{"id":57347,"date":"2021-03-08T07:59:38","date_gmt":"2021-03-08T05:59:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57347"},"modified":"2021-03-05T23:00:22","modified_gmt":"2021-03-05T21:00:22","slug":"fotoveroeffentlichung-facebook-ohne-zustimmung-datenschutzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/social-media-recht\/fotoveroeffentlichung-facebook-ohne-zustimmung-datenschutzrecht\/","title":{"rendered":"Fotover\u00f6ffentlichung bei Facebook ohne Zustimmung der abgebildeten Person ist unzul\u00e4ssig \u2013 OVG L\u00fcneburg zur datenschutzrechtlichen Interessenabw\u00e4gung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57350\" aria-describedby=\"caption-attachment-57350\" style=\"width: 447px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57350\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/fotos-facebook-datenschutzrecht.jpg\" alt=\"Fotover\u00f6ffentlichung auf Facebook Datenschutzrecht\" width=\"447\" height=\"298\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/fotos-facebook-datenschutzrecht.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/fotos-facebook-datenschutzrecht-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/fotos-facebook-datenschutzrecht-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/fotos-facebook-datenschutzrecht-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/fotos-facebook-datenschutzrecht-1536x1024.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 447px) 100vw, 447px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57350\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Glen Carrie on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos ohne die Einwilligung der Abgebildeten ruft datenschutzrechtlich immer wieder Probleme hervor. Erst recht gilt das f\u00fcr Fotos, die in sozialen Netzwerken hochgeladen werden und so jederzeit abrufbar im Internet umherschwirren. Deshalb muss die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos von der DSGVO gedeckt sein, wenn darauf Personen aus gr\u00f6\u00dferen Menschenmengen klar erkennbar sind. <\/em><\/p>\n<p><em>Das OVG L\u00fcneburg hat k\u00fcrzlich in einer ausf\u00fchrlichen Interessenabw\u00e4gung in einem Einzelfall zugunsten der abgebildeten Personen entschieden. <\/em><\/p>\n<h2>Ein Foto von mir auf Facebook? M\u00f6chte ich nicht!<\/h2>\n<p>Der Ortsverein einer politischen Partei klagte gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung wegen der Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos auf ihrer Facebook-Page im Jahr 2018. Auf diesem Foto aus dem Jahr 2014 war eine Menschenmenge zu sehen, die an einer \u00f6ffentlichen Veranstaltung in Form eines Ortstermins zum Bau einer Ampelanlage teilnahmen. Zwei Eheleute, die Beklagten, waren auf dem Bild eindeutig zu erkennen. Vier Jahre nach der Aufnahme des Bildes wollte die Partei auf die nun erfolgte Realisierung der Ampelanlage aufmerksam machen und ver\u00f6ffentlichte das Foto auf ihrer Fanpage bei Facebook \u2013 f\u00fcr s\u00e4mtliche Facebook-Nutzer frei einsehbar. Die Eheleute sahen darin eine unzul\u00e4ssige Verarbeitung personenbezogener Daten und damit einen Versto\u00df gegen die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/eu-datenschutz-grundverordnung-dsgvo\/\">Datenschutz-Grundverordnung<\/a>.<\/p>\n<p>Trotz der erfolgten Stellungnahme und L\u00f6schung des Fotos seitens der Kl\u00e4gerin kam es zwischen den Beteiligten zu einem Streit \u00fcber die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/datenschutzrecht\/\">datenschutzrechtliche<\/a> Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ver\u00f6ffentlichung auf der Facebook-Seite.<\/p>\n<h2>Wann ist die Nutzung meines Fotos auf Facebook unzul\u00e4ssig?<\/h2>\n<p>Grund f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Bildes auf der Facebook-Seite des Ortsvereins war es, Informationen \u00fcber die parteipolitischen Aktivit\u00e4ten des Kl\u00e4gers sowie die Fortschritte bez\u00fcglich des Ampelbaus kundzutun. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Artikel 6 Abs. 1<\/a> lit. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, \u00fcberwiegen.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff der berechtigten Interessen sind die \u201evern\u00fcnftigen Erwartungen der betroffenen Person\u201c, also s\u00e4mtliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideellen Interessen zu verstehen. Wenigstens mittelbar k\u00f6nne die Informationsweitergabe der Partei auch dem Ziel dienen, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, so das Oberverwaltungsgericht L\u00fcneburg (OVG L\u00fcneburg, Beschluss v. 19.01.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20LA%2016\/20\" title=\"OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 11 LA 16\/20: Verwarnung des Ortsvereins einer Partei wegen der ...\">11 LA 16\/20<\/a>).<\/p>\n<p>Allerdings muss eine Ver\u00f6ffentlichung des Fotos auch erforderlich gewesen sein. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn es sich ausschlie\u00dflich um eine f\u00fcr den Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Variante handelt. Vielmehr muss hier das Ziel der Datenverarbeitung im Auge behalten werden: Kann also das Ziel auch durch die Verarbeitung anonymisierter Daten erreicht werden, ist eine unanonymisierte Verarbeitung gerade nicht erforderlich. Ziel des Kl\u00e4gers sei gewesen, aufzuzeigen, dass das Thema, f\u00fcr das er sich politisch eingesetzt habe, eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Personen interessiere und er das Ziel des Baus erreicht habe \u2013 nicht aber, dass sich gerade ein bestimmtes Ehepaar daf\u00fcr interessiere. Daher reiche es aus, das Foto unter Unkenntlichmachung der abgebildeten Personen, beispielsweise durch Verpixelung der Gesichter, zu verwenden, so das Gericht.<\/p>\n<h2>Soziale Netzwerke: unbegrenzte M\u00f6glichkeiten des Abspeicherns<\/h2>\n<p>Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung sind die jeweils gegen\u00fcberstehenden Rechte und Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Das Gericht entschied, dass die Risiken f\u00fcr die abgebildeten Personen schwerer wiegen als das Ver\u00f6ffentlichungsinteresse des Ortsvereins. Insbesondere bei der Ver\u00f6ffentlichung in sozialen Netzwerken wie Facebook sei Vorsicht geboten.<\/p>\n<p>Sind Bilder auf sozialen Netzwerken einmal hochgeladen, ist eine Nachverfolgung der Verbreitung oder Entfernung so gut wie unm\u00f6glich. Jeder kann die Fotos speichern, verfremden und weiter verbreiten \u2013 Missbrauch vorprogrammiert?<\/p>\n<p>Zumindest nicht ausgeschlossen, h\u00e4lt das OVG L\u00fcneburg fest. Durch die Ver\u00f6ffentlichung des Fotos auf der Facebook-Seite w\u00fcrde die Intensit\u00e4t des Eingriffs in die Pers\u00f6nlichkeits- und Datenschutzrechte der Eheleute erh\u00f6ht, indem sie mit besonderen Risiken verbunden sei. Ver\u00f6ffentlichungen jeder Art im Internet seien besonders missbrauchsanf\u00e4llig. Die Schnelllebigkeit und Un\u00fcbersichtlichkeit des Internets und die gro\u00dfe Reichweite der beliebten sozialen Netzwerke m\u00fcssen in die Abw\u00e4gung mit einbezogen werden. Deshalb sei dem Schutz der personenbezogenen Daten der Abgebildeten ein besonderes Gewicht beizumessen. Daran \u00e4ndere auch die Tatsache nichts, dass es sich um eine \u00f6ffentliche Veranstaltung gehandelt habe.<\/p>\n<h2>Keine Verarbeitung zu journalistischen Zwecken<\/h2>\n<p>\u201eSchlupfloch\u201c Kunsturhebergesetz? Nein! Vor dem Inkrafttreten der DSGVO richtete sich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ver\u00f6ffentlichung von Fotos nach den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a>. Danach d\u00fcrfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten oder unter den in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a> genannten Voraussetzungen verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden. Seit Mai 2018 gilt jedoch die Datenschutz-Grundverordnung unmittelbar und ihr kommt gegen\u00fcber nationalen Rechtsvorschriften grunds\u00e4tzlich Anwendungsvorrang zu. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/85.html\" title=\"Art. 85 DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 85 Abs. 2 DSGVO<\/a> d\u00fcrfen die Mitgliedsstaaten jedoch Abweichungen und Ausnahmen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/85.html\" title=\"Art. 85 DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 85 Abs. 2 DSGVO<\/a> kann dann zur Anwendung gelangen, wenn es sich im konkreten Einzelfall um eine Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, k\u00fcnstlerischen oder literarischen Zwecken handelt. Die Richter sind der Auffassung, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Posts dazu diente, auf die parteipolitischen Aktivit\u00e4ten und ihre Erfolge aufmerksam zu machen, nicht aber k\u00f6nne darin eine Ver\u00f6ffentlichung gesehen werden, die allein journalistischen Zwecken im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/85.html\" title=\"Art. 85 DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit\">Art. 85 Abs. 2 DSGVO<\/a> diente. Auch der blo\u00dfe Umstand, dass eine Datenver\u00f6ffentlichung einen Informationswert f\u00fcr die \u00f6ffentliche Meinungsbildung habe, mache aus der der Ver\u00f6ffentlichung noch keine journalistische T\u00e4tigkeit, so das Gericht.<\/p>\n<h2>Rotes Licht f\u00fcr Fotover\u00f6ffentlichung auf Facebook ohne Einwilligung<\/h2>\n<p>Sowohl nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">23 KUG<\/a> als auch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO<\/a> war die unautorisierte Ver\u00f6ffentlichung des Fotos auf Facebook unrechtm\u00e4\u00dfig. Die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos auf einer Fanpage bei Facebook, auf dem Personen identifizierbar sind, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die einer Legitimation nach datenschutzrechtlichen Vorschriften bedarf.<\/p>\n<p>Kann das Ziel auch durch eine anonymisierte Ver\u00f6ffentlichung erreicht werden, ist eine unanonymisierte Ver\u00f6ffentlichung gerade nicht erforderlich. Die L\u00f6sung f\u00fcr gr\u00fcnes Licht: Unkenntlich machen durch Verpixeln \u2013 wenigstens \u2013 der Gesichter. Nur so kann den erheblichen Risiken aufgrund der Reichweite und der Missbrauchsm\u00f6glichkeiten des Internets und der sozialen Netzwerke entgegengewirkt werden. Denn diese Risiken bestehen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um eine \u00f6ffentliche oder private Veranstaltung handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos ohne die Einwilligung der Abgebildeten ruft datenschutzrechtlich immer wieder Probleme hervor. Erst recht gilt das f\u00fcr Fotos, die in sozialen Netzwerken hochgeladen werden und so jederzeit abrufbar im Internet umherschwirren. Deshalb muss die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos von der DSGVO gedeckt sein, wenn darauf Personen aus gr\u00f6\u00dferen Menschenmengen klar erkennbar sind. Das [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":85,"featured_media":57350,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"content-type":"","footnotes":""},"categories":[1229,8],"tags":[21],"class_list":["post-57347","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-social-media-recht","category-datenschutzrecht","tag-facebook","topic_category-datenschutzrecht"],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57347","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/85"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=57347"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/57347\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/57350"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=57347"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=57347"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=57347"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}