{"id":58057,"date":"2021-05-20T07:53:57","date_gmt":"2021-05-20T05:53:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=58057"},"modified":"2021-05-20T01:55:06","modified_gmt":"2021-05-19T23:55:06","slug":"keine-veranlassung-klageerhebung-vollmacht-geruegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/verhandlungsstrategie-prozesstaktik\/keine-veranlassung-klageerhebung-vollmacht-geruegt\/","title":{"rendered":"Keine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn Abgemahnter Vollmacht r\u00fcgt und Unterlassungserkl\u00e4rung in Aussicht stellt"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_58058\" aria-describedby=\"caption-attachment-58058\" style=\"width: 503px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-58058\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/veranlassung-klageerhebung-scaled.jpg\" alt=\"Veranlassung Klageerhebung Vollmacht\" width=\"503\" height=\"278\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/veranlassung-klageerhebung-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/veranlassung-klageerhebung-708x391.jpg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/veranlassung-klageerhebung-620x342.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/veranlassung-klageerhebung-354x196.jpg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/veranlassung-klageerhebung-768x424.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/veranlassung-klageerhebung-1536x848.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/veranlassung-klageerhebung-2048x1131.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 503px) 100vw, 503px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-58058\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@bill_oxford?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Bill Oxford<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Im deutschen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass der Verlierer eines Rechtsstreits immer die Kosten tragen muss \u2013 jedoch nicht in allen F\u00e4llen. So kann es passieren, dass eine Person klagt, auch im Recht ist und am Ende trotzdem die kompletten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss.<\/em><\/p>\n<p><em>Das KG Berlin hat entscheiden, dass ein wegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes Abgemahnter keinen Anlass zur Klage gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> gibt, wenn er zun\u00e4chst die Vorlage einer Vollmacht verlangt, gleichzeitig aber eine Unterlassungserkl\u00e4rung in Aussicht stellt.<\/em><\/p>\n<h2>Abmahnung wegen eines Rechtsversto\u00dfes<\/h2>\n<p>Es ging um eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnung<\/a> wegen eines Versto\u00dfes gegen Informationspflichten nach der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/die-lebensmittelinformations-verordnung-lmiv\/\">Lebensmittelinformationsverordnung<\/a>. Der Kl\u00e4ger mahnte die Beklagte anwaltlich au\u00dfergerichtlich wegen des Rechtsversto\u00dfes ab. Der Abmahnung war jedoch weder eine Vollmacht beigef\u00fcgt, noch war sie unterschrieben. Daraufhin r\u00fcgte die Beklagte die fehlende Unterschrift sowie die fehlende Vertretungsmacht, weil dadurch weder erkennbar sei, von wem die Erkl\u00e4rung stamme, noch ob die Erkl\u00e4rung mit Vertretungsmacht erfolgt sei. Sie teilte aber gleichzeitig mit, dass sie grunds\u00e4tzlich bereit sei, die Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Die Klage lie\u00df nicht lange auf sich warten \u2013 das sofortige Anerkenntnis der Beklagten jedoch auch nicht. Letztlich ging es dann nur noch um die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.<\/p>\n<h2>Wer zu schnell klagt, den \u201ebestraft\u201c das Gericht<\/h2>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger, lautete nun die Antwort des Gerichts. Doch wie kommt es zu diesem Ergebnis? Der Grundsatz lautet ja, dass derjenige, der einen Anspruch erfolgreich vor Gericht begr\u00fcndet, nicht f\u00fcr die Kosten des Rechtsstreits aufkommen muss.<\/p>\n<p>In erster Linie sollen in Deutschland jedoch Rechtsstreitigkeiten \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 erstmal au\u00dfergerichtlich geregelt werden. Erst, wenn dann noch ein Anlass zur Klage gegeben ist, sollte die Justiz ins Spiel kommen.<\/p>\n<p>Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss v. 30.11.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20W%201120\/20\" title=\"KG, 30.11.2020 - 5 W 1120\/20: fehlender Vollmachtsnachweis - Klageveranlassung im Zusammenhang ...\">5 W 1120\/20<\/a>) entschied, dass der Kl\u00e4ger verantwortlich sei, da die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Ein Anlass ist dann gegeben, wenn sich der Beklagte vorprozessual so verhalten hat, dass der Kl\u00e4ger annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht erreichen zu k\u00f6nnen. Wer jedoch ohne solch einen Anlass jemanden verklagt, soll nicht dann auch noch den Vorteil haben, dass der andere die Kosten tr\u00e4gt, selbst wenn der Anspruch besteht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe hier der Erkl\u00e4rung der Beklagten entnehmen k\u00f6nnen, dass sie bereit war, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde f\u00fcr denjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hatte, eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen. Dieser Umstand zeige, dass der Kl\u00e4ger bei vern\u00fcnftiger Betrachtung keinen hinreichenden Anlass f\u00fcr die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Vielmehr h\u00e4tte der Kl\u00e4ger die bei Erkl\u00e4rung der Abmahnung handelnde Person benennen (und unterzeichnen lassen) und f\u00fcr diese einen Vertretungsnachweis beibringen m\u00fcssen \u2013 was ihm zuzumuten sei.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite sei es der Beklagten hingegen nicht zuzumuten, \u201eblanko\u201c eine Unterwerfungserkl\u00e4rung abzugeben. Es sei zudem verst\u00e4ndlich, dass der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht jeder beliebigen Person in die Hand geben will. Auch dann nicht, wenn er den Wettbewerbsversto\u00dfes grunds\u00e4tzlich einr\u00e4umt.<\/p>\n<h2>Ausnahme vom Grundsatz<\/h2>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten dann zur Last, wenn zwei Voraussetzungen (kumulativ) gegeben sind. Zum einen muss der Beklagte den Anspruch sofort anerkennen. Zum anderen darf er nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben. Daneben sei zu ber\u00fccksichtigen, dass im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a> \u2013 und insbesondere bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs \u2013 grunds\u00e4tzlich eine Abmahnung des Gl\u00e4ubigers erforderlich ist, um dem Schuldner dann den Einwand fehlender Klageveranlassung zu nehmen. Dies stelle insofern eine Anforderung an das Verhalten des sp\u00e4teren Kl\u00e4gers dar, welcher der Kl\u00e4ger hier aber eben nicht nachgekommen sei.<\/p>\n<p>Fest steht: Wenn der Abgemahnte erkennen l\u00e4sst, dass er bereit ist, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr ausr\u00e4umt, hat er keinen Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/93.html\" title=\"&sect; 93 ZPO: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis\">\u00a7 93 ZPO<\/a> gegeben. Denn letztlich beziehe sich die Zur\u00fcckweisung nicht auf die Sache an sich, sondern lediglich auf die Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a> Aussprechenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im deutschen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass der Verlierer eines Rechtsstreits immer die Kosten tragen muss \u2013 jedoch nicht in allen F\u00e4llen. So kann es passieren, dass eine Person klagt, auch im Recht ist und am Ende trotzdem die kompletten Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss. 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