{"id":57734,"date":"2021-04-14T07:58:27","date_gmt":"2021-04-14T05:58:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57734"},"modified":"2021-04-14T18:51:35","modified_gmt":"2021-04-14T16:51:35","slug":"framing-kann-urheberrechte-verletzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/framing-kann-urheberrechte-verletzen\/","title":{"rendered":"EuGH: Framing kann Urheberrechte verletzen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57736\" aria-describedby=\"caption-attachment-57736\" style=\"width: 558px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57736\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/framing-verstoss-urheberrecht.jpeg\" alt=\"Framing Versto\u00df Urheberrecht\" width=\"558\" height=\"372\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/framing-verstoss-urheberrecht.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/framing-verstoss-urheberrecht-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/framing-verstoss-urheberrecht-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/framing-verstoss-urheberrecht-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/framing-verstoss-urheberrecht-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/framing-verstoss-urheberrecht-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/framing-verstoss-urheberrecht-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 558px) 100vw, 558px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57736\" class=\"wp-caption-text\">Ingo Bartussek &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Der Bundesgerichtshof hat den Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Zul\u00e4ssigkeit des sogenannten \u201eFramings\u201c befragt. <\/em><\/p>\n<p><em>Der kam zu dem Entschluss, dass die Einbettung von Werken in die Webseite eines Dritten durch sogenanntes Framing unzul\u00e4ssig ist, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der urspr\u00fcnglichen Webseite Beschr\u00e4nkungen unterliegt. <\/em><\/p>\n<h2>Ein Streit um Bedingungen f\u00fcr das Framing<\/h2>\n<p>Es streiten sich die klagende Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz als Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und die beklagte Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst). Die Kl\u00e4gerin bietet \u00fcber ihre Homepage eine Online-Plattform f\u00fcr Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. \u00dcber diese Online-Plattform sind mithilfe von Links digitalisierte Inhalte abrufbar. Einige der digitalisierten Inhalte sind jedoch urheberrechtlich gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>In der DBB werden nur Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte gespeichert. Um die Nutzung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctzten Werke dort zu erm\u00f6glichen will die Bibliothek einen Nutzungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abschlie\u00dfen. Die Verwertungsgesellschaft macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags jedoch davon abh\u00e4ngig, dass die Stiftung wirksame technische Ma\u00dfnahmen gegen sogenanntes \u201eFraming\u201c ergreift, also gegen das Einbetten der Vorschaubilder auf Internetseiten Dritter. Die Stiftung lehnte die Bedingung jedoch ab und begehrte sodann die Feststellung, dass die VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Regelung verpflichtet sei.<\/p>\n<h2>Die Vorinstanzen<\/h2>\n<p>Nachdem die Klage in erster Instanz vom Berliner Landgericht als unzul\u00e4ssig abgewiesen wurde, gab das Kammergericht der Feststellungsklage in zweiter Instanz statt (KG, Urteil v. 18.06.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=24%20U%20146\/17\" title=\"KG, 18.06.2018 - 24 U 146\/17: Framingschutz - Urheberrechtsschutz in digitalen Bibliotheken: Pf...\">24 U 146\/17<\/a>) und verwies darauf, dass die Verwertungsgesellschaft nach \u00a7 34 Abs. 1 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) einem Abschlusszwang zu angemessenen Bedingungen unterliege. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass Framing keine \u00f6ffentliche Wiedergabe des digitalisierten Werks gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/15.html\" title=\"&sect; 15 UrhG: Allgemeines\">\u00a7 15 Abs. 2<\/a> und 3 Urhebergesetz (UrhG) sei und damit nach den bis dahin geltenden Vorgaben des EuGHs nicht als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> relevante Nutzungshandlung gewertet werden k\u00f6nne. Daher stelle die von der VG Bild-Kunst geforderte Klausel keine angemessene Bedingung im Sinne der Vorschrift dar.<\/p>\n<p>Dieser Ansicht folgte der als Revisionsinstanz angerufene BGH jedoch nicht und bat den EuGH im Rahmen einer Vorlagefrage um Rat und wollte wissen, ob dieses Framing als eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001\/293 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben w\u00fcrde, die SPK zur Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahmen zu verpflichten. Handelt es sich dann um eine \u00f6ffentliche Wiedergabe, k\u00f6nnte auch eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.<\/p>\n<h2>Erlaubnis des Rechtsinhabers<\/h2>\n<p>Also konkret hei\u00dft das: Was gilt, wenn derjenige, der das Bild als erster ins Netz gestellt hat, technisch daf\u00fcr sorgt, dass es m\u00f6glichst nicht auf anderen Seiten auftaucht? Die Antwort der Richter ist deutlich: Dann wolle er die Nutzung beschr\u00e4nken und erreichen, dass das Bild nur auf seiner Seite angeschaut werde. M\u00f6chte das Bild also jemand auf einer anderen Seite zeigen, ben\u00f6tige er die Erlaubnis desjenigen, der das Bild als erster ver\u00f6ffentlicht hat. Denn ohne solche Schutzma\u00dfnahmen sei jedermann \u2013 auch ohne Zustimmung der DDB und auch ohne Lizenzgeb\u00fchren zu entrichten \u2013 berechtigt, die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/bilderklau-fotoklau\/\">Bilder<\/a> in seinen Internetauftritt einzubetten. Schlie\u00dflich habe die Bibliothek sie dann ja frei abrufbar ins Netz gestellt.<\/p>\n<p>Die Vorlagefrage hat der EuGH nun also bejaht und klargestellt, dass wenn entsprechende Ma\u00dfnahmen gegen das Framing durch den Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst worden sind, die Einbettung eines Werkes in die Webseite eines Dritten im Wege des Framing eine \u201eZug\u00e4nglichmachung dieses Werks f\u00fcr ein neue Publikum\u201c darstelle. Diese Handlung bed\u00fcrfe damit als \u00f6ffentliche Wiedergabe der Erlaubnis der betreffenden Rechteinhaber, weil deren Schutz sonst leerliefe und der Urheber so auch nicht in angemessener Weise wirtschaftlich an der Verwertung seines Werkes partizipieren k\u00f6nne. Schlie\u00dflich stellte der Gerichtshof klar, dass der Rechteinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nken k\u00f6nne. Ohne solche Ma\u00dfnahmen k\u00f6nne es n\u00e4mlich schwierig sein, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sich der Rechteinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.<\/p>\n<p>Bereits 2014 hatte der EuGH in einem Urteil (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-348\/13\" title=\"EuGH, 21.10.2014 - C-348\/13: BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangle...\">C-348\/13<\/a>) entschieden, dass das Framing grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sei und gab eine nutzerfreundliche Linie vor. Denn solange weder ein neues Publikum erschlossen noch eine neue Technik verwendet werde, handele es sich ebenfalls nicht um eine \u00f6ffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie und zwar selbst dann, wenn dem Nutzer beim Anklicken des Werks der Eindruck vermittelt werde, dass das Werk \u00fcberhaupt nicht von einer anderen Seite stamme. Dennoch stellt die neueste Entscheidung des EuGHs dazu keineswegs einen Widerspruch dar. Denn schon in der damaligen Entscheidung war angelegt, dass eine andere rechtliche Beurteilung denkbar sei, wenn ein neues Publikum erschlossen werde \u2013 was bei der Umgehung bestehender Schutzma\u00dfnahmen wohl nicht verneint werden k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Grundsatzurteil legt Linie fest<\/h2>\n<p>Durch die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs wurde erstmals gekl\u00e4rt, dass sich Urheber gerichtlich gegen das Framing ihrer Werke zu Wehr setzen k\u00f6nnen, sofern sie zuvor technische Schutzma\u00dfnahmen ergriffen haben. Denn wer ein Bild gratis ins Internet stellt, sei deshalb noch nicht automatisch damit einverstanden, wenn Dritte dieses Bild einbinden \u2013 besonders dann nicht, wenn dabei die Quelle nicht erkenntlich oder wenn das Bild in einen Kontext gesetzt wird, mit dem der Urheber sich nicht identifizieren kann.<\/p>\n<p>Zwar legt der oberste Gerichtshof der EU mit diesem Urteil die Spielregeln f\u00fcr das Internetzeitalter fest, allerdings geht die Sache nun zur\u00fcck zum Bundesgerichtshof, der dann im konkreten Fall entscheidet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat den Europ\u00e4ischen Gerichtshof zur Zul\u00e4ssigkeit des sogenannten \u201eFramings\u201c befragt. Der kam zu dem Entschluss, dass die Einbettung von Werken in die Webseite eines Dritten durch sogenanntes Framing unzul\u00e4ssig ist, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der urspr\u00fcnglichen Webseite Beschr\u00e4nkungen unterliegt. 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