{"id":57395,"date":"2021-03-02T08:06:01","date_gmt":"2021-03-02T06:06:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57395"},"modified":"2021-03-03T06:48:52","modified_gmt":"2021-03-03T04:48:52","slug":"copy-krankschreibung-leicht-gemacht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/copy-krankschreibung-leicht-gemacht\/","title":{"rendered":"Krankschreibung leicht gemacht?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57315\" aria-describedby=\"caption-attachment-57315\" style=\"width: 502px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57315 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/au-scheine-whatsapp.jpeg\" alt=\"AU-Scheine Whatsapp\" width=\"502\" height=\"336\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/au-scheine-whatsapp.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/au-scheine-whatsapp-619x414.jpeg 619w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/au-scheine-whatsapp-620x415.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/au-scheine-whatsapp-309x207.jpeg 309w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/au-scheine-whatsapp-768x514.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/au-scheine-whatsapp-1536x1028.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/au-scheine-whatsapp-2048x1371.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 502px) 100vw, 502px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57315\" class=\"wp-caption-text\">nmann77 &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) stellt fest: Nicht ganz so leicht wie bef\u00fcrchtet.<\/em><\/p>\n<p><em>Im Fr\u00fchjahr 2020 h\u00f6rte man es t\u00e4glich in den Medien \u201eum das Infektionsrisiko zu minimieren, d\u00fcrfen sich Arbeitnehmer ohne Arztbesuch per Telefon krankschreiben lassen\u201c und auch in der aktuellen Situation wird darauf verwiesen, um die Praxen zu entlasten. Doch wie kann ein Fragebogen mit vorformulierten Fragen eine Untersuchung eines Arztes in irgendeiner Weise ersetzen? Gar nicht? <\/em><\/p>\n<p><em>Die Bewerbung von Angeboten, Arbeitsunf\u00e4higkeits-Scheine (AU-Scheine) per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, sei <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbswidrig<\/a>, da es mit der \u00e4rztlichen Sorgfalt nicht vereinbar sei, dass der Arzt grunds\u00e4tzlich auf den pers\u00f6nlichen Kontakt mit dem Patienten verzichte, so nun auch das OLG Hamburg. <\/em><\/p>\n<h2>\u201eIhre Krankschreibung einfach und schnell per Telefon\u201c<\/h2>\n<p>Die Beklagte erm\u00f6glicht den Erhalt einer Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung ausschlie\u00dflich im Wege der Fernbehandlung. Dazu kann der Interessierte eine Internetseite aufrufen und erh\u00e4lt folgendes Angebot:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eSie sind arbeitsunf\u00e4hig wegen Erk\u00e4ltung und m\u00fcssten daher zum Arzt? Hier erhalten Sie Ihre AU-Bescheinigung einfach online per Handy nach Hause!\u00a0Wenn Sie werktags (Mo-Fr) vor 10 Uhr bestellen, versenden wir Ihre AU bis 15 Uhr per WhatsApp &amp; per Post.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Dann sind online verschiedene vorformulierte Frage zu beantworten, die sich vor allem auf Symptome und m\u00f6gliche Risikofaktoren beziehen. Weisen die Antworten nicht auf eine Erk\u00e4ltungsdiagnose oder die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Risikogruppe hin, erscheint ein Hinweis, dass der Dienst nicht genutzt werden kann. Jedoch kann dieser Dienst unverz\u00fcglich wieder in Anspruch genommen werden, ohne Einwirkung und Ber\u00fccksichtigung der vorherigen Antworten. Stimmen die Antworten mit der Diagnose einer Erk\u00e4ltung \u00fcberein, werden die Antworten an den \u201eTele-Arzt\u201c \u00fcbermittelt und eine entsprechende AU-Bescheinigung wird ausgestellt \u2013 per WhatsApp und per Post.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt dieses Angebot f\u00fcr einen Versto\u00df gegen \u00a7 9 des Gesetzes \u00fcber die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG), da sie f\u00fcr eine Fernbehandlung werbe, die nicht auf der unmittelbaren Wahrnehmung des Arztes beruhe.<\/p>\n<h2>Zweite Chance f\u00fcr Symptome?<\/h2>\n<p>Nachdem bereits in erster Instanz das LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 03.09.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=406%20HK%20O%2056\/19\" title=\"LG Hamburg, 03.09.2019 - 406 HKO 56\/19: Wettbewerbsversto&szlig;: Ausstellung &auml;rztlicher AU-Bescheini...\">406 HK O 56\/19<\/a>) eine Wettbewerbsverletzung annahm \u2013 wir berichteten am 28.10.20 \u2013 schloss sich nun auch das OLG Hamburg in der Berufung dieser Meinung an (OLG Hamburg, Urteil v. 05.11.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%20175\/19\" title=\"5 U 175\/19 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 175\/19<\/a>).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 HWG ist eine individuelle \u00e4rztliche Behandlung, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen beruht, nur in engen Grenzen zul\u00e4ssig. Bezogen darauf, verbietet die Regelung die Werbung f\u00fcr Fernbehandlungen und -diagnosen. Ausgenommen sind Werbungen f\u00fcr Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein pers\u00f6nlicher \u00e4rztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Die Werbung der Beklagten erf\u00fclle aber gerade nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des \u00a7 9 S. 2 HWG. Die Anamnese beruhe in dem Setting ausschlie\u00dflich auf den Antworten des Patienten auf die vorformulierten Fragen. Da dem Arzt nur solche Antworten \u00fcbermittelt werde, die zu einer Diagnose einer Erk\u00e4ltung passen, komme es auch grunds\u00e4tzlich nicht zu einem Kontakt per Telefon oder Video-Chat. So k\u00f6nne keine Abw\u00e4gung im Einzelfall stattfinden, denn das w\u00fcrde voraussetzen, dass sich der behandelnde Arzt einen umfassenden Eindruck vom Gesundheitszustand des Patienten verschafft \u2013 was hier aber gerade weder m\u00f6glich noch geplant sei, so das Gericht.<\/p>\n<p>Dennoch seien telemedizinische Behandlungen nicht als generell unzul\u00e4ssig zu erachten. \u00a7 9 HWG verbiete zwar die Werbung f\u00fcr eine Fernbehandlung, nicht aber die Fernbehandlung als solche. Weiter m\u00fcsse lediglich eine Pr\u00fcfung des konkreten Einzelfalles hinsichtlich der medizinischen Vertretbarkeit einer ausschlie\u00dflichen Fernbehandlung vorgenommen werden, denn die Vorteile einer solchen Behandlung d\u00fcrfen den Patienten nicht pauschal vorenthalten werden. Das k\u00f6nne aber nur gelten, soweit der behandelnde Arzt \u00fcberpr\u00fcfen kann, ob ein pers\u00f6nlicher Kontakt tats\u00e4chlich nicht notwendig ist \u2013 beispielsweise im Rahmen einer Videobesprechung.<\/p>\n<p>Weiter noch: Auch das Anbieten von \u201eGeistheilungen\u201c \u00fcber das Internet m\u00fcsse dem gesetzlichen Werbeverbot unterworfen werden und stelle einen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsversto\u00df<\/a> dar (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 07.10.2020, AZ. 12 O 135\/10). Das Werbeverbot sei umfassend zu verstehen und gelte auch f\u00fcr T\u00e4tigkeiten au\u00dferhalb des traditionellen medizinischen Bereichs. Nur, wenn nicht zwischen Behandlungen, die auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten, und anderen Therapien unterschieden werde, k\u00f6nne der Schutzzweck der Norm gewahrt werden.<\/p>\n<h2>OLG Hamburg: AU-Scheine per WhatsApp wettbewerbswidrig<\/h2>\n<p>Auch wenn es in den letzten Monaten nicht un\u00fcblich war darauf zu verzichten und volle Wartezimmer zu umgehen \u2013 der pers\u00f6nliche Kontakt zwischen dem zust\u00e4ndigen Arzt und dem Patienten ist als Grundlage jeder Diagnose anzusehen. Demnach k\u00f6nne es nicht mit der \u00e4rztlichen Sorgfalt vereinbart werden, dass der Arzt g\u00e4nzlich auf den pers\u00f6nlichen Kontakt mit dem Patienten verzichte \u2013 daran \u00e4ndere auch eine weltweite Pandemie nichts, h\u00e4lt das OLG Hamburg fest. Die Attestierung einer Arbeitsunf\u00e4higkeit setze die Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall voraus, die nur umfangreich einzusch\u00e4tzen sei, wenn ein pers\u00f6nlicher Kontakt bestehe.<\/p>\n<p>Gerade das Aussortieren von Antworten und die M\u00f6glichkeit in k\u00fcrzester Zeit andere Antworten auf die gleichen Fragen zu geben, um in das Schema einer bestimmten Krankheit zu passen, widerspricht der \u00e4rztlichen Sorgfalt. Das f\u00fchre dazu, dass das Bewerben von Angeboten, Arbeitsunf\u00e4higkeits-Scheine per WhatsApp im Rahmen einer Fernbehandlung auszustellen, wettbewerbswidrig sei, so das OLG Hamburg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) stellt fest: Nicht ganz so leicht wie bef\u00fcrchtet. 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