{"id":57771,"date":"2021-04-19T06:30:25","date_gmt":"2021-04-19T04:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57771"},"modified":"2021-04-17T02:25:23","modified_gmt":"2021-04-17T00:25:23","slug":"warenaehnlichkeit-faehrraeder-kraftfahrzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/warenaehnlichkeit-faehrraeder-kraftfahrzeuge\/","title":{"rendered":"Waren\u00e4hnlichkeit zwischen Fahrr\u00e4dern und Kraftfahrzeugen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57772\" aria-describedby=\"caption-attachment-57772\" style=\"width: 471px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57772\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/warenaehnlichkeit-markenrecht.jpeg\" alt=\"Waren\u00e4hnlichkeit Fahrr\u00e4der Autos\" width=\"471\" height=\"314\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/warenaehnlichkeit-markenrecht.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/warenaehnlichkeit-markenrecht-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/warenaehnlichkeit-markenrecht-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/warenaehnlichkeit-markenrecht-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/warenaehnlichkeit-markenrecht-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/warenaehnlichkeit-markenrecht-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/warenaehnlichkeit-markenrecht-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 471px) 100vw, 471px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57772\" class=\"wp-caption-text\">sergiy1975 &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Kann tats\u00e4chlich eine Verwechslungsgefahr zwischen Fahrr\u00e4dern und Autos bestehen? Ja! Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil klar. Fahrr\u00e4der und Kraftfahrzeuge k\u00f6nnen im markenrechtlichen Sinne \u00e4hnlich sein. Das f\u00fchrte unter anderem dazu, dass ein Markenrechtsstreit rund um die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Marke<\/a> \u201ePEARL\u201c gegen ein Peugeot-Tochterunternehmen neu entschieden werden muss. <\/em><\/p>\n<h2>Sind Fahrr\u00e4der und Autos \u00e4hnliche Waren?<\/h2>\n<p>Geklagt hatte die Inhaberin der Marke \u201ePEARL\u201c aus S\u00fcdafrika. Sie verlangte von einer Tochterfirma des Autokonzerns Peugeot die Unterlassung der Bezeichnung \u201ePURE PEARL\u201c f\u00fcr eines ihrer Autos. Durch diese Bezeichnung sah sich die Kl\u00e4gerin in ihren Markenrechten verletzt, die sie f\u00fcr \u201ePEARL\u201c bereits einige Jahre vor dem beklagten Autokonzern \u2013 n\u00e4mlich seit 2003 in Deutschland und seit 2008 unionsweit \u2013 <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">markenrechtlich<\/a> f\u00fcr Fahrr\u00e4der sch\u00fctzen lie\u00df.<\/p>\n<p>2013 hatte die Beklagte dann Ihre Marke f\u00fcr Kraftfahrzeuge eingetragen, woraufhin die Inhaberin der \u00e4lteren Marke dann feststellte, dass Peugeot im Namen des Mutterkonzerns die Marke \u201ePURE PEARL\u201c angemeldet hatte und Autos der Marke Citroen mit dieser Modellbezeichnung vertrieb \u2013 auf den Wagen selbst war die Bezeichnung jedoch nicht angebracht. Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 07.11.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=312%20O%20432\/14\" title=\"LG Hamburg, 07.11.2017 - 312 O 432\/14\">312 O 432\/14<\/a>) gab der Klage statt. Die Berufung der Tochterfirma war vor dem OLG Hamburg erfolgreich, weil zwischen Fahrr\u00e4dern und Kraftfahrzeugen keine Waren\u00e4hnlichkeit und damit keine Verwechslungsgefahr bestehe. Dagegen legte die s\u00fcdafrikanische Markeninhaberin Revision ein \u2013 mit Erfolg!<\/p>\n<h2>BGH: Ber\u00fccksichtigung aller erheblichen Faktoren<\/h2>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 15.10.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20135\/19\" title=\"BGH, 15.10.2020 - I ZR 135\/19: PEARL\/PURE PEARL - Gemeinschaftsmarkenrechtliche Verwechslungsge...\">I ZR 135\/19<\/a>) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen. Also alles zur\u00fcck auf Anfang!<\/p>\n<p>Der BGH kam zu dem Entschluss, dass gerade keine \u201eabsolute Warenun\u00e4hnlichkeit\u201c zwischen Fahrr\u00e4dern und Kraftfahrzeugen bestehe. Hierbei best\u00fcnden zwischen Fahrr\u00e4dern und Kraftfahrzeugen nat\u00fcrlich Unterschiede, da Kraftfahrzeuge anders als Fahrr\u00e4der generell nicht durch Pedale, sondern durch einen Motor angetrieben werden und die technischen Anforderungen an den Betrieb unterschiedlich seien. Allerdings seien bei der im Rahmen der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/markenrechtsberatung-zu-produkten-ideen-oder-dienstleistungen-2\/\">markenrechtlichen<\/a> Verwechslungsgefahr vorzunehmenden Pr\u00fcfung, ob zwischen den Waren, f\u00fcr die die Marke eingetragen ist (Fahrr\u00e4der), und den Waren, f\u00fcr die das angegriffene Zeichen benutzt wird (Kraftfahrzeuge), Waren\u00e4hnlichkeit besteht, alle erheblichen Faktoren zu ber\u00fccksichtigen, die das Verh\u00e4ltnis zwischen diesen Waren kennzeichnen. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere die Art dieser Waren, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander erg\u00e4nzende Waren. In die Beurteilung einzubeziehen sei, ob die Waren oder Dienstleistungen regelm\u00e4\u00dfig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Ber\u00fchrungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsst\u00e4tten angeboten werden.<\/p>\n<h2>Waren\u00e4hnlichkeit durch Erteilung von Lizenzen?<\/h2>\n<p>Dem I. Zivilsenat zufolge gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme einer Waren\u00e4hnlichkeit im \u00dcbrigen auch nicht allein der Umstand, dass Hersteller von Kraftfahrzeugen Lizenzen f\u00fcr die Produktion weiterer Waren vergeben. Das zeige sich vor allem im Bereich der Modellautos \u2013 der Umstand, dass Hersteller von Kraftfahrzeugen Lizenzen f\u00fcr die Produktion von Modellautos, die ihre Fahrzeuge in verkleinerter Form nachbilden oder f\u00fcr Computerprogramme und -zubeh\u00f6r wie Lenkr\u00e4der und Pedale f\u00fcr die Simulation von Fahrzeugrennen vergeben, rechtfertige f\u00fcr sich genommen nicht die Annahme einer Waren\u00e4hnlichkeit. Dies schlie\u00dfe es allerdings auch nicht aus, dass bei funktionsverwandten Produkten, bei denen im Falle einer Lizenzierung der Verkehr nicht nur von einem Imagetransfer, sondern auch von einem Know-how-Transfer ausgeht, die Lizenzierungspraxis einen Faktor darstelle, der im Grenzbereich f\u00fcr die Waren\u00e4hnlichkeit beziehungsweise bei gegebener Waren\u00e4hnlichkeit f\u00fcr die Verwechslungsgefahr sprechen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Da aber die Verkehrserwartung im Hinblick auf die angegriffene Verwendung der gesch\u00fctzten Marke zu beurteilen sei, komme es insoweit darauf an, ob der Verkehr im Falle einer Lizenzierung der f\u00fcr bestimmte Waren (Fahrr\u00e4der) gesch\u00fctzten Marke zur markenm\u00e4\u00dfigen Verwendung f\u00fcr andere Waren (Kraftfahrzeuge) von einem Know-how Transfer ausgeht.<\/p>\n<h2>BGH: Waren\u00e4hnlichkeit ist kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig<\/h2>\n<p>Demnach wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es bestehe absolute Warenun\u00e4hnlichkeit zwischen Fahrr\u00e4dern, f\u00fcr die die Unionsmarke \u201ePEARL\u201c Schutz beansprucht, und Kraftfahrzeugen, auf die sich die beanstandeten Verhaltensweisen der Beklagten beziehen. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, dass Zeichen\u00e4hnlichkeit vorliegt. Zum Grad der Zeichen\u00e4hnlichkeit wurden jedoch keine Feststellungen getroffen \u2013 liegt Zeichen\u00e4hnlichkeit allerdings vor, ist deren Grad genauer zu bestimmen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem m\u00fcsse das Oberlandegericht in seine \u00dcberlegungen mit einbeziehen, dass Peugeot selbst Fahrr\u00e4der herstelle und andere Automobilfirmen f\u00fcr den Vertrieb ihrer Zweir\u00e4der aktiv Werbung mit ihrer Expertise im KFZ-Bereich machten. Auch der Umstand, dass es durch die zunehmende Technisierung, so durch E-Bikes, und den Wandel in der Mobilit\u00e4t zu einer wachsenden Vergleichbarkeit von Fahrrad und Kraftfahrzeugen kommt, sodass m\u00f6glicherweise eine Verwechslungsgefahr bestehe, m\u00fcsse Ber\u00fccksichtigung finden. Diese Umst\u00e4nde zeigen, dass noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt ist, wer am Ende auf \u201ePEARL\u201c zur\u00fcckgreifen darf. Nun muss also das Oberlandesgericht Hamburg noch einmal unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde \u00fcber den Fall entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kann tats\u00e4chlich eine Verwechslungsgefahr zwischen Fahrr\u00e4dern und Autos bestehen? Ja! Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil klar. Fahrr\u00e4der und Kraftfahrzeuge k\u00f6nnen im markenrechtlichen Sinne \u00e4hnlich sein. Das f\u00fchrte unter anderem dazu, dass ein Markenrechtsstreit rund um die Marke \u201ePEARL\u201c gegen ein Peugeot-Tochterunternehmen neu entschieden werden muss. Sind Fahrr\u00e4der und Autos \u00e4hnliche Waren? 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