davon, auf welche Anspruchsgrundlage der Unterlassungsantrag gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Das Gericht bezieht sich dabei auf einen Beschluss des OLG Frankfurt aus dem Jahr 2015\u00a0(OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.1.2015, Az. <a title=\"OLG Frankfurt, 28.01.2015 - 6 W 4\/15: Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen einem Unternehmen und eine...\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%204\/15\">6 W 4\/15<\/a>). Der Senat die Sache mit dem Umfang des Unterlassungsanspruchs dort unseres Erachtens nachvollziehbar und verst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e(\u2026) Allerdings ist dieser Anspruch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sich der Unterlassungsantrag auf den Artikel insgesamt bezieht. Der Antragsteller weist in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung zutreffend darauf hin, dass das Verbot umso kleiner ist, die umfangreicher die Textpassage ist, die Gegenstand der Verf\u00fcgung wird, weil die Antragsgegner umso mehr M\u00f6glichkeiten haben, durch die Modifizierung von Formulierungen den Kernbereich des Verbots zu verlassen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, auf welcher Anspruchsgrundlage der Unterlassungsantrag gest\u00fctzt wird. insbesondere ist die vorliegende Fallgestaltung nicht zu vergleichen mit dem Fall, dass ein Vertriebsverbot f\u00fcr ein ganzes Buch begehrt wird und nicht nur die Schw\u00e4rzung einzelner Passagen. Denn das Petitum des Antragstellers geht, wie er selbst auch klargestellt hat, nicht dahin, die Antragsgegner zu zwingen, den Artikel ersatzlos zu l\u00f6schen, sah sondern dahin, ebenso um zu formulieren, dass der von dem Antragsteller gesehene Eingriff in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht bzw. seinen Gewerbebetrieb unterbleibt. (\u2026)\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Oder um es kurz zu machen: Mehr ist Weniger.<\/p>\n<p><strong>UPDATE 7.6.2021<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat die Entscheidung des Landgerichts als endg\u00fcltige Regelung anerkannt.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen einen E-Commerce-Berater wegen\u00a0unwahrer, herabsetzender\u00a0Berichterstattung \u00a0erlassen.\u00a0 Damit wird diesem verboten, einen bestimmten\u00a0Beitrag \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen\u00a0(LG Frankfurt a.M., Urteil v. 11.5.2021, Az. 3-06 O 14\/21, hier als PDF abrufbar). UPDATE:\u00a0Der Antragsgegner hat die Entscheidung des Landgerichts als endg\u00fcltige Regelung anerkannt. 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