{"id":57730,"date":"2021-04-12T14:18:49","date_gmt":"2021-04-12T12:18:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57730"},"modified":"2021-04-12T06:20:49","modified_gmt":"2021-04-12T04:20:49","slug":"kein-vertrieb-von-cbd-produkten-ohne-pruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/kein-vertrieb-von-cbd-produkten-ohne-pruefung\/","title":{"rendered":"Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Pr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57731\" aria-describedby=\"caption-attachment-57731\" style=\"width: 558px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57731\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/vertrieb-cbd-produkte-scaled.jpg\" alt=\"Vertrieb CBD-Produkte\" width=\"558\" height=\"372\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/vertrieb-cbd-produkte-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/vertrieb-cbd-produkte-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/vertrieb-cbd-produkte-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/vertrieb-cbd-produkte-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/vertrieb-cbd-produkte-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/vertrieb-cbd-produkte-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/vertrieb-cbd-produkte-2048x1365.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 558px) 100vw, 558px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57731\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@noratopicals?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Nora Topicals<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>CBD soll wahre Wunder wirken. Es soll bei Entz\u00fcndungen und entz\u00fcndungsbedingten Schmerzen, Epilepsie, Stress, Burnout, Schlafst\u00f6rungen und vielen weiteren Schmerzen und Symptomen helfen. Die Liste k\u00f6nnte man wom\u00f6glich ewig fortsetzen. <\/em><\/p>\n<p><em>Kurz gesagt: CBD macht weder s\u00fcchtig noch high, sondern soll entspannende Wirkungen auf den K\u00f6rper haben. Also alles halb so schlimm? <\/em><\/p>\n<p><em>Nicht ganz! In Deutschland gilt f\u00fcr Cannabis-Produkte trotzdem prinzipiell ein Vertriebsverbot, wenn die aufgestellten Anforderungen nicht eingehalten werden. Daher entschied auch das Verwaltungsgericht Berlin in einer Eilentscheidung, dass Lebensmittel, die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertrieb-von-cbd-haltigen-lebensmitteln-und-e-zigaretten\/\">Cannabidiol (CBD)<\/a> enthalten, nicht ohne Weiteres in den Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen. <\/em><\/p>\n<h2>Produktion von CBD-haltigen Kapseln und \u00d6len<\/h2>\n<p>Der Antragsteller produziert und vertreibt unter anderem CBD-haltige Kapseln und \u00d6le. Bei anstehenden Betriebspr\u00fcfungen untersagte ein Berliner Bezirksamt ihm gegen\u00fcber sofort vollziehbar das Herstellen und Inverkehrbringen aller Lebensmittel mit CBD als Inhaltssoff. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller. Er ist unter anderem der Auffassung, CBD und CBD-haltige Lebensmittel seien keine neuartigen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht\/\">Lebensmittel<\/a> im Sinne der sogenannten Novel-Food-Verordnung (VO (EU) 2015\/2283). Das Bezirksamt habe ferner die wirtschaftlichen Auswirkungen der Untersagung nicht ber\u00fccksichtigt. Da es an Hinweisen auf eine gesundheitssch\u00e4dliche Wirkung derartiger Lebensmittel fehle, bestehe jedenfalls kein besonderes Vollziehungsinteresse.<\/p>\n<h2>Lebensmittel mit CBD nicht gelistet<\/h2>\n<p>Beim Inverkehrbringen von hanfhaltigen Erzeugnissen muss sichergestellt werden, dass es sich bei diesen nicht um ein Lebensmittel handelt, die \u201eneuartig\u201c im Sinne der Novel-Food-Verordnung sind, das hei\u00dft nicht vor dem 15. Mai 1997 in der Europ\u00e4ischen Union in nennenswertem Umfang f\u00fcr den menschlichen Verzehr verwendet worden sind. F\u00fcr die Einzelsubstanz Cannabidiol (CBD) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Sie wird daher im Novel-Food-Katalog der Europ\u00e4ischen Kommission unter dem Eintrag \u201eCannabinoids\u201c als neuartig beurteilt und bedarf somit einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung. Da eine Zulassung von CBD als neuartiges <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/lebensmittelrecht-arzneimittelrecht\/\">Lebensmittel<\/a> bisher nicht erfolgt ist, sind derartige Erzeugnisse bislang nicht verkehrsf\u00e4hig. Aus diesem Grund hat das Berliner Bezirksamt die Herstellung und den Verkauf dieser Produkte mit sofortiger Wirkung untersagt.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss v. 04.03.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20L%2037\/21\" title=\"VG Berlin, 04.03.2021 - 14 L 37.21: Kein Vertrieb von CBD-Produkten ohne Pr&uuml;fung\">14 L 37\/21<\/a>) stimmte der Beh\u00f6rde zun\u00e4chst zu und wies den Eilantrag zur\u00fcck. Die Untersagung, die Produkten zu vertreiben, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtm\u00e4\u00dfig, hei\u00dft es in dem Beschluss. Zur Begr\u00fcndung verwies die Kammer auf die Novel-Food-Verordnung, die die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung und Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel regelt. Diese l\u00e4gen hier aber gerade nicht vor, so das Gericht. Lebensmittel mit dem Inhaltsstoff CBD seien nicht zugelassen und zudem \u201eneuartig\u201c im Sinne der Verordnung. Das l\u00e4ge vor allem daran, dass es keine Belege f\u00fcr die Verwendung von Lebensmitteln mit CBD zum menschlichen Verzehr in der Union vor dem nach der Novel-Food-Verordnung ma\u00dfgeblichen Stichtag (15.05.1997) gebe. Au\u00dferdem k\u00f6nne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass es sich bei dem von ihm verwendeten CBD lediglich um ein Aroma handele, f\u00fcr welches die Novel-Food-Verordnung gerade nicht gelte. Er verwende CBD im konkreten Fall nicht nur als Aroma im Sinne der Aroma-Verordnung, so die Richter. Es sei au\u00dferdem weder ersichtlich, dass zur Herstellung eines Hanf-Geruchs oder -Geschmacks der Zusatz von CBD \u00fcberhaupt notwendig sei, noch dass CBD den Produkten des Antragstellers prim\u00e4r zum Zweck der Aromatisierung zugesetzt werde.<\/p>\n<h2>Verkaufsstopp hat Vorrang<\/h2>\n<p>Ausschlaggebend f\u00fcr die Entscheidung, das Inverkehrbringen solcher Produkte zu untersagen, sei aber vor allem die \u00fcberragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes \u2013 Trotz der wirtschaftlichen Nachteile f\u00fcr den Unternehmer m\u00fcsse der Verkaufsstopp erst einmal Vorrang haben. Ma\u00dfgeblich sei allein, dass ein neuartiges, aber nicht zuvor auf Gesundheitsfragen untersuchtes Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden d\u00fcrfe. Der Nachweis einer konkreten Gesundheitsgefahr sei in diesem Fall nicht erforderlich, so das Verwaltungsgericht Berlin.<\/p>\n<h2>Gesundheitsschutz vor wirtschaftlichen Interessen<\/h2>\n<p>Gute Gr\u00fcnde \u2013 in erster Linie der Gesundheitsschutz der Verbraucher \u2013 sprechen also bisher daf\u00fcr, dass Lebensmittel, die Cannabidiol enthalten, nur vertrieben werden d\u00fcrfen, wenn sie entsprechend der Novel-Food-Verordnung zugelassen wurden und dazu in einer von der EU erstellten Liste als neuartige Lebensmittel aufgenommen worden sind. Da diese Voraussetzungen im konkreten Fall nicht vorlagen, wies das VG einen gegen ein Vertriebsverbot gerichteten Eilantrag ab.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. Eine obergerichtliche Entscheidung zum Vertrieb von CBD-haltigen Produkten sowie eine eindeutige und praktikable Gesetzeslage bestehen bisher jedoch nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>CBD soll wahre Wunder wirken. Es soll bei Entz\u00fcndungen und entz\u00fcndungsbedingten Schmerzen, Epilepsie, Stress, Burnout, Schlafst\u00f6rungen und vielen weiteren Schmerzen und Symptomen helfen. Die Liste k\u00f6nnte man wom\u00f6glich ewig fortsetzen. Kurz gesagt: CBD macht weder s\u00fcchtig noch high, sondern soll entspannende Wirkungen auf den K\u00f6rper haben. Also alles halb so schlimm? Nicht ganz! 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