{"id":57644,"date":"2021-04-01T08:04:14","date_gmt":"2021-04-01T06:04:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57644"},"modified":"2021-04-01T03:04:31","modified_gmt":"2021-04-01T01:04:31","slug":"dsgvo-veroeffentlichung-fotos-facebook","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/datenschutzrecht\/dsgvo-veroeffentlichung-fotos-facebook\/","title":{"rendered":"Vorsicht beim Posten von Fotos bei Facebook!"},"content":{"rendered":"
\"DSGVO
ink drop – stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n

Wer Fotos zur politischen Werbung ohne die Zustimmung der darauf erkennbar abgebildeten Personen im Facebook ver\u00f6ffentlicht, verarbeitet unzul\u00e4ssig personenbezogene Daten und verst\u00f6\u00dft gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO<\/a>. <\/em><\/p>\n

Das stellte das Verwaltungsgericht Hannover fest (VG Hannover, Urteil v. 27.11.2019, Az. 10 A 820\/19<\/a>). Wir berichteten<\/a>. <\/em><\/p>\n

Nun hat das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht in L\u00fcneburg das Urteil best\u00e4tigt: Es liege in dem Fall tats\u00e4chlich eine unrechtm\u00e4\u00dfige Verarbeitung personenbezogener Daten vor (OVG L\u00fcneburg, Beschluss v. 19.1.2021, Az. 11 LA 16\/20<\/a>).\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n

Von der Veranstaltung nach Facebook<\/h2>\n

Was war geschehen? Die Eheleute S. nahmen 2014 zusammen mit etwa 70 Personen an einer Veranstaltung teil, \u00fcber die in der Presse berichtet wurden, auch mit Bildern, auf denen u.a. die Eheleute S. zu erkennen sind. Vier Jahre sp\u00e4ter setzt die Ortsgruppe einer Partei eines der Bilder der damaligen Veranstaltung auf ihre Fanpage im Facebook. Die Eheleute S. waren mit dieser Verwendung des Bildes nicht einverstanden und forderten die Entfernung des Fotos, was auch geschieht. Zus\u00e4tzlich lassen sie eine Verwarnung durch die Landesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz aussprechen, dergestalt, dass der Partei vorgeworfen wird, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)<\/a> versto\u00dfen zu haben, was diese allerdings bestritt. Schlussendlich landet der Streit vor Gericht, mit dem nunmehr bekannten Ausgang: Sowohl VG als auch OVG best\u00e4tigen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verwarnung.<\/p>\n

Erkennbarkeit von Personen nicht der Zweck des Werbepostings<\/h2>\n

Denn nach Pr\u00fcfung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO<\/a> kommt das OVG zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Gestalt des Fotos nur dann rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn sie \u201ezur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, \u00fcberwiegen\u201c und \u201ewenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann\u201c. Das ist der Knackpunkt: In den meisten F\u00e4llen d\u00fcrfte das \u201eberechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten\u201c auch dann gewahrt sein, wenn die Personen auf dem verwendeten Foto nicht identifizierbar sind.<\/p>\n

Im Zweifel verpixeln<\/h2>\n

Setzt ich diese Linie bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO<\/a> durch, d\u00fcfte die Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen (Verpixelung) auf Facebook-Fotos zu Zwecken politischer Werbung in den meisten F\u00e4llen zum Standard werden, weil und soweit dieser legitime Zweck f\u00fcr die Partei auch so erreicht werden kann. F\u00fcr Social Media-Verantwortliche hei\u00dft es also, im Zweifel Vorsicht walten lassen, wenn man Bilder von bzw. mit Personen online stellt, auf denen diese zu erkennen sind. Datenschutz<\/a> geht vor.<\/p>\n

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe \u201cBerichte aus der Parallelwelt\u201d. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beitr\u00e4ge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeitr\u00e4ge Begebenheiten und Rechtsf\u00e4lle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem v\u00f6llig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser \u00fcberlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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