{"id":57356,"date":"2021-03-11T19:04:49","date_gmt":"2021-03-11T17:04:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57356"},"modified":"2021-03-11T19:12:19","modified_gmt":"2021-03-11T17:12:19","slug":"bgh-der-klaeger-kann-die-kosten-bei-ruecknahme-nur-vermeiden-wenn-die-klage-irgendwann-einmal-begruendet-war","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/bgh-der-klaeger-kann-die-kosten-bei-ruecknahme-nur-vermeiden-wenn-die-klage-irgendwann-einmal-begruendet-war\/","title":{"rendered":"BGH: Der Kl\u00e4ger kann die Kosten bei R\u00fccknahme nur vermeiden, wenn die Klage irgendwann einmal begr\u00fcndet war"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57358\" aria-describedby=\"caption-attachment-57358\" style=\"width: 500px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57358\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/kosten-tv-serien-abmahnung.jpeg\" alt=\"Kosten Serien-Abmahnung\" width=\"500\" height=\"333\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/kosten-tv-serien-abmahnung.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/kosten-tv-serien-abmahnung-621x414.jpeg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/kosten-tv-serien-abmahnung-620x413.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/kosten-tv-serien-abmahnung-310x207.jpeg 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/kosten-tv-serien-abmahnung-768x512.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/kosten-tv-serien-abmahnung-1536x1024.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/kosten-tv-serien-abmahnung-2048x1366.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 500px) 100vw, 500px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57358\" class=\"wp-caption-text\">photoschmidt &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>M\u00f6chte der Kl\u00e4ger nicht mehr an seiner Klage festhalten und eine Erledigung des Prozesses ohne Urteil erreichen, kann er die Klage unter den Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/269.html\" title=\"&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme\">\u00a7 269 ZPO<\/a> zur\u00fccknehmen. Die Klager\u00fccknahme wird der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig anstreben, wenn er seinen Prozess f\u00fcr wenig aussichtsreich h\u00e4lt, etwa weil ihm Beweismittel fehlen oder eine entgegenstehende h\u00f6chstrichterliche Entscheidung ergangen ist.<\/em><\/p>\n<p><em> Nach Abs. 3 Satz 2 hat dann grunds\u00e4tzlich der Kl\u00e4ger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Grund hierf\u00fcr ist, dass er sich mit der R\u00fccknahme freiwillig in die Rolle des Unterlegegenen begibt. <\/em><\/p>\n<p><i>Ist der Anlass f\u00fcr die Klage allerdings schon vor Rechtsh\u00e4ngigkeit weggefallen, ist \u00fcber die Kosten des Rechtsstreites grunds\u00e4tzlich nach billigem Ermessen zu entscheiden, falls die Klage zur\u00fcckgenommen wird.\u00a0Daf\u00fcr ist\u00a0allerdings kein Raum, wenn eine Klage zu keinem Zeitpunkt aussichtsreich war.<\/i><\/p>\n<h2>Airbnb-Mieter hatten \u2013 angeblich \u2013 den Rechtsversto\u00df begangen<\/h2>\n<p>In der Nacht vom 6. Auf den 7. Dezember 2015 wurden zwei Folgen der Fernsehserie \u201eThe Flash\u201c \u00fcber den Internetanschluss der Beklagten in einer Tauschb\u00f6rse \u00f6ffentlich zum Herunterladen angeboten. Die Rechtsinhaberin der Fernsehserie mahnte die Anschlussinhaberin daraufhin unter Berufung auf ihre ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte ab. Die Beklagte gab ohne Angaben zur Nutzung ihres Internetanschlusses im relevanten Zeitraum eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p>Daraufhin nahm die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Anspruch. Sodann teilte die Beklagte in der Klageerwiderung mit, sie habe die streitgegenst\u00e4ndliche Rechtsverletzung nicht begangen, weil sie ihre Wohnung in dieser Zeit \u00fcber das Portal Airbnb vermietet und sich gar nicht dort aufgehalten habe. Weitere Kontaktdaten der Mieterin habe sie jedoch nicht. Daraufhin nahm die Kl\u00e4gerin ihre Klage zur\u00fcck und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<h2>Grundsatz: Bei Klager\u00fccknahme zahlt der Kl\u00e4ger<\/h2>\n<p>Die Klager\u00fccknahme ist der Widerruf des in der Klage enthaltenen Rechtsschutzgesuchs; sie beseitigt die Rechtsh\u00e4ngigkeit von Anfang an und bedarf keiner Entscheidung oder Mitwirkung des Gerichts. Grunds\u00e4tzlich verpflichtet die Klager\u00fccknahme den Kl\u00e4ger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskr\u00e4ftig \u00fcber sie erkannt ist oder sie nicht aus einem anderen Grund ausnahmsweise dem Beklagten aufzuerlegen sind.<\/p>\n<h2>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten nur ausnahmsweise<\/h2>\n<p>Eine Ausnahme vom Grundsatz des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/269.html\" title=\"&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme\">\u00a7 269 Abs. 3 S. 2<\/a> Zivilprozessordnung (ZPO) stellt S. 3 dar. In den von ihm erfassten F\u00e4lle soll es m\u00f6glich sein, von der ohne ihn nach S. 2 in der Regel unvermeidlichen Kostenbelastung des Kl\u00e4gers abzuweichen. Die in ihren Rechtsfolgen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91a.html\" title=\"&sect; 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache\">\u00a7 91a ZPO<\/a> angelehnte Vorschrift erm\u00f6glicht es dem Kl\u00e4ger, die Kostenfolge zu vermeiden, wenn die Klage schon vor Rechtsh\u00e4ngigkeit unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet geworden ist. Sie hat den Zweck, eine materiell gerechte Kostenentscheidung ohne einen weiteren, neue Kosten und zus\u00e4tzlichen Arbeitsaufwand verursachenden Prozess zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Vorschrift setzt also voraus, dass der Anlass zur Einreichung der Klage weggefallen ist und zwar vor ihrer Rechtsh\u00e4ngigkeit. Ein \u201eAnlass zur Einreichung der Klage\u201c k\u00f6nne nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen w\u00e4re. Auf den Fall einer aus objektiven Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage k\u00f6nne die Vorschrift gerade keine Anwendung finden, so der BGH.<\/p>\n<h2>Klage muss irgendwann einmal begr\u00fcndet gewesen sein<\/h2>\n<p>Damit widerspricht der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 17.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZB%2038\/20\" title=\"I ZB 38\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZB 38\/20<\/a>) dem Amtsgericht und Landgericht K\u00f6ln. Das AG K\u00f6ln hatte die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Eine Entscheidung, die das LG K\u00f6ln best\u00e4tigte. Die Richter waren beide Male der Meinung, der Anwendungsbereich des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/269.html\" title=\"&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme\">\u00a7 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO<\/a> umfasse auch den Fall, in dem eine Haftung der Anschlussinhaberin von Anfang an nicht gegeben gewesen sei, sie die Klage aber veranlasst habe.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der BGH nicht an und h\u00e4lt fest, dass eine Anwendung formal gesehen schon nicht in Betracht kommen k\u00f6nne, da der Anlass \u201evor Rechtsh\u00e4ngigkeit\u201c weggefallen sein m\u00fcsse. Dem sei hier aber gerade nicht so, denn die Mitteilung \u00fcber die Vermietung zum gefragten Zeitpunkt in der Klageerwiderung habe im Verfahren offengelegt, dass dem Anspruch von vornherein die Grundlage gefehlt habe.<\/p>\n<h2>Fazit:<\/h2>\n<p>Der Beschluss zeigt auf, dass <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/269.html\" title=\"&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme\">\u00a7 269 Abs. 3 ZPO<\/a> mit Blick auf die Erledigung entsprechend <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91a.html\" title=\"&sect; 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache\">\u00a7 91a ZPO<\/a> interpretiert werden muss. Ein \u201eAnlass zur Einreichung der Klage\u201c kann daher nicht angenommen werden, wenn die Klage aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt begr\u00fcndet war. Denn auf diesen Fall ist die Vorschrift gerade nicht anwendbar.<\/p>\n<p>War eine Klage also zu keinem Zeitpunkt zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, bleibt es bei der Regel, dass der Kl\u00e4ger bei R\u00fccknahme die Kosten tr\u00e4gt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00f6chte der Kl\u00e4ger nicht mehr an seiner Klage festhalten und eine Erledigung des Prozesses ohne Urteil erreichen, kann er die Klage unter den Voraussetzungen des \u00a7 269 ZPO zur\u00fccknehmen. 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