{"id":57587,"date":"2021-03-31T07:52:41","date_gmt":"2021-03-31T05:52:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57587"},"modified":"2021-03-31T06:53:16","modified_gmt":"2021-03-31T04:53:16","slug":"geschaeftsgeheimnis-erfordert-angemessene-geheimhaltungsmassnahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/geschaeftsgeheimnis-erfordert-angemessene-geheimhaltungsmassnahmen\/","title":{"rendered":"Ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis setzt angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen voraus"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57589\" aria-describedby=\"caption-attachment-57589\" style=\"width: 477px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57589\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/geschaeftsgeheimnis-angemessene-geheimhaltungsmassnahme.jpeg\" alt=\"Gesch\u00e4ftsgeheimnis angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen\" width=\"477\" height=\"275\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/geschaeftsgeheimnis-angemessene-geheimhaltungsmassnahme.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/geschaeftsgeheimnis-angemessene-geheimhaltungsmassnahme-708x408.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/geschaeftsgeheimnis-angemessene-geheimhaltungsmassnahme-620x357.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/geschaeftsgeheimnis-angemessene-geheimhaltungsmassnahme-354x204.jpeg 354w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/geschaeftsgeheimnis-angemessene-geheimhaltungsmassnahme-768x443.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/geschaeftsgeheimnis-angemessene-geheimhaltungsmassnahme-1536x885.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/geschaeftsgeheimnis-angemessene-geheimhaltungsmassnahme-2048x1180.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 477px) 100vw, 477px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57589\" class=\"wp-caption-text\">Olivier Le Moal &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Seit dem 26.04.2019 gilt das Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Eine Einbeziehung in den Schutzbereich als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/arbeitsrecht-geschaeftsgeheimnisse-know-how\/know-how-schutz-wie-sind-geschaeftsgeheimnisseh\/\">Gesch\u00e4ftsgeheimnis<\/a> setzt seitdem unter anderem voraus, dass geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen angemessenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen durch den Inhaber unterliegen. Andernfalls genie\u00dfen sie grunds\u00e4tzlich keinen rechtlichen Schutz vor Weitergabe an und Nutzung durch Dritte.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun die Anforderungen an angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen weiter konkretisiert. <\/em><\/p>\n<h2>Der Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und entwickelt, produziert und vertreibt Schaumsysteme sowie Klebstoffe. Der Bereich der Klebstofftechnik umfasst insbesondere die Herstellung und den Vertrieb von l\u00f6sungsmittelhaltigen Klebstoffen, Schmelz-Klebstoffen (sog. Hotmelts) und w\u00e4ssrigen Dispersionsklebstoffen. Zu den Kunden der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren unter anderem Unternehmen aus der Automobilindustrie sowie Hersteller von Polsterm\u00f6beln und Matratzen. Die Produkte der Kl\u00e4gerin sind ma\u00dfgeschneidert und speziellen Kundenbed\u00fcrfnissen angepasst und werden aufgrund der Anforderungsprofile der Kunden entwickelt.<\/p>\n<p>Ein von ehemaligen Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin gegr\u00fcndetes Unternehmen sowie den ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ist nun seit Dezember 2015 auf denselben Gesch\u00e4ftsfeldern als sogenannte \u201eFormulierer\u201c t\u00e4tig. Die vorherigen Arbeitsvertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin mit den sp\u00e4teren Gr\u00fcndern des Unternehmens enthielten Vereinbarungen \u00fcber nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die sp\u00e4ter aber unter Mitwirkung des ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u2013 und nun Mitgr\u00fcnder des Unternehmens \u2013 aufgehoben wurden.Nachdem die Kl\u00e4gerin im Jahr 2016 in den Besitz von zwei Produktmustern aus dem Portfolio der Beklagten gelangte, lie\u00df sie diese auf \u00dcbereinstimmung mit ihren Erzeugnissen \u00fcberpr\u00fcfen. Dabei kam heraus, dass die Erzeugnisse nahezu identisch waren. Daraufhin wurden bei einer polizeilichen Durchsuchung etwa 38 GB Daten in mehr als 100.000 Dateien bei dem beklagten Unternehmen aufgefunden \u2013 eine Vielzahl auch in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen des Unternehmens. Der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte vor der Gr\u00fcndung seines eigenen Unternehmens insgesamt 1.500 handschriftliche Rezepturen abfotografiert und gespeichert. Die Rezepturen waren jedoch ausschlie\u00dflich f\u00fcr den internen Gebrauch des Unternehmens der Kl\u00e4gerin bestimmt und f\u00fcr Au\u00dfenstehende nicht zug\u00e4nglich. Daher forderte die Kl\u00e4gerin, die Informationen als <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-von-geschaeftsgeheimnissen\/\">Gesch\u00e4ftsgeheimnisse<\/a> einzustufen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erwiderten jedoch, dass die Rezepturen den Beteiligten im Ged\u00e4chtnis geblieben seien und weiter lie\u00dfen sich f\u00fcr einzelne Rezepturen teils genaue chemische Bezeichnungen der einzelnen Inhaltsstoffe einem frei zug\u00e4nglichen Sicherheitsblatt entnehmen. Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagten dann auf, es zu unterlassen die Rezepturen und\/oder Produktionsvorschriften f\u00fcr die Herstellung, Entwicklung und Weiterentwicklung zu verwenden oder diese Dritten gegen\u00fcber zu offenbaren. Das Landgericht Stuttgart sprach der Kl\u00e4gerin einen Unterlassungsanspruch zu. Gegen dieses Urteil wandten sich die Beklagten.<\/p>\n<h2>Gesch\u00e4ftsgeheimnis: Welche Pflichten haben Unternehmen?<\/h2>\n<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.11.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%20575\/19\" title=\"OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575\/19: Schaumstoffsysteme - Einstufung von gesch&auml;ftlichen Info...\">2 U 575\/19<\/a>) kommt zu dem Entschluss, soweit die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspr\u00fcche auf eine Erstbegehungsgefahr gest\u00fctzt werden, sei die Klage nur begr\u00fcndet, wenn das zu unterlassende Verhalten am Ma\u00dfstab des Gesetzes zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen rechtswidrig ist. Die Richter sind weiter der Auffassung, dass die Einordnung von Informationen als Gesch\u00e4ftsgeheimnis voraussetze, dass der Inhaber den Umst\u00e4nden nach angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahme ergreift.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 GeschGehG kann der Inhaber des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht. Als Rechtsverletzer gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 3 GeschGehG jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die entgegen \u00a7 4 GeschGehG ein Gesch\u00e4ftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt. Hier war aber vorerst zu fragen, ob die fraglichen Informationen \u00fcberhaupt als Gesch\u00e4ftsgeheimnisse gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 1 GeschGehG ist als Gesch\u00e4ftsgeheimnis eine Information anzusehen,<\/p>\n<blockquote><p>\u201e- die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die \u00fcblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zug\u00e4nglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und<\/p>\n<p>&#8211; die Gegenstand von den Umst\u00e4nden nach angemessenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen durch ihren rechtm\u00e4\u00dfigen Inhaber ist und<\/p>\n<p>&#8211; bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Neben der fehlenden Bekanntheit der Information und ihrem wirtschaftlichen Wert, sei aber eben vor allem f\u00fcr die Einordnung als Gesch\u00e4ftsgeheimnis entscheidend, ob ihr Inhaber den Umst\u00e4nden nach angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen ergriffen hat. W\u00e4hrend die bisherige Rechtslage lediglich einen erkennbaren subjektiven Geheimhaltungswillen voraussetzte, der sich in objektiven Umst\u00e4nden manifestierte, handle es sich nun um eine objektive Voraussetzung, f\u00fcr die der Inhaber im Streitfall beweisbelastet ist. Aus dem Wortlaut, der lediglich angemessene Ma\u00dfnahmen erfordert, werde deutlich, dass eine extreme Sicherheit nicht erreicht werden m\u00fcsse. Es gehe auch nicht um die Frage, ob im Nachhinein betrachtet ein Geheimnisbruch h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen \u2013 Ma\u00dfgebend sei vielmehr, ob der Geheimnisinhaber im Vorfeld sinnvolle und effiziente Ma\u00dfnahmen getroffen hat, um die Informationen zu sch\u00fctzen. Die konkreten Geheimhaltungsma\u00dfnahmen seien dann abh\u00e4ngig von der Art des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses im Einzelnen und hingen von den konkreten Umst\u00e4nden der Nutzung ab, so die Richter.<\/p>\n<h2>Angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen<\/h2>\n<p>Im Rahmen der Wertung der Angemessenheit der Schutzma\u00dfnahmen k\u00f6nnen insbesondere folgende Anhaltspunkte ber\u00fccksichtigt werden: der Wert des Gesch\u00e4ftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, die Natur der Informationen, die Bedeutung f\u00fcr das Unternehmen, die Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens, die \u00fcblichen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen in dem Unternehmen, die Art der Kennzeichnung der Informationen und vereinbarte Regelungen mit Arbeitnehmer und Gesch\u00e4ftspartnern. Hieraus folge als Mindeststandard, dass relevante Informationen nur Personen anvertraut werden d\u00fcrfen, die die Informationen zur Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben ben\u00f6tigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Au\u00dferdem m\u00fcsse diese Person von der Verschwiegenheitsverpflichtung in Bezug auf die fraglichen Informationen Kenntnis haben. Das Gericht h\u00e4lt fest, dass in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung aller Umst\u00e4nde vorzunehmen sei \u2013 daher seien weitere Ma\u00dfnahmen immer nach den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden zu ergreifen.<\/p>\n<p>Demnach sei auch das zugelassene Speichern von Dateien mit Gesch\u00e4ftsgeheimnissen auf privaten Datentr\u00e4gern als \u00e4u\u00dferst kritisch anzusehen. Insbesondere dann, wenn die Dateien dort ohne Passwort zug\u00e4nglich sind, k\u00f6nne man einen Zugriff durch Dritte nicht mehr ausschlie\u00dfen. Hinsichtlich der in Papierdokumenten verk\u00f6rperten Gesch\u00e4ftsgeheimnissen, m\u00fcssen ebenso angemessene Ma\u00dfnahmen getroffen werden, die gegen den Zugriff unbefugter Personen sichern. Also m\u00fcssen die Stellen im Unternehmen, an denen die Dokumente verwahrt werden, hinreichend gegen den Zutritt gesichert sein und bei besonders sensiblen Informationen m\u00fcsse der Inhaber daf\u00fcr sorgen, dass die Geheimnisse verschlossen oder der Raum abgeschlossen werde.<\/p>\n<h2>Neueste Konkretisierung der Anforderungen<\/h2>\n<p>Den aufgestellten Mindestanforderungen kann und muss jedes Unternehmen gen\u00fcgen, damit sein Know-how nicht rechtlich ungesch\u00fctzt dem Markt frei zur Verf\u00fcgung steht. Ob dar\u00fcber hinaus weitere Ma\u00dfnahmen erforderlich sind, richtet sich nach eines Gesamtbewertung des Einzelfalls.In jedem Fall sollte sichergestellt werden, dass Verschwiegenheitsregelungen in Vertr\u00e4gen mit Mitarbeitern und Kunden der aktuellen Rechtslage entsprechen. Au\u00dferdem ist erforderlich, dass bestimmte Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen in elektronischer Form einschlie\u00dflich einer geeigneten Zugriffs- und Passwort-Policy und die entsprechenden physischen Barrieren zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen in verk\u00f6rperter Form getroffen werden \u2013 dar\u00fcber sind dann die entsprechenden berechtigten Personen zu unterweisen.<\/p>\n<p>Nur, wenn die geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen entsprechend gesichert werden und dadurch als gesch\u00fctztes Gesch\u00e4ftsgeheimnis dem Anwendungsbereich des GeschGehG unterfallen, kann der Unternehmer im Verletzungsfall den Mitbewerber auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Auskunft und Schadensersatz im Sinne des \u00a7\u00a7 6 ff. GeschGehG in Anspruch nehmen und so weitere Sch\u00e4den von seinem Unternehmen abwenden.<\/p>\n<p>Wichtig: Genau deswegen sollten Betriebe die Geheimhaltungsma\u00dfnahmen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen, um gegebenenfalls das Schutzkonzept an aktuelle Umst\u00e4nde anzupassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 26.04.2019 gilt das Gesch\u00e4ftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Eine Einbeziehung in den Schutzbereich als Gesch\u00e4ftsgeheimnis setzt seitdem unter anderem voraus, dass geheimhaltungsbed\u00fcrftige Informationen angemessenen Geheimhaltungsma\u00dfnahmen durch den Inhaber unterliegen. Andernfalls genie\u00dfen sie grunds\u00e4tzlich keinen rechtlichen Schutz vor Weitergabe an und Nutzung durch Dritte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun die Anforderungen an angemessene Geheimhaltungsma\u00dfnahmen weiter konkretisiert. 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