{"id":58134,"date":"2021-06-04T11:23:32","date_gmt":"2021-06-04T09:23:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58134"},"modified":"2021-06-09T10:04:57","modified_gmt":"2021-06-09T08:04:57","slug":"kein-unterlassungsanspruch-bei-berichterstattung-ueber-plagiat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/kein-unterlassungsanspruch-bei-berichterstattung-ueber-plagiat\/","title":{"rendered":"BGH: Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Berichterstattung \u00fcber Plagiat"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58139\" aria-describedby=\"caption-attachment-58139\" style=\"width: 505px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58139\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/plagiat-allgemeines-persoenlichkeitsrecht.jpg\" alt=\"plagiat allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht\" width=\"505\" height=\"337\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/plagiat-allgemeines-persoenlichkeitsrecht.jpg 2268w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/plagiat-allgemeines-persoenlichkeitsrecht-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/plagiat-allgemeines-persoenlichkeitsrecht-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/plagiat-allgemeines-persoenlichkeitsrecht-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/plagiat-allgemeines-persoenlichkeitsrecht-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/plagiat-allgemeines-persoenlichkeitsrecht-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/plagiat-allgemeines-persoenlichkeitsrecht-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 505px) 100vw, 505px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58139\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@markuswinkler?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Markus Winkler<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/s\/photos\/news?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der BGH hat entscheiden, dass kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die identifizierende <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/verfolgung-unzulaessiger-wort-und-bildberichterstattung\/\">Berichterstattung<\/a> \u00fcber m\u00f6gliche Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten besteht. <\/em><\/p>\n<p><em>Journalisten k\u00f6nne nicht schon im Vorfeld verboten werden, \u00fcber solche Plagiate zu berichten. \u00a0<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>Bitte keine namentliche Berichterstattung!<\/h2>\n<p>Urspr\u00fcnglich ging es um Plagiatsvorw\u00fcrfe sowohl gegen die Habilitations- als auch der Promotionsschrift einer Juristin. Sie verzichtete auf ihre verliehene Bezeichnung als \u201ePrivatdozentin\u201c und wurde auf ihr Verlangen aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis auf Lebenszeit entlassen. Au\u00dferdem erkannte die Hochschule ihr die Habilitation ab, weil sich die Plagiatsvorw\u00fcrfe best\u00e4tigten \u2013 so sah es auch das Verwaltungsgericht, wo die Juristin erstinstanzlich unterlag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ging zudem zivilrechtlich gegen einen freien Journalisten vor. Er hatte in einigen Artikeln unter Namensnennung \u00fcber den Plagiatsvorwurf berichtet. In dem Verfahren versuchte die ehemalige Jura-Dozentin, einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch hinsichtlich jeglicher namentlichen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Berichterstattung<\/a> \u00fcber m\u00f6gliche Plagiate in ihren wissenschaftlichen Arbeiten geltend zu machen.<\/p>\n<p>Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben hatte, entschied das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main) zu Gunsten des Beklagten und wies die Klage ab.<\/p>\n<h2>Abw\u00e4gung zwischen APR und \u00f6ffentlichen Informationsinteresse<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 09.03.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2073\/20\" title=\"BGH, 09.03.2021 - VI ZR 73\/20: A) Zur Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehun...\">VI ZR 73\/20<\/a>) best\u00e4tigte die Ansicht des Berufungsgerichts. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt das Gericht aus, dass stets eine Abw\u00e4gung zwischen dem<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\"> Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> der betroffenen Person und dem \u00f6ffentlichen Informationsinteresse \u2013 das ebenfalls grundrechtlich verankert ist \u2013 erfolgen m\u00fcsse. Zwar greife solch eine Berichterstattung grunds\u00e4tzlich in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin ein, jedoch kann im Vorfeld nicht hinreichend festgestellt werden, ob die notwendige Abw\u00e4gung in jedem Fall zu Gunsten der Kl\u00e4gerin ausfiele.<\/p>\n<p>Vielmehr m\u00fcssen alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls in solchen F\u00e4llen Ber\u00fccksichtigung finden. Dazu geh\u00f6rt nicht nur der Inhalt und etwaige get\u00e4tigte Tatsachenbehauptungen und Meinungs\u00e4u\u00dferungen. Sondern es m\u00fcssen vor allem auch Umst\u00e4nde, wie der Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung, die angesprochenen Rezipienten und das Medium der Ver\u00f6ffentlichung einbezogen werden, um festzustellen, welche konkreten Folgen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu erwarten seien. Daher lasse sich \u00fcber die Art und Weise einer zuk\u00fcnftigen Berichterstattung nur spekulieren \u2013 was f\u00fcr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch aber gerade nicht ausreiche.<\/p>\n<p>Das Gericht sah in dem Fall au\u00dferdem lediglich die Sozialsph\u00e4re der Kl\u00e4gerin als betroffen an \u2013 also den Bereich des beruflichen und wissenschaftlichen Wirkens. Zwar habe sich die Kl\u00e4gerin aus dem beruflichen Leben vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgezogen und auf die F\u00fchrung der akademischen Bezeichnung verzichtet. Dennoch sei mit den Plagiatsvorw\u00fcrfen und einem dar\u00fcber gefertigten Bericht \u2013 auch unter Nennung ihres Namens \u2013 kein Eingriff in ihre Privatsph\u00e4re verbunden, da die Ursache f\u00fcr diesen Bericht aus ihrer Sozialsph\u00e4re und fr\u00fcheren beruflichen T\u00e4tigkeit stamme.<\/p>\n<p>Dass sich die Juristin mittlerweile aus ihrem fr\u00fcheren Leben zur\u00fcckgezogen hatte, spiele in diesem Fall keine Rolle. Nach Auffassung des Senats hat die \u00d6ffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung des Namens der Autorin dieser wissenschaftlichen Schriften, weil gerade hierin ein besonderer Informationswert liege, der ohne die namentliche Nennung nicht ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde \u2013 so w\u00fcrde die Fortwirkung des Wissenschaftsbetriebs nicht angemessen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt die Berufungsentscheidung dahingehend, dass es die Frau selbst gewesen ist, \u201edie so gearbeitet hat, dass ihr Werke dem Plagiatsvorwurf ausgesetzt worden seien\u201c. Ein Recht auf Vergessenwerden habe sie aus diesem Grund gerade nicht.<\/p>\n<h2>Bestimmtheit des Klageantrags<\/h2>\n<p>Au\u00dferdem wurde \u00fcber die Bestimmtheit ihres Klageantrags gestritten. Diese ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/253.html\" title=\"&sect; 253 ZPO: Klageschrift\">\u00a7 253 ZPO<\/a> bei einem Unterlassungsantrag regelm\u00e4\u00dfig dann gegeben, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst\u00e4ndlich ist. Bleibt die konkret erwartete Verletzungsform im Einzelfall ungewiss, weil es sich um einen auf Erstbegehungsgefahr gest\u00fctzten vorbeugenden geltend gemachten Unterlassungsanspruch handelt, komme es ma\u00dfgeblich darauf an, ob das Klagebegehren im Rahmen des dem Kl\u00e4ger M\u00f6glichen eindeutig formuliert sei und als Urteilstenor vollstreckbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der BGH sah hier die Anforderungen als gegeben an. Daran \u00e4ndere auch die Tatsache nichts, dass der Antrag der Kl\u00e4gerin sehr weit gefasst sei. Denn trotz und gerade wegen dieser Weite sei der Antrag bestimmt. F\u00fcr den Beklagten ergebe sich daraus eindeutig, dass die Kl\u00e4gerin das Unterlassen jeder Berichterstattung \u00fcber gegen sie erhobene Plagiatsvorw\u00fcrfe einschlie\u00dflich etwaiger Bem\u00fchungen, bisherige Berichterstattungen zu unterbinden, begehrt, sofern sie namentlich erfolgen.<\/p>\n<p>Der BGH macht deutlich, dass auch dann kein Einwand gegen die Bestimmtheit des Klageantrags gegeben sei, wenn der Antrag auch solche F\u00e4lle umfasse, deren Verbot die Betroffene gar nicht verlangen k\u00f6nne \u2013 daraus lie\u00dfe sich allenfalls ein Einwand gegen die sachliche Berechtigung herleiten. Somit sei zwar von der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags auszugehen, da er hinreichend bestimmt ist \u2013 die Klage ist jedoch aufgrund des Fehlens einer konkreten Abw\u00e4gung unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<h2>Keine vorweggenommene Abw\u00e4gung<\/h2>\n<p>Der BGH macht deutlich: Da f\u00fcr die komplexe Abw\u00e4gung nicht von vornherein gesagt werden k\u00f6nne, dass das Interesse der Kl\u00e4gerin an einem Unterlassen stets \u00fcberwiegen werde, k\u00f6nne auch nicht vorbeugend jegliche weitere Berichterstattung \u00fcber die Vorw\u00fcrfe unterbunden werden. Au\u00dferdem m\u00fcssen f\u00fcr die Berichterstattung \u00fcber wissenschaftliche Plagiate gerade andere Ma\u00dfst\u00e4be gelten, als f\u00fcr andere Berichterstattungen, da sich der Verfasser von wissenschaftlichen Schriften eben in den \u00f6ffentlichen Diskurs begebe.<\/p>\n<p>Nicht nur dem betroffenen Journalisten, sondern allen Medien hilft die Entscheidung des BGH. Denn insoweit wurde gekl\u00e4rt, dass Berichterstattungen \u00fcber Plagiatsf\u00e4lle auch Klarnamen der Verantwortlichen enthalten d\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat entscheiden, dass kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen die identifizierende Berichterstattung \u00fcber m\u00f6gliche Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten besteht. Journalisten k\u00f6nne nicht schon im Vorfeld verboten werden, \u00fcber solche Plagiate zu berichten. \u00a0\u00a0 Bitte keine namentliche Berichterstattung! Urspr\u00fcnglich ging es um Plagiatsvorw\u00fcrfe sowohl gegen die Habilitations- als auch der Promotionsschrift einer Juristin. Sie verzichtete auf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":85,"featured_media":58139,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[49,106,19042],"class_list":["post-58134","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-identifizierendeberichterstattung","tag-allgemeines-personlichkeitsrecht","tag-plagiatvorwurf","topic_category-medienrecht-persoenlichkeitsrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58134","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/85"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=58134"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/58134\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/58139"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=58134"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=58134"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=58134"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}