{"id":57927,"date":"2021-05-04T08:01:15","date_gmt":"2021-05-04T06:01:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57927"},"modified":"2021-05-03T01:03:51","modified_gmt":"2021-05-02T23:03:51","slug":"irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube\/","title":{"rendered":"Irref\u00fchrung durch Kanalbeschreibung auf YouTube?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57928\" aria-describedby=\"caption-attachment-57928\" style=\"width: 457px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57928\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube-scaled.jpg\" alt=\"Irref\u00fchrung Kanalbeschreibung youtube\" width=\"457\" height=\"686\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube-scaled.jpg 1706w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube-138x207.jpg 138w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube-1024x1536.jpg 1024w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/irrefuehrung-kanalbeschreibung-youtube-1365x2048.jpg 1365w\" sizes=\"(max-width: 457px) 100vw, 457px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57928\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@stereophototyp?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Sara Kurfe\u00df<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ein YouTube-Kanal besticht grunds\u00e4tzlich durch die Vielfalt an hochgeladenen Videos \u2013 die Beschreibung des Kanals ist meist sekund\u00e4r oder bleibt in vielen F\u00e4llen fast g\u00e4nzlich auf der Strecke. So ist man doch von den Videos h\u00e4ufig so angetan, dass die weiteren Informationen vorerst keine Aufmerksamkeit erhalten. <\/em><\/p>\n<p><em>Dennoch darf die Kanalbeschreibung nicht v\u00f6llig au\u00dfer Acht bleiben \u2013 zumindest nicht im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a>. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte nun fest, dass auch die Kanalbeschreibung eines YouTube-Kanals, wenn sie werbliche Angaben enth\u00e4lt, eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. <\/em><\/p>\n<p><em>Das gilt auch, wenn ansonsten s\u00e4mtliche Inhalte des Kanals gel\u00f6scht wurden. <\/em><\/p>\n<h2>Werbung f\u00fcr ein Studium<\/h2>\n<p>Die Parteien werben jeweils um Personen, die sich f\u00fcr die Aufnahme eines Medizin- oder Zahnmedizinstudiums interessieren. Die Antragsgegnerin betreibt einen YouTube-Kanal. Die Beschreibung ihres Kanals enth\u00e4lt <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> mit ihren Leistungen. Videos sind auf diesem Kanal jedoch nicht abrufbar.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Antragstellerin ihre Studienpl\u00e4tze selbst vergibt vermittelt die Antragsgegnerin lediglich die Studienpl\u00e4tze. Diejenigen, die sich dann f\u00fcr ein Studium bei der Antragstellerin entscheiden, k\u00f6nnen von der Antragsgegnerin nicht an andere Universit\u00e4ten vermittelt werden und umgekehrt. Das f\u00fchrt dazu, dass nach Beendigung der Kooperation zwischen den Parteien der wirtschaftliche Erfolg der einen Partei zumindest zum Teil zu Lasten der anderen Partei geht.<\/p>\n<h2>Irref\u00fchrung in der Werbung<\/h2>\n<p>Irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlungen sind nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Das bedeutet im Klartext, jede gesch\u00e4ftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben enthalten. Dennoch muss es zu einer tats\u00e4chlichen T\u00e4uschung nicht gekommen sein \u2013 vielmehr reicht es aus, wenn die angesprochenen Verkehrskreise durch die Angabe get\u00e4uscht werden k\u00f6nnen. In welcher Form die Angaben gemacht werden, ist dabei v\u00f6llig irrelevant. Es kommt nur darauf an, dass der Inhalt dem Verbraucher gegen\u00fcber in irgendeiner Weise kommuniziert wird. Au\u00dferdem muss die gesch\u00e4ftliche Handlung geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch\u00e4ftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Wer gegen das Wettbewerbsrecht verst\u00f6\u00dft, wird in der Regel aufgefordert, den Versto\u00df zu beseitigen. Dies kann durch eine Abmahnung eines Wettbewerbers oder eines Wettbewerbsverbandes, der f\u00fcr die Einhaltung des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">Wettbewerbsrechts<\/a> gegr\u00fcndet ist, erfolgen. Mitbewerber ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG<\/a> jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht.<\/p>\n<p>An das Bestehen eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Unerheblich ist sowohl eine unterschiedliche Branchenzugeh\u00f6rigkeit als auch die Angeh\u00f6rigkeit zu verschiedenen Wirtschaftsstufen, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis richten. Ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht demnach immer dann, wenn die Ware oder Dienstleistung des handelnden Unternehmers einen wettbewerblichen Bezug zur Ware oder Dienstleistung eines anderen Unternehmers aufweist und mit der F\u00f6rderung des eigenen Absatzes die Beeintr\u00e4chtigung des fremden Absatzes einhergehen kann.<\/p>\n<p>Dass die Antragstellerin hier ihre Studienpl\u00e4tze selbst vergibt und die Antragsgegnerin diese lediglich vermittelt, spielte f\u00fcr das Oberlandesgericht Hamburg daher keine Rolle.<\/p>\n<h2>YouTube-Kanal ohne Videos<\/h2>\n<p>Der Senat (OLG Hamburg, Urteil v. 13.08.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20U%20171\/19\" title=\"OLG Hamburg, 13.08.2020 - 3 U 171\/19: Kanalbeschreibung, Irref&uuml;hrender Youtube-Kanal, YouTube-K...\">3 U 171\/19<\/a>) kam zu dem Entschluss, dass auch die Kanalbeschreibung eines YouTube-Kanals eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/2.html\" title=\"&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG<\/a> darstellt, wenn sie werbliche Angaben enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Eine Gesch\u00e4ftliche Handlung ist all das, was der Absatzf\u00f6rderung, dem Warenbezug oder der Durchf\u00fchrung von Vertr\u00e4gen dient \u2013 also jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Gesch\u00e4ftsabschluss, das mit den oben genannten Vorteilen objektiv zusammenh\u00e4ngt. Durch die Darstellung des Antragsgegners in der Kanalbeschreibung, stelle er seine eigenen Leistungen werblich dar. Das zeige sich schon dadurch, dass er an die beanstandete Exklusivit\u00e4tsbehauptung hinsichtlich der Vermittlung von Studienpl\u00e4tzen der Antragstellerin ein explizites werbliches Eigenlob anh\u00e4nge:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eAbiturienten aus Deutschland, \u00d6sterreich, der Schweiz und S\u00fcdtirol vertrauen auf die \u00a0 fachliche Expertise und Auslandserfahrungen der E-Gruppe.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es unerheblich f\u00fcr das Vorliegen einer gesch\u00e4ftlichen Handlung sei, ob in dem YouTube-Kanal tats\u00e4chlich Videos abrufbar sind oder nicht. Daran \u00e4ndere sich auch nichts, wenn die angesprochenen Verkehrskreise h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass sich der Videokanal \u201ein Aufl\u00f6sung\u201c befinde \u2013 was allerdings mangels eines entsprechenden Hinweises im konkreten Fall wohl nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>Demnach sei die beanstandete Exklusivit\u00e4tsbehauptung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1 UWG<\/a> letztlich als irref\u00fchrend anzusehen. Zum einen bestehe zwischen den Parteien nach beiderseitiger K\u00fcndigung des urspr\u00fcnglich geschlossenen Vertrages schon keine Kooperation mehr. Zum anderen sei die immer noch zug\u00e4ngliche Beschreibung des Kanals und die unrichtige Behauptung geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu f\u00fchren, stellten die Richter klar.<\/p>\n<h2>\u201eGutes Licht\u201c f\u00fcr eigene Dienstleistung<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> versucht, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen in ein m\u00f6glichst gutes Licht zu r\u00fccken. Dabei d\u00fcrfen die \u00c4u\u00dferungen jedoch nicht so weit gehen, dass die angesprochenen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer get\u00e4uscht werden. Das OLG Hamburg kam deswegen erst j\u00fcngst zu dem Entschluss, dass eine Irref\u00fchrung solange vorliegt, wie die unrichtige Werbeangabe vorhanden und geeignet ist, den Verkehr in irgendeiner Weise in die Irre zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndere sich also auch nichts, wenn die angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass ein YouTube Kanal in geraumer Zeit aufgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Es gilt also: Ganz oder gar nicht! Eine Abmahnung kann nur vermieden werden, wenn das Werbeangebot g\u00e4nzlich von der Bildfl\u00e4che verschwindet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein YouTube-Kanal besticht grunds\u00e4tzlich durch die Vielfalt an hochgeladenen Videos \u2013 die Beschreibung des Kanals ist meist sekund\u00e4r oder bleibt in vielen F\u00e4llen fast g\u00e4nzlich auf der Strecke. So ist man doch von den Videos h\u00e4ufig so angetan, dass die weiteren Informationen vorerst keine Aufmerksamkeit erhalten. 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