{"id":57814,"date":"2021-04-21T07:27:56","date_gmt":"2021-04-21T05:27:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57814"},"modified":"2021-04-21T16:38:49","modified_gmt":"2021-04-21T14:38:49","slug":"schadensersatz-datenschutzverstoesse-werbe-mails","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/schadensersatz-datenschutzverstoesse-werbe-mails\/","title":{"rendered":"Schadensersatz f\u00fcr Datenschutzverst\u00f6\u00dfe: Muss der Versto\u00df daf\u00fcr erheblich sein?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57815\" aria-describedby=\"caption-attachment-57815\" style=\"width: 480px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57815\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/schadensersatz-dsgvo-werbe-mails.jpg\" alt=\"Schadensersatz DSGVO Werbe-Mails\" width=\"480\" height=\"320\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/schadensersatz-dsgvo-werbe-mails.jpg 2268w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/schadensersatz-dsgvo-werbe-mails-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/schadensersatz-dsgvo-werbe-mails-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/schadensersatz-dsgvo-werbe-mails-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/schadensersatz-dsgvo-werbe-mails-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/schadensersatz-dsgvo-werbe-mails-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/schadensersatz-dsgvo-werbe-mails-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 480px) 100vw, 480px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57815\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@hostreviews?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Stephen Phillips &#8211; Hostreviews.co.uk<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die DSGVO bietet der betroffenen Person, der wegen eines Versto\u00dfes gegen die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\/\">Datenschutzgrundverordnung<\/a> ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, die M\u00f6glichkeit, Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter geltend zu machen. <\/em><\/p>\n<p><i>Eine Erheblichkeitsschwelle oder ein Bagatellvorbehalt hinsichtlich des Schadens ist in der Datenschutzgrundverordnung nicht angelegt.\u00a0Dennoch entschied \u00a0das Amtsgericht Goslar k\u00fcrzlich, dass ein Schadensersatz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> eine gewisse Erheblichkeit des\u00a0Schadens erfordere,\u00a0ohne die Frage dem\u00a0EuGH vorzulegen. Zu Unrecht, wie das\u00a0Bundesverfassungsgericht entschied.<\/i><\/p>\n<h2>Werbe-E-Mail ohne Einverst\u00e4ndnis<\/h2>\n<p>Ein Rechtsanwalt hatte eine Werbemail an seine berufliche Adresse erhalten. Daraufhin machte er einen Schadensersatzanspruch wegen unrechtm\u00e4\u00dfiger Datenverarbeitung des Absenders nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82<\/a> Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Diesen Anspruch wies das Amtsgericht Goslar ab: Mangels Erheblichkeit bestehe kein Schaden.<\/p>\n<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG entschied, dass das AG Goslar mit seinem Urteil gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/101.html\" title=\"Art. 101 GG\">Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG<\/a> versto\u00dfen habe, indem es als letztinstanzliches Gericht von einer Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) absah. Obwohl die Voraussetzungen f\u00fcr einen Verfassungsversto\u00df hoch sind, attestierte das BVerfG dem Untergericht eine unvertretbare \u00dcberschreitung seines Beurteilungsspielraums hinsichtlich einer bisher durch den EuGH nicht gekl\u00e4rten Rechtsfrage, weil m\u00f6gliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts eindeutig vorzuziehen seien. Daher h\u00e4tte das AG Goslar nicht eigenm\u00e4chtig eine Erheblichkeitsschwelle oder einen Bagatellvorbehalt annehmen d\u00fcrfen, weil diese in der DSGVO eben nicht angelegt seien.<\/p>\n<h2>DSGVO-Schadensersatzanspr\u00fcche<\/h2>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Artikel 82 DSGVO<\/a> hat<\/p>\n<blockquote><p>\u201ejede Person, der wegen eines Versto\u00dfes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, (\u2026) Anspruch auf Schadensersatz.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei dem Anspruchsgegner um eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Beh\u00f6rde handelt. Die betroffene Person, die einen solchen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/datenschutz-schadenersatzverfahren-vertragsgestaltung-bussgeldverfahren\/\">Schadensersatzanspruch<\/a> geltend macht, muss jedoch das Vorliegen eines tats\u00e4chlichen Versto\u00dfes gegen die DSGVO, eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie der Urs\u00e4chlichkeit des DSGVO-Versto\u00dfes f\u00fcr den Eintritt des Schadens nachweisen. Das f\u00fcr den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden des in Anspruch genommenen Verantwortlichen wird vermutet. Der Verantwortliche wird von seiner Haftung nur dann gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 Abs. 3 DSGVO<\/a> befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht f\u00fcr den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Schadens ergibt sich aus Erw\u00e4gungsgrund 146 S. 3, dass der Begriff des Schadens weit zu verstehen ist. Darin findet sich au\u00dferdem ein Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH und die Ziele der Verordnung \u2013 dieser wird allgemein so verstanden, dass der Schadensersatzanspruch nicht alleine der Kompensation, sondern gerade auch der Pr\u00e4vention dienen soll. Er soll also verhindern, dass es \u00fcberhaupt erst zu solchen Verst\u00f6\u00dfen kommt. Damit f\u00fcgt sich der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/\">datenschutzrechtliche<\/a> Schadensersatzanspruch in eine allgemeine europ\u00e4ische Entwicklung ein, wonach Schadensersatzanspr\u00fcchen explizit eine Pr\u00e4ventionsfunktion zukommt. Daher sei bei jeder Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen, ob sie einen ausreichenden Anreiz setzt, k\u00fcnftige Datenschutzverst\u00f6\u00dfe und daraus resultierende Sch\u00e4den zu vermeiden.<\/p>\n<h2>Abschreckende Wirkung des Schadensersatzanspruches<\/h2>\n<p>Kurz gesagt: Dem Schadensersatzanspruch m\u00fcsse immer eine abschreckende Wirkung zukommen. Denn auch Sch\u00e4den wie Identit\u00e4tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch\u00e4digungen, aber auch der Verlust der Kontrolle \u00fcber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul\u00e4ssiger Pers\u00f6nlichkeitsprofile rufen ein \u201eungutes Gef\u00fchl\u201c hervor. Und gerade dieses ungute Gef\u00fchl, dass ein Unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten habe sowie das Gef\u00fchl der Hilflosigkeit m\u00fcssten als immaterielle Sch\u00e4den anzusehen sein. Das zeige aber vor allem, dass weder in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> noch in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden eine Erheblichkeitsschwelle vorgesehen sei.<\/p>\n<h2>Auslegung der erstinstanzlichen Gerichte nicht immer \u00fcberzeugend<\/h2>\n<p>Die ersten Urteile in Deutschland zu DSGVO-Schadensersatzanspr\u00fcche zeigen, wie viel Auslegungsm\u00f6glichkeiten die auf den ersten Blick klare Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Artikel 82 DSGVO<\/a> bietet. W\u00e4hrend einige Urteile deutlich machen, dass die Gerichte eine insgesamt vorsichtige und restriktive Anwendung des DSGVO-Schadensersatzanspruches verfolgen, zeigen ebenso viele andere Urteile genau das Gegenteil.<\/p>\n<p>Sie lehnen einen Schadensersatzanspruch aufgrund fehlenden immateriellen Schadens ab, wobei ein wiederkehrende Begr\u00fcndungsmuster auftritt: Danach reiche ein blo\u00dfer Bagatellversto\u00df nicht aus, um einen Schaden zu begr\u00fcnden. Vielmehr bestehe eine gewisse Erheblichkeitsschwelle, die durch objektiv nachvollziehbare Beeintr\u00e4chtigungen von einigem Gewicht \u00fcberschritten werden m\u00fcsse. Eine solche Beeintr\u00e4chtigung k\u00f6nne etwa in der \u00f6ffentlichen Blo\u00dfstellung einer Person liegen.<\/p>\n<p>Andere Gerichte argumentieren damit, dass ein Versto\u00df gegen die DSGVO f\u00fcr sich genommen noch keinen Schaden darstelle. Vielmehr obliege es dem Betroffenen, einen konkreten, sp\u00fcrbaren und objektiv nachvollziehbaren Schaden substantiiert darzulegen und zu beweisen.<\/p>\n<h2>Keine St\u00fctze in DSGVO<\/h2>\n<p>Auch wenn viele der ablehnenden Entscheidungen im Ergebnis nachvollziehbar erscheinen, lassen sich auch viele Gegenbeispiele finden, in denen trotz konkret benannter Nachteile ein Schaden verneint wurde. Letzten Endes geht es jedoch nicht um die jeweiligen Entscheidungen im Einzelfall, sondern um die Begr\u00fcndungen und vor allem die Sto\u00dfrichtung der einzelnen Urteile. Denn die von den Gerichten angenommenen Tatbestandsrestriktionen finden eben keine St\u00fctze in der Datenschutzgrundverordnung.<\/p>\n<p>Um die Zul\u00e4ssigkeit dieser einschr\u00e4nkenden Auslegung im Europarecht abzusichern, m\u00fcssen die nationalen Gerichte die aufgeworfenen Rechtsfragen dem EuGH vorlegen. Die Begr\u00fcndung, ein weites Schadensverst\u00e4ndnis widerspreche der Systematik des deutschen Rechts, ist bereits im Ansatz unzul\u00e4ssig, so das BVerG. Denn die nationalen Vorschriften und Prinzipien k\u00f6nnten den Anspruch nicht beschr\u00e4nken \u2013 vielmehr seien s\u00e4mtliche tatbestandsmerkmale einschlie\u00dflich des Schadens autonom auszulegen. Nur dadurch kann eine einheitliche Interpretation der Unionsbegriffe gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>Durch \u00fcberh\u00f6hte Anforderungen an die Schwere und Darlegung der Beeintr\u00e4chtigung werde die Pr\u00e4ventionsfunktion der Vorschrift jedoch ausgeh\u00f6hlt \u2013 was durch das restriktive Begr\u00fcndungmuster v\u00f6llig aus dem Blick geraten sei. In den Hintergrund gerate aber vor allem die Tatsache, dass datenschutzrechtliche F\u00e4lle meist durch ein hohes Ma\u00df an Ungewissheit gepr\u00e4gt sind, das selbst bei drastischen Verst\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Betroffenen nicht zul\u00e4sst, erhebliche, konkrete und objektiv nachvollziehbare Sch\u00e4den zu belegen. H\u00e4ufig gelinge den wenigsten, einen konkreten Verm\u00f6gensschaden, einen identit\u00e4tsdiebstahl oder eine Rufsch\u00e4digung nachzuweisen.<\/p>\n<h2>Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht<\/h2>\n<p>Das\u00a0BVerfG erkannte hier wohl eine grunds\u00e4tzliche Fehlentwicklung, die es dazu bewog, die &#8220;Notbremse zu ziehen&#8221;. Die Kammer beanstandete vor allem, dass die Auslegung des Gerichts mit einiger Wahrscheinlichkeit der Intention des Verordnungsgebers zuwiderl\u00e4uft und es eben nicht an deutschen Gerichten ist, dar\u00fcber abschlie\u00dfend zu entscheiden.<\/p>\n<p>Nun werden sich die Gerichte st\u00e4rker als bisher mit dem europ\u00e4ischen Charakter des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruches auseinandersetzen m\u00fcssen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Begriff des Schadens im Falle des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 DSGVO<\/a> autonom auszulegen ist. Es ist unzul\u00e4ssig, ein deutsches Schadensverst\u00e4ndnis \u00fcber den Anspruch zu legen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die DSGVO bietet der betroffenen Person, der wegen eines Versto\u00dfes gegen die Datenschutzgrundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, die M\u00f6glichkeit, Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter geltend zu machen. 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