{"id":57884,"date":"2021-04-29T07:09:40","date_gmt":"2021-04-29T05:09:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57884"},"modified":"2021-04-28T22:10:26","modified_gmt":"2021-04-28T20:10:26","slug":"agb-einbeziehung-geschaeftsbeziehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/vertragsrecht\/agb-einbeziehung-geschaeftsbeziehung\/","title":{"rendered":"AGB-Klauseln im Gesch\u00e4ftsverkehr: Langj\u00e4hrige Gesch\u00e4ftsbeziehung gen\u00fcgt nicht f\u00fcr Einbeziehung in Vertrag"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57885\" aria-describedby=\"caption-attachment-57885\" style=\"width: 452px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57885\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/agb-geschaeftsbeziehung-einbeziehung.jpeg\" alt=\"AGB Gesch\u00e4ftsbeziehung Einbeziehung\" width=\"452\" height=\"301\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/agb-geschaeftsbeziehung-einbeziehung.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/agb-geschaeftsbeziehung-einbeziehung-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/agb-geschaeftsbeziehung-einbeziehung-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/agb-geschaeftsbeziehung-einbeziehung-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/agb-geschaeftsbeziehung-einbeziehung-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/agb-geschaeftsbeziehung-einbeziehung-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/agb-geschaeftsbeziehung-einbeziehung-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 452px) 100vw, 452px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57885\" class=\"wp-caption-text\">blende11.photo &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das BGB regelt in den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/305.html\" title=\"&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag\">\u00a7\u00a7 305 ff. BGB<\/a> die Einbeziehung und Geltung von <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen-urheberrecht\/\">Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB)<\/a>. <\/em><\/p>\n<p><em>Hierbei wird grunds\u00e4tzlich zwischen dem gesch\u00e4ftlichen Geltungsbereich und dem Geltungsbereich gegen\u00fcber Verbrauchern unterschieden \u2013 wobei letzterer einen h\u00f6heren Schutz bietet. Denn bei Vertr\u00e4gen zwischen Unternehmen gelten manche Einbeziehungsregeln gerade nicht. <\/em><\/p>\n<p><em>Nichtsdestotrotz ist auch im unternehmerischen Verkehr eine rechtsgesch\u00e4ftliche Einbeziehungsvereinbarung erforderlich, wenn auch unter wesentlich erleichterten Voraussetzungen. <\/em><\/p>\n<p><em>Das AG Frankenthal entschied diesbez\u00fcglich, dass auch im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen Unternehmern Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen nur durch entsprechende Vereinbarungen in den Inhalt eines geschlossenen Vertrages einbezogen werden. <\/em><\/p>\n<h2>Streit \u00fcber Schadensersatzanspr\u00fcche<\/h2>\n<p>Die Parteien stritten um Schadensersatzanspr\u00fcche aus einem Vertrag \u00fcber die Anmietung einer Maschine. Der Beklagte, der bereits mehrfach bei der Kl\u00e4gerin Ger\u00e4te angemietet hatte, mietete erneut zwei Ger\u00e4te f\u00fcr seinen Weinbaubetrieb. In dem Mietpreis war auch ein Betrag in H\u00f6he von 20,00 \u20ac f\u00fcr eine Versicherung des angemieteten Baggers enthalten. Bei der sp\u00e4teren Abholung des Ger\u00e4tes stellte die Kl\u00e4gerin einen Schaden am Hydraulikkolben fest, den sie anschlie\u00dfend reparierte und daraufhin dem Beklagten das besch\u00e4digte Bauteil aush\u00e4ndigte.<\/p>\n<p>In der Folgezeit mietete der Beklagte erneut einen Bagger desselben Typs bei der Kl\u00e4gerin. Er zahlte der Beklagten in diesem Zuge einen Gesamtbetrag f\u00fcr die Anmietung, wobei zun\u00e4chst noch ein Restbetrag aus den beiden Rechnungen verblieb. Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, \u00fcber den noch offenen Rechnungsbetrag hinaus schulde der Beklagte ihr Ersatz f\u00fcr den Schaden an dem Hydraulikkolben. Die abgeschlossene Versicherung entlaste den Beklagten nicht, weil die Schadensh\u00f6he 2.000, &#8211; \u20ac nicht \u00fcbersteige und die Reparaturkosten daher aufgrund des gem\u00e4\u00df ihrer \u201eAllgemeinen Mietbedingungen\u201c vereinbarten Selbstbehalts vom Beklagten zu tragen seien. Sie ist weiter der Ansicht, die Allgemeinen Mietbedingungen sowie ihre Allgemeinen Haftungsbeschr\u00e4nkungen seien auch vereinbart worden. Zum einen seien dem Beklagten die Bedingungen aufgrund der langj\u00e4hrigen Gesch\u00e4ftsbeziehungen bekannt. Zum anderen l\u00e4gen diese bei dem f\u00fcr die Anmietung zust\u00e4ndigen Mitarbeiter, bei dem der Beklagte vor Anmietung pers\u00f6nlich vorgesprochen habe, aus und seien zusammen mit der Preisliste ausgeh\u00e4ndigt worden.<\/p>\n<p>In diesen \u201eAllgemeinen Haftungsbeschr\u00e4nkungen\u201c der Kl\u00e4gerin hei\u00dft es u.a.:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e2. Haftungsbeschr\u00e4nkung<\/p>\n<p>Sofern der Mieter \u00fcber keine eigene Maschinenversicherung verf\u00fcgt, welche die \u00fcblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt, ist er zum Abschluss einer Haftungsbeschr\u00e4nkung \u00fcber unser Haus verpflichtet, der aktuelle Preis betr\u00e4gt 10 % des Mietpreises. Die Berechnung der Geb\u00fchr f\u00fcr die Haftpflichtversicherung erfolgt kalendert\u00e4glich. [\u2026]\n<p>6. Umfang der Haftungsbeschr\u00e4nkung<\/p>\n<p>6.1 Auch wenn der Mieter in den Genuss einer Haftungsbeschr\u00e4nkung nach dieser Vereinbarung gelangt, tr\u00e4gt er den nachstehenden Selbstbehalt: Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der besch\u00e4digten Mietgegenst\u00e4nde, pro Schadensfall, mindestens aber 2.000,00 \u20ac. Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensf\u00e4llen betr\u00e4gt der Selbstbehalt bei einem<br \/>\n&#8211; Einsatzgewicht bis 6 t:\u00a02.000,00 \u20ac [\u2026]\npro Schadensfall; ma\u00dfgeblich ist das Gesamtgewicht der jeweiligen Mietmaschine.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Eine parallele Regelung findet sich zus\u00e4tzlich in den \u201eAllgemeinen Mietbedingungen\u201c der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Beklagte argumentierte sodann, dass er aufgrund der abgeschlossenen Versicherung ohnehin nicht f\u00fcr etwaige Sch\u00e4den an der Mietsache hafte. Die Klausel wonach der Mieter unabh\u00e4ngig vom Wert des gemieteten Gegenstandes einen Selbstbehalt in H\u00f6he von 2.000, &#8211; \u20ac zu tragen habe, sei \u00fcberraschend und unangemessen benachteiligend. Im \u00dcbrigen sei das Bedingungswerk schon gar nicht wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden.<\/p>\n<h2>Keine automatische AGB-Einbeziehung im B2B-Bereich<\/h2>\n<p>Das Amtsgericht Frankenthal (AG Frankenthal, Urteil v. 26.02.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3c%20C%20167\/20\" title=\"3c C 167\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">3c C 167\/20<\/a>) wies die Klage ab. Aus gutem Grund! Unabh\u00e4ngig davon, ob ein Anspruch auf Schadensersatz aus mietrechtlichen Regelungen bestehen w\u00fcrde, m\u00fcsse hier ein solcher abgelehnt werden, so das Gericht. Denn der Mietgegenstand war unstreitig gegen Sch\u00e4den versichert. Der Verweis auf die \u201eAllgemeinen Mietbedingungen\u201c sowie die \u201eAllgemeinen Haftungsbeschr\u00e4nkungen\u201c und die darin enthaltene Selbstbeteiligung k\u00f6nne hier nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Denn <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/\">AGB<\/a> gelten trotz der Einschr\u00e4nkung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/310.html\" title=\"&sect; 310 BGB: Anwendungsbereich\">\u00a7 310 Abs. 1<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) f\u00fcr Vertr\u00e4ge mit Unternehmen jedoch nur, wenn sie durch entsprechende Vereinbarung Vertragsinhalt geworden sind. Dabei k\u00f6nne weder eine l\u00e4ngerfristige Gesch\u00e4ftsbeziehung noch ein entsprechender Hinweis bei fr\u00fcheren Gesch\u00e4ften f\u00fcr eine Einbeziehung gen\u00fcgen. Vielmehr sei jeder Vertrag dahingehend einzeln zu pr\u00fcfen. Es bed\u00fcrfe dann bei jedem konkreten Vertrag neben der zumutbaren M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der AGB zumindest eines Hinweises auf die beabsichtigte Einbeziehung.<\/p>\n<h2>Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners<\/h2>\n<p>Letztlich komme es aber auf die Einbeziehung der AGB in diesem Fall gar nicht an. Die in den Allgemeinen Haftungsbeschr\u00e4nkungen sowie den Allgemeinen Mietbedingungen enthaltenen Klauseln \u00fcber den zu \u00fcbernehmenden Selbstbehalt, trotz des Bestehend einer Versicherung, benachteiligen den Beklagten unangemessen und seien daher nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 BGB<\/a> unwirksam. Zweck des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 2 BGB<\/a> sei es, das in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/307.html\" title=\"&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle\">\u00a7 307 Abs. 1 BGB<\/a> niedergelegte Verbot \u201eunangemessener Benachteiligung\u201c dadurch zu konkretisieren, dass typische rechtliche Kriterien angegeben werden, bei deren Vorliegen im Zweifel eine solche Benachteiligung anzunehmen ist. Demnach ist eine unangemessene Benachteiligung unter anderem dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Mit diesem Grundsatz seien die in den AGB der Kl\u00e4gerin enthaltenen Regelungen hinsichtlich des Abschlusses einer Schadensversicherung mit Selbstbehaltsklausel aber gerade nicht in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Auf der einen Seite w\u00fcrde jeder Vertragspartner der Kl\u00e4gerin verpflichtet, eine Versicherung abzuschlie\u00dfen, welche Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdecken \u2013 was nicht zu beanstanden sei, weil sie grunds\u00e4tzlich sowohl den Mieter als auch den Vermieter vor hohen Kosten bewahrt. Andererseits ergebe sich dann aber durch die Regelung \u00fcber den vom Mieter stets zu tragenden Selbstbehalt der \u201eAllgemeinen Haftungsbeschr\u00e4nkung\u201c eine relativ offensichtliche unangemessene Benachteiligung des Mieters und damit die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel. Denn aufgrund der Regelungen zur Selbstbeteiligung des Mieters bei Eintritt des Versicherungsfalls, wonach dieser einen Schaden von bis zu 2.000, &#8211; \u20ac in jedem Fall zu tragen hat, erweise sich die Versicherung f\u00fcr ihn in dieser Konstellation als vollkommen wertlos. Der Zwang eine Versicherung abzuschlie\u00dfen biete dem Vertragspartner im Schadensfall im Enddefekt keinerlei Schutz, so die Richter. Dies widerspreche dem Grundgedanken der \u00c4quivalenz von Leistung und Gegenleistung in besonderer Weise.<\/p>\n<h2>Langj\u00e4hrige Gesch\u00e4ftsbeziehung gen\u00fcgt nicht f\u00fcr Einbeziehung in Vertrag<\/h2>\n<p>Das Ende vom Lied: Jeder konkrete <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertrag<\/a> muss einzeln gepr\u00fcft werden. Dies nahmen sich auch die Richter am AG Frankenthal zu Herzen und kamen zu dem Entschluss, dass auch im Gesch\u00e4ftsverkehr zwischen Unternehmern Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen nur durch entsprechende, im Einzelfall darzulegende und zu beweisende Vereinbarung in den Inhalt eines geschlossenen Vertrags einbezogen werden.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass zwischen den Parteien langj\u00e4hrige Gesch\u00e4ftsbeziehungen bestehen und die AGB bei fr\u00fcheren Gesch\u00e4ften Bestandteil des jeweiligen Vertrages war, k\u00f6nne als Nachweis eben nicht ausreichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BGB regelt in den \u00a7\u00a7 305 ff. BGB die Einbeziehung und Geltung von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB). Hierbei wird grunds\u00e4tzlich zwischen dem gesch\u00e4ftlichen Geltungsbereich und dem Geltungsbereich gegen\u00fcber Verbrauchern unterschieden \u2013 wobei letzterer einen h\u00f6heren Schutz bietet. 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