{"id":58086,"date":"2021-05-31T07:57:52","date_gmt":"2021-05-31T05:57:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58086"},"modified":"2021-06-04T11:35:31","modified_gmt":"2021-06-04T09:35:31","slug":"zulaessigkeit-ehrbeeintraechtigende-aeusserungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/zulaessigkeit-ehrbeeintraechtigende-aeusserungen\/","title":{"rendered":"BGH zur Zul\u00e4ssigkeit ehrbeeintr\u00e4chtigender \u00c4u\u00dferungen in Onlinearchiven"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58298\" aria-describedby=\"caption-attachment-58298\" style=\"width: 563px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58298 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Online-Archiv-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"563\" height=\"375\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Online-Archiv-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Online-Archiv-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Online-Archiv-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Online-Archiv.jpg 750w\" sizes=\"(max-width: 563px) 100vw, 563px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58298\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Andrey Kuzmin &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der BGH hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Zul\u00e4ssigkeit der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/presserecht\/\">Presseberichterstattung<\/a> \u00fcber ehrbeeintr\u00e4chtigende \u00c4u\u00dferungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungs\u00e4u\u00dferung und Tatsachenbehauptung befasst (BGH, Urteil v. 26.01.2021, Az. <\/em><em><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20437\/19\" title=\"VI ZR 437\/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">VI ZR 437\/19<\/a><\/em><em>).<\/em><\/p>\n<p><em>In dem Verfahren verlangte der Kl\u00e4ger, der Probst eines Kirchenkreises, von der Beklagten, einer Zeitung, die Ver\u00f6ffentlichung von Presseberichterstattungen und deren Bereithalten zum Abruf im Internet zu unterlassen. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Zeitung hatte zwei Artikel ver\u00f6ffentlicht, in denen von Vorw\u00fcrfen gegen den Kl\u00e4ger und der Sammlung von 250 Unterschriften die Rede war und ein Foto des Kl\u00e4gers abgebildet war.<\/em><\/p>\n<h2>Zeitung auf Unterlassung verurteilt<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger wandte sich sowohl gegen die Wiedergabe verschiedener \u00c4u\u00dferungen Dritter in den Artikeln als auch gegen deren Online-Archivierung und verlangte Unterlassung. Das Landgericht Itzehoe verurteilte die Beklagte entsprechend.<\/p>\n<p>Das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wies die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, dass diese verurteilt wurde, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kl\u00e4ger verschiedene Behauptungen aufzustellen, darunter \u201eMobbing, Intrigen, Widerspr\u00fcche\u201c, die Behauptung, eine Person habe von Kirchenmitarbeitern berichtet, die der Kl\u00e4ger herausgemobbt habe, die Aussagen, dass es \u201ein der Innenstadtgemeinde 700 Kirchenaustritte gegeben\u201c habe, die Aussage, der Kl\u00e4ger sei unw\u00fcrdig mit Menschen umgegangen sowie die Behauptungen, viele h\u00e4tten \u201eAngst vor Schikane und vor Ausgrenzung\u201c, es sei \u201edie ganze Zeit Druck gemacht\u201c worden und der Kl\u00e4ger habe wortw\u00f6rtlich gesagt, bei der Kirche k\u00f6nnen man nach innen nur Hauen und Stechen erwarten.<\/p>\n<h2>Archiv-Nachtrag nicht ausreichend<\/h2>\n<p>Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass dem Kl\u00e4ger wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> ein Unterlassungsanspruch zustehe. Es habe sich zwar um eine zul\u00e4ssige Verdachtsberichterstattung gehandelt, an der ein \u00f6ffentliches Informationsinteresse bestand.<\/p>\n<p>Dennoch sei die Beklagte nicht befugt gewesen, diese in einem Online-Archiv zum jederzeitigen Abruf bereitzuhalten und damit weiter zu verbreiten. Es handle sich \u00fcberwiegend um Tatsachenbehauptungen, die in Werturteile eingebettet seien. Wenn jedoch die ge\u00e4u\u00dferten Tatsachen unwahr seien und es sich um schwere <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/verfolgung-von-verstoessen-gegen-das-persoenlichkeitsrecht-im-internet\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen<\/a> handle, m\u00fcsse dem Kl\u00e4ger jedoch erm\u00f6glicht werden, von der Beklagten eine Pr\u00fcfung zu verlangen, ob der Artikel weiter im Internet ver\u00f6ffentlicht wird. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Artikel im Online-Archiv mit einem Nachtrag versehen wird.<\/p>\n<h2>BGH: Substanzarme \u00c4u\u00dferungen<\/h2>\n<p>Der BGH entschied, dass das OLG \u201eteilweise von einem unzutreffenden Aussagegehalt der von der Beklagten wiedergegebenen \u00c4u\u00dferungen\u201c ausgegangen sei. Die Beklagte mache sich \u00c4u\u00dferungen zweier Dritter in den Artikeln nicht zu eigen, \u201eda sie sich mit ihnen nicht identifiziert, sie nicht in eigene Gedankeng\u00e4nge einf\u00fcgt und die betroffenen Vorg\u00e4nge selbst nicht bewertet\u201c. Die \u00c4u\u00dferungen zu \u201eMobbing, Intrigen, Widerspr\u00fcche\u201c, zum Herausmobben und zum unw\u00fcrdigen Umgang mit Menschen, zur Angst vor Schikanen und Ausgrenzung sowie zum Aus\u00fcben von Druck beschr\u00e4nkten sich auf allgemein gehaltene Bewertungen des Verhaltens des Kl\u00e4gers, ohne beim Leser zugleich eine Vorstellung von konkreten Vorg\u00e4ngen hervorzurufen\u201c. Der tats\u00e4chliche Gehalt der \u00c4u\u00dferungen bleibe \u201eso substanzarm, dass er gegen\u00fcber dem Werturteil\u201c ganz zur\u00fccktrete.<\/p>\n<h2>Berufsehre nicht betroffen<\/h2>\n<p>Die Beklagte habe berichtet, dass es 700 Kirchenaustritte im Jahr 2013 gegeben habe, unmittelbar nach Wiedergabe dieser \u00c4u\u00dferungen jedoch berichtet, dass die offiziellen Zahlen des Kirchlichen Verwaltungszentrums nur 78 Austritte auswiesen. Daraus ergebe sich f\u00fcr den Leser, dass die von der Beklagten wiedergegebene Behauptung des Dritten \u00fcberpr\u00fcft wurde und sich als unwahr herausstellte. Die \u00c4u\u00dferung sei f\u00fcr sich genommen nicht geeignet, sich abtr\u00e4glich auf das Ansehen des Kl\u00e4gers auszuwirken, so der BGH. Es handle sich bei den \u00c4u\u00dferungen um die zul\u00e4ssige Wiedergabe von Meinungs\u00e4u\u00dferungen Dritter. Sie betr\u00e4fen den Kl\u00e4ger lediglich in seiner Sozialsph\u00e4re und sie seien nicht geeignet, den Kl\u00e4ger in seiner Berufsehre zu betreffen. Es k\u00e4men in den Artikeln im Stil einer Diskussion mit Rede und Gegenrede verschiedene Beteiligte zu Wort, was Lesern einen besonders unmittelbaren und authentischen Eindruck der Situation und der unterschiedlichen Sichtweisen vermittle.<\/p>\n<h2>OLG-Urteil aufgehoben<\/h2>\n<p>Der BGH entschied, dass die Beurteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, dass die Beklagte die rechtm\u00e4\u00dfig ver\u00f6ffentlichten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/verfolgung-unzulaessiger-wort-und-bildberichterstattung\/\">Berichterstattungen<\/a> nicht weiterhin zum Abruf in ihrem Online-Archiv bereithalten d\u00fcrfe, unzutreffend sei und hob deshalb des OLG-Urteil auf. Zudem \u00e4nderte er das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Itzehoe ab und wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Das BGH-Urteil differenziert die Rechtsprechung zu Pressearchiven, ein Bereich in dem es in j\u00fcngerer Zeit vermehrt Urteile gab, weiter aus. Pressejustiziare d\u00fcrfte die neue Entscheidung, welche die Pressefreiheit st\u00e4rkt, freuen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Zul\u00e4ssigkeit der Presseberichterstattung \u00fcber ehrbeeintr\u00e4chtigende \u00c4u\u00dferungen Dritter und zur Abgrenzung von Meinungs\u00e4u\u00dferung und Tatsachenbehauptung befasst (BGH, Urteil v. 26.01.2021, Az. VI ZR 437\/19). 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