{"id":57334,"date":"2021-03-09T07:24:05","date_gmt":"2021-03-09T05:24:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57334"},"modified":"2021-11-04T13:20:22","modified_gmt":"2021-11-04T11:20:22","slug":"fliegender-gerichtsstand-online-rechtsverletzungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/fliegender-gerichtsstand-online-rechtsverletzungen\/","title":{"rendered":"Abgeschafft oder nicht? Der &#8220;fliegende&#8221; Gerichtsstand bei Online-Rechtsverletzungen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57336\" aria-describedby=\"caption-attachment-57336\" style=\"width: 483px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57336\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/fliegender-gerichtsstand-online-rechtsverletzung01.jpeg\" alt=\"fliegender Gerichtsstand online Rechtsverletzungen\" width=\"483\" height=\"483\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57336\" class=\"wp-caption-text\">MQ-Illustrations &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Gerade erst hatte der Gesetzgeber den fliegenden Gerichtsstand in Wettbewerbssachen mit dem Gesetz zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs\u00a0vermeintlich\u00a0weitgehend abgeschafft. Nun l\u00e4sst das LG D\u00fcsseldorf ihn wieder aufleben. Das OLG ist allerdings anderer Meinung und widerspricht dem LG in einem obiter dictum.<\/i><\/p>\n<h2>Klage nur noch am Sitz des Abgemahnten?<\/h2>\n<p>Inhaltlich ging es in dem Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf um einen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung wegen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/geschaeftsfuehrerhaftung-fuer-wettbewerbsverstoesse\/\">Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen<\/a>, die in einem TV-Werbespot, auf einer Internetseite, in einer Print-Anzeige und in einem YouTube-Spot begangen wurden. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz nicht im Gerichtsbezirk D\u00fcsseldorf. Dennoch nahm das LG D\u00fcsseldorf seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nicht nur hinsichtlich der in seinem Gerichtsbezirk erfolgten TV- und Print-Werbung, sondern auch hinsichtlich der Werbung im Internet und auf YouTube an. Das Gericht erachtete sich auch f\u00fcr unlauteres Handeln im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr und in Telemedien als zust\u00e4ndig, obwohl die Antragsgegnerin ihren Sitz gerade nicht im Bezirk des Gerichtes hatte.<\/p>\n<h2>UWG- Reform: Fliegender Gerichtsstand weitgehend abgeschafft<\/h2>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss eine Klage nach deutschem Recht am Sitz des Beklagten eingereicht werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch f\u00fcr den Bereich des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrechts<\/a> in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 Abs. 2 UWG<\/a> eine wichtige Ausnahme:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eF\u00fcr Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist au\u00dferdem nur das Gericht zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Bei Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen im Internet wird \u00fcblicherweise angenommen, dass die Handlung bundesweit begangen wird, wenn die entsprechenden Inhalte \u00fcber das Internet\u00a0bundesweit an Internetbenutzer gerichtet sind. Das hat zur Folge, dass diese Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe vor jedem in <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/\">wettbewerbsrechtlichen<\/a> Angelegenheiten zust\u00e4ndigen Gericht bundesweit geltend gemacht werden k\u00f6nnen \u2013 sogenannter \u201efliegender Gerichtsstand\u201c.<\/p>\n<p>Seit der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), mit der unter anderem <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 UWG<\/a> abge\u00e4ndert wurde, der die sachliche und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte bei UWG-Rechtsstreitigkeiten regelt, gilt nunmehr: Bei allen Verst\u00f6\u00dfen im Internet oder im Onlinehandel (\u201eim elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder in Telemedien\u201c) ist nur noch das Gericht am Sitz des Beklagten zust\u00e4ndig. Damit ist der fliegende Gerichtsstand zwar nicht g\u00e4nzlich abgeschafft, soll aber f\u00fcr UWG-Verst\u00f6\u00dfe &#8220;im Internet&#8221; nicht mehr gelten. Oder doch?<\/p>\n<h2>Auslegungssache?<\/h2>\n<p>Der Beschluss des D\u00fcsseldorfer Landgerichts enth\u00e4lt eine ausf\u00fchrliche und umfangreiche inhaltliche Begr\u00fcndung. Der Standpunkt des LG D\u00fcsseldorf (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 15.01.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=38%20O%203\/21\" title=\"38 O 3\/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">38 O 3\/21<\/a>) wird dort mehr als deutlich: Die neue Regelung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 Abs. 2 UWG<\/a> sei einschr\u00e4nkend auszulegen, da andernfalls erhebliche Ungleichheiten entstehen w\u00fcrden. Das Landgericht geht davon aus, dass die Neuregelung nach Sinn und Zweck des Gesetzes zden Ausschluss des fliegenden Gerichtsstandes nur auf solche unlauteren Handlungen beschr\u00e4nken wollte, die tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder in Telemedien ankn\u00fcpfen. Denn der Ausnahmetatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG<\/a> umfasse entgegen seinem (insoweit missverst\u00e4ndlichen) Wortlaut gerade nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder in Telemedien.<\/p>\n<p>Und weiter: Die Einschr\u00e4nkungen des fliegenden Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung sollte auf die in dem Zusammenhang mit missbr\u00e4uchlichen Abmahnungen als besonders anf\u00e4llig angesehene Verst\u00f6\u00dfe zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Darunter fielen vor allem Verst\u00f6\u00dfe gegen die Informations- und Kennzeichnungspflicht auf Telemedien. Daher m\u00fcsse die Vorschrift des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG<\/a> ihrem Sinn und Zweck entsprechend ausgelegt werden und d\u00fcrfe sich nur auf diese Fallgruppen beziehen. Handlungen, die auch in anderen Medien begangen werden k\u00f6nnen, fielen demnach nicht unter den Ausschluss, da sie tatbestandlich schon nicht an diese Medien ankn\u00fcpfen. Nach Ansicht der Richter sei eine andere Sichtweise nicht nur unzweckm\u00e4\u00dfig und unpraktikabel, sondern liefe auf die mit der abschlie\u00dfenden Fassung des Gesetzes zu St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs gerade nicht gewollte weitgehende Abschaffung des Gerichtsstandes der unerlaubten Handlung hinaus.<\/p>\n<h2>R\u00fcckausnahme der Einschr\u00e4nkung des fliegenden Gerichtsstandes<\/h2>\n<p>Der Beschluss zeigt auf, welche Ungleichbehandlungen drohen k\u00f6nnten. W\u00fcrde die neue Vorschrift nicht einschr\u00e4nkend ausgelegt, h\u00e4tte das beispielsweise zur Konsequenz, dass gegen einen Mitbewerber irref\u00fchrender Werbespots f\u00fcr Bergschuhe bundesweit vorgegangen werden k\u00f6nnte, wenn es sich um bundesweite Fernsehwerbung handelt. Gegen denselben Spot eines in Hamburg ans\u00e4ssigen Unternehmers, der den Spot \u201enur\u201c \u00fcber das Internet in Bayern ausspielen l\u00e4sst, um speziell dort ans\u00e4ssige Verbraucher zu erreichen, k\u00f6nnte demgegen\u00fcber nur in Hamburg vorgegangen werden.<\/p>\n<p>Das LG D\u00fcsseldorf kam zu dem Entschluss, dass solche Ergebnisse dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen w\u00fcrden. Entsprochen werde dem Regelungszweck nur dann, wenn der Anwendungsbereich von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG<\/a> auf solche Konstellationen beschr\u00e4nkt wird, in denen die Annahme des Versto\u00dfes zwingend ein Handeln im elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr oder in Telemedien erfordert. Doch f\u00fchrt das nicht zu einem ungewollten Gerichtsstandtourismus?<\/p>\n<h2>UPDATE vom 16.2.2021: OLG D\u00fcsseldorf \u2013 kein \u201efliegender Gerichtsstand\u201c in D\u00fcsseldorf<\/h2>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf hat dem LG mit einem obiter dictum vom 16.2.2021 nun widersprochen. Der neue Beschluss des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 16.02.2021, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I-20%20W%2011\/21\" title=\"OLG D&uuml;sseldorf, 16.02.2021 - 20 W 11\/21: Kein &quot;fliegender Gerichtsstand&quot; mehr bei jeglichen Wet...\">I-20 W 11\/21<\/a>) bekr\u00e4ftigt, dass gegen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe im Internet und anderen Telemedien nicht mehr bundesweit im Rahmen des \u201efliegenden Gerichtsstands\u201c vorgegangen werden kann und stellt sich damit gegen das LG D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin wandte sich, nicht unerwartet, mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des LG D\u00fcsseldorf, soweit sie Werbung im Internet und andere Telemedien betraf. Zwar hatte die sofortige Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung war, allerdings machte das OLG D\u00fcsseldorf deutlich, dass die Zust\u00e4ndigkeitsfrage hier inhaltlich anders zu beurteilen sei, als es das Landgericht tat.<\/p>\n<p>Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sieht f\u00fcr eine solche einschr\u00e4nkende Leseart der neuen Vorschrift, wie sie das LG vorgenommen habe, keinen Raum. Aus dem Wortlaut des neuen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/14.html\" title=\"&sect; 14 UWG: Sachliche und &ouml;rtliche Zust&auml;ndigkeit; Verordnungserm&auml;chtigung\">\u00a7 14 UWG<\/a> k\u00f6nne die vom LG vorgenommene Einschr\u00e4nkung nicht gezogen werden. Auch der Sinn und Zweck der Regelung rechtfertige dies nicht, erkl\u00e4rten die Richter. Hintergrund der \u00c4nderung der Vorschrift \u00fcber die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit durch den Gesetzgeber seien \u201eangenommene Unzutr\u00e4glichkeiten\u201c gewesen. Dem Gesetzgeber sei es gerade darauf angekommen, die Missst\u00e4nde, die die Verfolgung von im Internet begangenen Verst\u00f6\u00dfen betreffen, zu beenden. Einschr\u00e4nkungen auf bestimmte im Internet begangene Verst\u00f6\u00dfe ergeben sich hieraus dagegen nicht, so die Richter.<\/p>\n<p>Mit diesem Beschluss des OLG D\u00fcsseldorf d\u00fcrfte der Versuch des LG D\u00fcsseldorf, den fliegenden Gerichtsstand im D\u00fcsseldorfer Gerichtsbezirk wieder \u201eaufzuwecken\u201c, gescheitert sein. In D\u00fcsseldorf \u2013 bisher einer der f\u00fchrenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbssachen \u2013 wird in Zukunft nur noch ein Bruchteil der Verfahren gef\u00fchrt werden, da es meist an der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit mangeln wird.<\/p>\n<h2>UPDATE vom 8.4.2021: LG D\u00fcsseldorf zum zweiten<\/h2>\n<p>Nachdem das OLG D\u00fcsseldorf sich berufen f\u00fchlte, dem LG D\u00fcsseldorf in einem obiter dictum zur Frage der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit zu widersprechen, entschied nun erneut das Landgericht und h\u00e4lt an seiner Rechtsauffassung fest:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/lg-duesseldorf-zum-zweiten-fliegender-gerichtsstand-trotz-anderer-ansicht-des-olg\/\">LG D\u00fcsseldorf zum zweiten: Fliegender Gerichtsstand trotz anderer Ansicht des OLG<\/a><\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerade erst hatte der Gesetzgeber den fliegenden Gerichtsstand in Wettbewerbssachen mit dem Gesetz zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs\u00a0vermeintlich\u00a0weitgehend abgeschafft. 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