{"id":57740,"date":"2021-04-14T14:06:20","date_gmt":"2021-04-14T12:06:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57740"},"modified":"2021-04-13T21:08:18","modified_gmt":"2021-04-13T19:08:18","slug":"illegales-filesharing-anschlussinhaber-muss-taeter-nicht-nennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/illegales-filesharing-anschlussinhaber-muss-taeter-nicht-nennen\/","title":{"rendered":"Illegales Filesharing: Anschlussinhaber muss T\u00e4ter nicht nennen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57741\" aria-describedby=\"caption-attachment-57741\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57741\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/wlan-stoererhaftung.jpg\" alt=\"Wlan St\u00f6rerhaftung\" width=\"424\" height=\"636\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/wlan-stoererhaftung.jpg 1417w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/wlan-stoererhaftung-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/wlan-stoererhaftung-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/wlan-stoererhaftung-138x207.jpg 138w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/wlan-stoererhaftung-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/wlan-stoererhaftung-1024x1536.jpg 1024w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/wlan-stoererhaftung-1365x2048.jpg 1365w\" sizes=\"(max-width: 424px) 100vw, 424px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57741\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@plhnk?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Paul Hanaoka<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Wir sitzen in einem Caf\u00e9 oder Restaurant und wollen uns in das zur Verf\u00fcgung stehende WLAN einw\u00e4hlen. Doch dabei handelt es sich h\u00e4ufig nicht um einen frei zug\u00e4nglichen Hotspot, sondern der Benutzer muss mehrere Schritte durchlaufen, bevor er das Internet tats\u00e4chlich nutzen kann. <\/em><\/p>\n<p><i>Grund daf\u00fcr ist die sogenannte <\/i><a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/stoererhaftung\/\">St\u00f6rerhaftung<\/a><i>. Kommt es zu einer Urheberrechtsverletzung, beispielsweise durch das Runter- bzw. Hochladen eines Computerspiels, stellt sich die Frage: Wer haftet daf\u00fcr? Der Anschlussinhaber oder derjenige, der das Spiel\u00a0tats\u00e4chlich herunterl\u00e4dt?<\/i><\/p>\n<p><em>Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass der abgemahnte Anschlussinhaber nicht dazu verpflichtet ist, dem Rechteinhaber den ihm bekannten T\u00e4ter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. <\/em><\/p>\n<h2>Computerspiel als Ausl\u00f6ser<\/h2>\n<p>Es geht um das Computerspiel \u201eSaints Row 3\u201c, an dem die Kl\u00e4gerin das ausschlie\u00dfliche Nutzungsrecht innehat. Im Jahr 2013 wurde das Computerspiel \u00fcber das WLAN des Beklagten in einer Filesharing-Tauschb\u00f6rse \u00f6ffentlich zum Herunterladen angeboten. Der Beklagte nutzte zusammen mit seiner Familie einen WLAN-Anschluss in einem Doppelhaus. Seine Lebensgef\u00e4hrtin hatte vor\u00fcbergehend eine Kollegin mit deren zwei S\u00f6hnen zu Gast, von denen einer ein <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctztes Werk \u2013 das Computerspiel \u2013 heruntergeladen hatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin lie\u00df den Anschlussinhaber abmahnen. Dieser gab dann eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Gleichzeitig teilte er mit, er selbst habe das Spiel nicht \u00f6ffentlich im Internet zug\u00e4nglich gemacht. Weitere Hinweise auf den T\u00e4ter der Urheberrechtsverletzung gab er zu diesem Zeitpunkt nicht an, obwohl er bereits in Erfahrung gebracht hatte, dass der \u00e4ltere Sohn der Arbeitskollegin seiner Lebensgef\u00e4hrtin die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.<\/p>\n<p>Daraufhin wurde er zun\u00e4chst erfolglos als T\u00e4ter auf Schadensersatz und Abmahnkosten vor dem Landgericht Landshut verklagt. In seiner Klageerwiderung legte er dann die Identit\u00e4t des T\u00e4ters offen. In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht M\u00fcnchen I verlangte die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich nur noch die Feststellung, dass der WLAN-Betreiber wegen bewussten Verschweigens der T\u00e4teridentit\u00e4t f\u00fcr die umsonst aufgewendeten gerichtlichen Kosten erstattungspflichtig sei. Doch auch die Berufung der Kl\u00e4gerin blieb erfolglos. Die Kl\u00e4gerin versuchte ihr Gl\u00fcck dann beim Bundesgerichtshof.<\/p>\n<h2>Kein Anspruch gegen den Anschlussinhaber<\/h2>\n<p>Ohne Erfolg! Der BGH (BGH, Urteil v. 17.12.2020, AZ. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20228\/19\" title=\"I ZR 228\/19 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 228\/19<\/a>) entschied, dass zwischen dem Rechtsinhaber, dessen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctztes Werk ohne seine Zustimmung \u00fcber eine Internettauschb\u00f6rse \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht wird, und dem hierf\u00fcr nicht als T\u00e4ter, Teilnehmer oder St\u00f6rer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, \u00fcber den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, regelm\u00e4\u00dfig keine gesetzliche Sonderverbindung bestehe, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich \u00fcber den ihm bekannten T\u00e4ter der Urheberrechtsverletzung aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Vor allem habe der Unterlassungsvertrag, laut BGH, keinerlei Pflichten auf Preisgabe der T\u00e4terdaten ausgel\u00f6st. Die Auslegung der Vereinbarung ergebe vielmehr, dass der Beklagte sich gerade nicht verbindlich \u00fcber die Identit\u00e4t des T\u00e4ters \u00e4u\u00dfern wollte. Au\u00dferdem k\u00f6nne eine unberechtigte Abmahnung dem Nichtst\u00f6rer keine Auskunftspflicht auferlegen. Diese ergebe sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag noch aus Verschulden bei Vertragsschluss. Denn zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Versendung einer unberechtigten Abmahnung f\u00fcr sich genommen noch keine vorvertragliche Beziehung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/311.html\" title=\"&sect; 311 BGB: Rechtsgesch&auml;ftliche und rechtsgesch&auml;fts&auml;hnliche Schuldverh&auml;ltnisse\">\u00a7 311 Abs. 2 BGB<\/a> begr\u00fcndet. Daf\u00fcr fehle es an einer echten Einwirkungsm\u00f6glichkeit des Beklagten \u2013 die Gesch\u00e4digte habe mit der vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung keinerlei \u201eVerhandlung\u201c, sondern nur die Abgabe oder Ablehnung der Erkl\u00e4rung zugelassen. Von der Entstehung irgendeiner Beziehung, die man als vorvertragliches Vertrauensverh\u00e4ltnis bezeichnen k\u00f6nne, k\u00f6nne man nicht ausgehen.<\/p>\n<p>Weiter kommen die Richter zu dem Entschluss, dass eine Sonderverbindung nicht schon durch das Betreiben eines von mehreren Personen genutzten WLAN-Anschlusses entstehe, von dem aus Urheberrechtsverletzungen begangen werden, solange der Anschlussinhaber nicht als St\u00f6rer hafte. Beziehungen rein tats\u00e4chlicher Art gen\u00fcgen grunds\u00e4tzlich nicht, um daran auf der Grundlage des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/241.html\" title=\"&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis\">\u00a7 241 Abs. 2 BGB<\/a> Aufkl\u00e4rungspflichten zu kn\u00fcpfen. Demnach fehle es im Streitfall an einer Verantwortlichkeit des Beklagten. Dieser haftet daher weder als T\u00e4ter noch als St\u00f6rer.<\/p>\n<h2>Keine Benennung des T\u00e4ters erforderlich<\/h2>\n<p>Leere Drohung durch Abmahnungen: Regelm\u00e4\u00dfiger Bestandteil der Abmahnung ist die angebliche Pflicht des abgemahnten Anschlussinhabers, bereits vorgerichtlich den tats\u00e4chlichen T\u00e4ter zu nennen und mitzuteilen, wer den Rechtsversto\u00df begangen hat.<\/p>\n<p>Allerdings setzt der BGH erneut ein Zeichen. Obwohl das Urteil in der Sache nicht wirklich etwas Neues beinhaltet, begr\u00fcndet er nun ausf\u00fchrlich, dass die sekund\u00e4re Darlegungslast des Anschlussinhabers noch nicht Teil der vorgerichtlichen Abmahnkorrespondenz ist. Daher m\u00fcssten die Kosten, die die Gesch\u00e4digte aufwenden musste, weil der Anschlussinhaber den Namen des St\u00f6rers verschwieg, nicht erstattet werden \u2013 so der Bundesgerichtshof.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir sitzen in einem Caf\u00e9 oder Restaurant und wollen uns in das zur Verf\u00fcgung stehende WLAN einw\u00e4hlen. Doch dabei handelt es sich h\u00e4ufig nicht um einen frei zug\u00e4nglichen Hotspot, sondern der Benutzer muss mehrere Schritte durchlaufen, bevor er das Internet tats\u00e4chlich nutzen kann. Grund daf\u00fcr ist die sogenannte St\u00f6rerhaftung. 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