{"id":57638,"date":"2021-04-23T07:38:13","date_gmt":"2021-04-23T05:38:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57638"},"modified":"2021-04-20T19:40:13","modified_gmt":"2021-04-20T17:40:13","slug":"urheberrechtsverletzung-behoerde-veroeffentlichung-kartenausschnitt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/urheber-designrecht\/urheberrechtsverletzung-behoerde-veroeffentlichung-kartenausschnitt\/","title":{"rendered":"BGH zur Urheberrechtsverletzung einer Beh\u00f6rde durch Kartenausschnitte im Internet"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57639\" aria-describedby=\"caption-attachment-57639\" style=\"width: 443px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57639\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/urheberrechtsverletzung-behoerde-kartenausschnitte.jpg\" alt=\"Urheberrechtsverletzung Beh\u00f6rde Kartenausschnitte\" width=\"443\" height=\"443\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/urheberrechtsverletzung-behoerde-kartenausschnitte.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/urheberrechtsverletzung-behoerde-kartenausschnitte-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/urheberrechtsverletzung-behoerde-kartenausschnitte-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/urheberrechtsverletzung-behoerde-kartenausschnitte-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/urheberrechtsverletzung-behoerde-kartenausschnitte-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/urheberrechtsverletzung-behoerde-kartenausschnitte-1536x1536.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 443px) 100vw, 443px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57639\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@usgs?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">USGS<\/a> on <a href=\"\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Nachdem die vorherigen Instanzen sich prim\u00e4r zur Aufgabe gemacht hatten, dar\u00fcber zu entscheiden, ob <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UrhG: Amtliche Werke\">\u00a7 5 UrhG<\/a> im vorliegenden Fall anwendbar ist oder nicht, befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob nicht m\u00f6glicherweise die Schrankenbestimmungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 UrhG<\/a> eingreifen, wenn eine Beh\u00f6rde <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht-2\/\">urheberrechtlich<\/a> gesch\u00fctztes Kartenmaterial im Internet online stellt. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Antwort: Besteht die Pflicht zu Ver\u00f6ffentlichung eingereichter Bauunterlagen, d\u00fcrfen auch dort verwendete urheberrechtlich gesch\u00fctzte Karten ins Internet gestellt werden. Dies gilt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn ein hinreichender Zusammenhang zu einem laufenden Verfahren besteht. <\/em><\/p>\n<h2>Kartenausschnitte ohne Lizenz ver\u00f6ffentlicht<\/h2>\n<p>Eine Anbieterin von Onlinekarten stritt sich mit der rheinland-pf\u00e4lzischen Verbandsgemeinde Kastellaun um die Ver\u00f6ffentlichung eines Kartenausschnitts auf der Seite der gleichnamigen Stadt. Die Verbandsgemeinde hatte den Kartenausschnitt im Rahmen eines Bauplanungsverfahrens f\u00fcr die Stadt hochgeladen. Eingereicht worden war das Material als Teil des Expos\u00e9s eines Planungsb\u00fcros \u2013 ein Interessent wollte einen Supermarkt umbauen, und dessen Lage war auf diesem Ausschnitt eingezeichnet worden.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung des Kartenausschnitts wertete die Kl\u00e4gerin als Verletzung ihrer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheber-und-designrecht-2\/\">Urheberrechte<\/a>. Die Beklagte, die Verbandsgemeinde Kastellaun, war der Auffassung, sie sei mit der Ver\u00f6ffentlichung ausschlie\u00dflich ihrer Ver\u00f6ffentlichungspflicht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BauGB\/4a.html\" title=\"&sect; 4a BauGB: Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung\">\u00a7 4a Abs. 4 BauGB<\/a> nachgekommen. Danach habe sie die Pflicht, der \u00d6ffentlichkeit Zugang zu Planungsunterlagen zu gew\u00e4hren. Zun\u00e4chst konnte sich die Beklagte vor dem LG Frankenthal durchsetzen \u2013 das Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken gab dann jedoch der Anbieterin Recht: Das Bild sei nicht als amtliches Werk privilegiert und auch nicht zu diesem Zweck geschaffen worden, so die Richter. Daher bestehe ein Recht zur Verwendung ohne Erlaubnis eben nicht (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheber-designrecht\/koennen-privat-erstellte-werke-amtliche-werke-werden\/\">dazu berichteten wir ausf\u00fchrlich am 10.05.2019<\/a>).<\/p>\n<h2>Darf man Kartenausschnitte auf der eigenen Website ver\u00f6ffentlichen?<\/h2>\n<p>Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 21.01.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2059\/19\" title=\"BGH, 21.01.2021 - I ZR 59\/19: Kastellaun - Urheberrechtsverletzung im Internet: &Ouml;ffentliche Zug...\">I ZR 59\/19<\/a>) den Ansatzpunkt teilte, verwies er den Fall mit einer deutlichen Anweisung an das Oberlandesgericht zur\u00fcck. Zwar sei richtig, dass hier kein amtliches Werk nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UrhG: Amtliche Werke\">\u00a7 5 Urhebergesetz (UrhG<\/a>) vorliege, allerdings sei zu pr\u00fcfen, ob die Ver\u00f6ffentlichung nicht im Rahmen eines Verfahrens vor einer Beh\u00f6rde nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 Abs. 1 und 3 UrhG<\/a> dennoch zul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p>Die Regelungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 UrhG<\/a> sollen Gerichten und Beh\u00f6rden im Interesse der Rechtspflege und der \u00f6ffentlichen Sicherheit erm\u00f6glichen, ihre Aufgaben zu erf\u00fcllen, ohne durch urheberrechtliche Anspr\u00fcche behindert zu werden. Hierf\u00fcr d\u00fcrfen sowohl einzelne Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke von Werken zu Verwendung in Verfahren hergestellt oder Bildnisse vervielf\u00e4ltigt werden. Neben der Vervielf\u00e4ltigung ist auch die Verbreitung, \u00f6ffentliche Ausstellung und \u00f6ffentliche Wiedergabe der Werke zul\u00e4ssig. Daher steht dem Urheber bei solchen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die Nutzung seiner Werke weder ein Verbietungsrecht noch ein Verg\u00fctungsanspruch zu \u2013 dies dient vor allem dazu, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung von Verwaltungsverfahren zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Macht also eine Beh\u00f6rde im Rahmen eines Verfahrens der Bauleitplanung eine bei ihr eingegangene Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten im Internet mittels Verlinkung auf ihrer Internetseite \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich, handele es sich um eine nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 Abs. 1 und 3 UrhG<\/a> zul\u00e4ssige Verwendung in einem Verfahren vor einer Beh\u00f6rde. Das sei jedoch nur anzunehmen, soweit die Voraussetzungen der Ver\u00f6ffentlichungspflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BauGB\/4a.html\" title=\"&sect; 4a BauGB: Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung\">\u00a7 4a Abs. 4 Satz 1<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BauGB\/3.html\" title=\"&sect; 3 BauGB: Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit\">\u00a7 3 Abs. 2 Satz 2<\/a> Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen und ein hinreichend sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum bauplanungsrechtlichen Verfahren bestehe.<\/p>\n<h2>Voraussetzung: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang<\/h2>\n<p>Daher m\u00fcsse zum einen der ausreichende Zusammenhang mit dem Bauplanungsverfahren \u00fcberpr\u00fcft werden und zum anderen werde das Berufungsgericht zu pr\u00fcfen haben, ob hinsichtlich des Expos\u00e9s die Voraussetzungen der Ver\u00f6ffentlichungspflicht nach den einschl\u00e4gigen Regelungen vorliegen. Diese Vorschriften erm\u00f6glichen eine allgemeine Kenntnisnahme von Planungsunterlagen und gew\u00e4hrleisten so die f\u00fcr die demokratische Teilhabe der B\u00fcrger an Planungsentscheidungen der Gemeinde erforderliche Beteiligung der \u00d6ffentlichkeit im bauleitplanungsrechtlichen Verfahren, so das Gericht.<\/p>\n<p>Ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit dem beh\u00f6rdlichen Verfahren im Falle der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung \u00fcber das Internet sei aus Sicht der Karlsruher Richter dann gegeben, wenn sie mittels einer Verlinkung auf den beh\u00f6rdlichen Internetauftritt erfolge und durch die Art der Pr\u00e4sentation ein Bezug zum konkreten Verwaltungsverfahren hergestellt werde. Und der erforderliche anf\u00e4ngliche zeitliche Zusammenhang bestehe jedenfalls dann, wenn das beh\u00f6rdliche Verfahren bereits begonnen habe. Davon sei bei einer Publikation \u00fcber die Webseite der Beh\u00f6rde w\u00e4hrend eines laufenden Projektes jedenfalls auszugehen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem vermutet der I. Zivilsenat, dass der Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht\/\">Urheberrechts<\/a> und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001\/29\/EG) erfolgreich absolviert wird. Danach d\u00fcrfe die mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 UrhG<\/a> umgesetzte Beschr\u00e4nkung (erste Stufe) nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen angewandt werden, in denen (zweite Stufe) die normale Verwertung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands nicht beeintr\u00e4chtigt wird und (dritte Stufe) die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungeb\u00fchrlich verletzt werden. Die Erfordernisse des Drei-Stufen-Tests d\u00fcrften daher \u2013 nach Ansicht der Richter \u2013 im Falle der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung eines Werkes, die eine Beh\u00f6rde w\u00e4hrend eines bauplanungsrechtlichen Verfahrens vornimmt und hinsichtlich derer die Voraussetzung der nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BauGB\/4a.html\" title=\"&sect; 4a BauGB: Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung\">\u00a7 4a Abs. 4 Satz 1<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BauGB\/3.html\" title=\"&sect; 3 BauGB: Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit\">\u00a7 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB<\/a> bestehenden Ver\u00f6ffentlichungspflicht vorliege, regelm\u00e4\u00dfig gewahrt sein. Denn bei <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/45.html\" title=\"&sect; 45 UrhG: Rechtspflege und &ouml;ffentliche Sicherheit\">\u00a7 45 UrhG<\/a> handele es sich um die Regelung eines bestimmten Sonderfalles im Sinne der ersten Stufe. Eine Beeintr\u00e4chtigung der normalen Verwertung des Werkes d\u00fcrfte schon deshalb nicht vorliegen, weil nicht zu erwarten sei, dass durch die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung in die Prim\u00e4rverwertung des Kartenausschnitts der Kl\u00e4gerin eingegriffen werde. Auch eine ungeb\u00fchrliche Verletzung der berechtigten Interessen des Rechtsinhabers fehle, da das mit der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung des Kartenausschnitts verfolgte Ziel der Teilhabe der B\u00fcrger an Planungsentscheidungen der Gemeinde die damit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verbundene Beeintr\u00e4chtigung \u00fcberwiegen d\u00fcrfte.<\/p>\n<h2>Urheberrecht in der Bauplanung<\/h2>\n<p>Doch l\u00e4sst die Entscheidung private Anbieter wirklich aufatmen? Zwar ist auch der BGH ist der Auffassung, dass Beh\u00f6rden nicht in der Lage sind, ein Werk nachtr\u00e4glich zu einem \u201eamtlichen Werk\u201c im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UrhG: Amtliche Werke\">\u00a7 5 UrhG<\/a> zu machen und dem Anbieter so den Urheberrechtsschutz zu nehmen. Allerdings gibt es wohl einen anderen Weg, der die Ver\u00f6ffentlichung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Karten im Internet zul\u00e4sst. Besteht die Pflicht zur Ver\u00f6ffentlichung eingereichter Bauunterlagen, d\u00fcrfen solche Karten unter einer Voraussetzung trotzdem ins Netz gestellt werden \u2013 und zwar dann, wenn ein hinreichender Zusammenhang zu einem laufenden Verfahren besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem die vorherigen Instanzen sich prim\u00e4r zur Aufgabe gemacht hatten, dar\u00fcber zu entscheiden, ob \u00a7 5 UrhG im vorliegenden Fall anwendbar ist oder nicht, befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob nicht m\u00f6glicherweise die Schrankenbestimmungen des \u00a7 45 UrhG eingreifen, wenn eine Beh\u00f6rde urheberrechtlich gesch\u00fctztes Kartenmaterial im Internet online stellt. 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