{"id":57527,"date":"2021-03-25T07:23:02","date_gmt":"2021-03-25T05:23:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57527"},"modified":"2021-03-24T18:26:16","modified_gmt":"2021-03-24T16:26:16","slug":"verwendungsform-marke-anmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/verwendungsform-marke-anmeldung\/","title":{"rendered":"BGH: Alle wahrscheinlichen Verwendungsarten einer Marke m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden &#8211; #darferdas? II"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57528\" aria-describedby=\"caption-attachment-57528\" style=\"width: 504px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57528\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/verwendungsformen-marke-scaled.jpg\" alt=\"Verwendungsformen Marke\" width=\"504\" height=\"336\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/verwendungsformen-marke-scaled.jpg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/verwendungsformen-marke-620x414.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/verwendungsformen-marke-310x207.jpg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/verwendungsformen-marke-768x513.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/verwendungsformen-marke-1536x1025.jpg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/verwendungsformen-marke-2048x1367.jpg 2048w\" sizes=\"(max-width: 504px) 100vw, 504px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57528\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@gaspanik?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Masaaki Komori<\/a> on <a href=\"\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens ist grunds\u00e4tzlich nicht nur auf die wahrscheinlichste und naheliegendste Verwendungsform zu beschr\u00e4nken ist, sondern unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher wahrscheinlicher, in der betreffenden Branche praktisch bedeutsamen Verwendungsarten vorzunehmen ist. <\/em><\/p>\n<p><em>Das sagt Bundesgerichtshof (BGH) einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) folgend.<\/em><\/p>\n<h2>#darferdas?<\/h2>\n<p>Im Jahr 2015 meldete die Anmelderin die deutsche Wortmarke #darferdas? unteranderem f\u00fcr die Waren \u201eBekleidungsst\u00fccke, insbesondere T-Shirts, Schuhwaren, Kopfbedeckungen\u201c in Klasse 25 an. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zur\u00fcck, da allein auf die wahrscheinlichste Verwendungsform abzustellen sei.<\/p>\n<p>Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin vor dem Bundespatentgericht (BPatG) bleib ohne Erfolg. Die zust\u00e4ndigen Richter haben sich der Auffassung des Amtes angeschlossen und die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/marke-anmelden\/\">Markenanmeldung<\/a> wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt \u2013 der Verkehr w\u00fcrde die aus gebr\u00e4uchlichen W\u00f6rtern der deutschen Sprache zusammengesetzte Wortfolge \u201e#darferdas?\u201c als blo\u00dfe Formulierung einer Frage, nicht aber als Herkunftshinweis verstehen.<\/p>\n<p>Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens legte der BGH dem EuGH dann folgende Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008\/95\/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten \u00fcber die Marken zur Vorabentscheidung vor: Hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende M\u00f6glichkeiten gibt, es f\u00fcr die Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis zu verwenden, auch wenn es sich dabei nicht um die wahrscheinlichste Form der Verwendung des Zeichens handelt?<\/p>\n<h2>Ja, hat es!<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 30.01.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2061\/17\" title=\"I ZB 61\/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZB 61\/17<\/a> (BPatG)) stellt fest, dass die Auffassung des BPatG, dass es der angemeldeten <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Marke<\/a> f\u00fcr die betroffenen Waren an Unterscheidungskraft im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1<\/a> Markengesetz (MarkenG) fehle, einer rechtlichen Nachpr\u00fcfung nicht standhalte. Das BPatG sei unzutreffend davon ausgegangen, dass bei Pr\u00fcfung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft auf die wahrscheinlichste Verwendungsform des angemeldeten Zeichens abzustellen sei. Deshalb habe das BPatG die Zeichenfolge \u201e#darferdas?\u201c lediglich als sichtbaren Aufdruck auf der Vorder- oder R\u00fcckseite von Bekleidungsst\u00fccken, Kopfbedeckungen oder Schuhwaren, der Beurteilung zugrunde gelegt. Andere weniger wahrscheinliche und praktisch bedeutungslose Verwendungsm\u00f6glichkeiten, wie beispielsweise die Verwendung des angemeldeten Zeichens auf Warenetiketten im Inneren des Bekleidungsst\u00fccks, haben die Richter des BPatG hingegen au\u00dfer Acht gelassen.<\/p>\n<p>Der BGH macht deutlich, dass die Feststellung, ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsst\u00fcck angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft dieses Bekleidungsst\u00fccks oder lediglich als dekoratives Element auffasse, nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren k\u00f6nne. F\u00fcr die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei deshalb eine Einzelfallbeurteilung erforderlich \u2013 insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten im ma\u00dfgeblichen Warensektor seien relevant. Der BGH f\u00fchrt weiter aus, dass f\u00fcr die entsprechende Beurteilung in erster Linie die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren \u00fcblicherweise verwendet, und vor allem die Stelle, an der sie angebracht w\u00fcrden, entscheidend sei. Verwendungsarten, die in der betreffenden Branche zwar denkbar, aber praktisch bedeutungslos und somit unwahrscheinlich erscheinen, seien jedoch f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft solange irrelevant, bis der Markenanmelder konkrete Anhaltspunkte liefert, die eine un\u00fcbliche Verwendungsart wahrscheinlich machen \u2013 in solchen F\u00e4llen gelte es von diesem Grundsatz abzuweichen, so die Karlsruher Richter. Vor allem aber k\u00f6nne die Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft immer nur dann auf die wahrscheinlichste Verwendungsform beschr\u00e4nkt werden, wenn in der betreffenden Branche nur eine Verwendungsart von praktischer Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Der BGH hob daher den Beschluss auf und verwies die Sache zur\u00fcck an das Bundespatentgericht. Demnach habe das BPatG nunmehr zu pr\u00fcfen, ob der Verkehr das Zeichen \u201e#darferdas?\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der verschiedenen Verwendungsarten, insbesondere auch auf dem Etikett eines Kleidungsst\u00fccks, als Herkunftshinweis im Hinblick auf die mit diesem gekennzeichneten Waren auffassen k\u00f6nne.<\/p>\n<h2>Unterscheidungskraft einer Marke f\u00fcr Bekleidungsst\u00fccke<\/h2>\n<p>Gerade im Bereich der Bekleidungsst\u00fccke stellt sich die Frage, ob solch auff\u00e4llige Spr\u00fcche wie \u201e#darferdas?\u201c unterscheidungskr\u00e4ftig sind. Es entspricht der \u00fcblichen Praxis, dass Markenhersteller ihre <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/markenrechtsberatung-zu-produkten-ideen-oder-dienstleistungen-2\/\">Marke<\/a> in unterschiedlichster Weise \u2013 teils auch mehrfach \u2013 auf ihren Waren anbringen. Sei es als aufgen\u00e4hte Etikette in der Innenseite des Bekleidungsst\u00fccks oder aber als Botschaft oder dekoratives Element auf der Vorder- und\/oder R\u00fcckseite der Ware. Mit der Entscheidung setzt der BGH nun das Urteil des EuGHs um und erkennt auch die praktisch bedeutsamen und naheliegenden Verwendungsformen der betreffenden Branche als relevant an.<\/p>\n<p>Demnach kann auch die praktisch bedeutsame Nutzung eines Spruches wie \u201e#darferdas?\u201c auf dem eingen\u00e4hten Etikett ausreichen, um die Unterscheidungskraft eines Zeichens anzunehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Pr\u00fcfung der Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens ist grunds\u00e4tzlich nicht nur auf die wahrscheinlichste und naheliegendste Verwendungsform zu beschr\u00e4nken ist, sondern unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher wahrscheinlicher, in der betreffenden Branche praktisch bedeutsamen Verwendungsarten vorzunehmen ist. Das sagt Bundesgerichtshof (BGH) einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) folgend. #darferdas? 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