{"id":57323,"date":"2021-03-04T19:59:31","date_gmt":"2021-03-04T17:59:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57323"},"modified":"2021-03-04T19:59:31","modified_gmt":"2021-03-04T17:59:31","slug":"bverfg-bericht-ueber-steuersparmodelle-war-werturteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bverfg-bericht-ueber-steuersparmodelle-war-werturteil\/","title":{"rendered":"BVerfG: Bericht \u00fcber Steuersparmodelle war Werturteil"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57326\" aria-describedby=\"caption-attachment-57326\" style=\"width: 473px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57326\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/steuersparmodell-werturteil.jpg\" alt=\"Steuersparmodell Werturteil\" width=\"473\" height=\"591\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/steuersparmodell-werturteil.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/steuersparmodell-werturteil-331x414.jpg 331w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/steuersparmodell-werturteil-496x620.jpg 496w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/steuersparmodell-werturteil-768x960.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/steuersparmodell-werturteil-1229x1536.jpg 1229w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/steuersparmodell-werturteil-1639x2048.jpg 1639w\" sizes=\"(max-width: 473px) 100vw, 473px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57326\" class=\"wp-caption-text\">Photo by nikldn on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/anspruch-auf-gegendarstellung\/\">Gegendarstellung<\/a> ist eine Sicherungsma\u00dfnahme, durch die der Angegriffene die M\u00f6glichkeit abweichenden und verteidigenden Vorbringens an gleicher Stelle wie die Angriffspublikation erh\u00e4lt. D<\/em><em>enn wer in der Presse, im Internet oder im Rundfunk durch eine falsche, negative oder allgemein unerw\u00fcnschte Berichterstattung betroffen ist, m\u00f6chte dies gegen\u00fcber dem gleichen Publikum gern richtig stellen. Das betrifft nicht nur prominente Personen, sondern auch Privatpersonen und Unternehmen, die sich gegen \u201efalsche\u201c Berichte wehren wollen. <\/em><\/p>\n<p><em>Das BVerfG hat nun entschieden, dass ein Bericht \u00fcber Steuersparmodelle in Malta keine Tatsachenbehauptung, sondern freie Meinungs\u00e4u\u00dferung war. Demnach h\u00e4tte die Verlegerin nicht zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet werden d\u00fcrfen.<\/em><\/p>\n<h2>Maltesische Yachtfirma verklagt Magazin<\/h2>\n<p>In dem Verfahren ging es um einen Bericht eines Magazins \u00fcber den Zusammenhang von Steuersparmodellen mit maltesischen Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen. In diesem Artikel wurde unteranderem der Beschwerdef\u00fchrer des Ausgangsverfahrens, ein deutscher Fernsehstar, erw\u00e4hnt und die Vermutung ge\u00e4u\u00dfert, die Steuervorteile k\u00f6nnten ihn dazu bewogen haben, die Gesellschaft, deren Gesch\u00e4ftszweck insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von \u201eSchiffen jeder Art\u201c sei, auf Malta zu gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Diese <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/sportrecht\/verfolgung-unzulaessiger-wort-und-bildberichterstattung\/\">Berichterstattung<\/a> stelle eine als Verdacht verbreitete Tatsachenbehauptung dar und treffe nach Ansicht des Antragstellers nicht zu. Das wurde im Ausgangsverfahren best\u00e4tigt und ein Anspruch auf Gegendarstellung gew\u00e4hrt.<\/p>\n<h2>Werturteil statt Tatsachenbehauptung<\/h2>\n<p>Bei der wiedergegebenen Aussage handele es sich nicht um eine erkennbar subjektive Einsch\u00e4tzung der Beschwerdef\u00fchrerin, sondern um eine Tatsachenbehauptung und daher bestehe die Pflicht zur Ver\u00f6ffentlichung einer Gegendarstellung, so die Gerichte im Ausgangsverfahren. Es werde neben der Mitteilung objektiver Tatsachen der tats\u00e4chliche Verdacht zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller habe die Gesellschaft auf Malta gegr\u00fcndet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Dabei handele es sich um eine Aussage \u00fcber die angebliche Motivation des Antragstellers, die dem Beweis zug\u00e4nglich sei und demnach eine Tatsachenbehauptung verk\u00f6rpere.<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss v. 09.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20704\/18\" title=\"BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704\/18: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Ve...\">1 BvR 704\/18<\/a>) nun widersprochen. Das Gericht legte zun\u00e4chst entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung dar, wie der Unterschied von Tatsachenbehauptung und Meinung zu ermitteln w\u00e4re \u2013 denn w\u00e4hrende Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der \u00c4u\u00dferung und der Wirklichkeit gepr\u00e4gt werden und der \u00dcberpr\u00fcfung mit Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich sind, handele es sich bei einer Meinung um eine \u00c4u\u00dferung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gepr\u00e4gt sind. Bei der Frage, ob eine \u00c4u\u00dferung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, komme es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen \u00c4u\u00dferung an. Dabei sei grunds\u00e4tzlich von einem weiten Verst\u00e4ndnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Ist also eine \u00c4u\u00dferung durch Elemente der Stellungnahme, des Daf\u00fcrhaltens oder Meinens gepr\u00e4gt, f\u00e4llt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das m\u00fcsse aber auch dann gelten, wenn sich diese Elemente mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen und der tats\u00e4chliche Gehalt gegen\u00fcber der Wertung in den Hintergrund trete. Andernfalls w\u00fcrde es zu einer wesentlichen Verk\u00fcrzung des grundrechtlichen Schutzes der Meinungsfreiheit kommen. Daher sei im Zweifel im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung handele.<\/p>\n<h2>Gegendarstellung nur gegen Tatsachenbehauptung m\u00f6glich<\/h2>\n<p>Konkret erkl\u00e4ren die Verfassungsrichter, in dem Bericht werden unstreitige Fakten genannt, die im Zusammenhang zueinander stehen k\u00f6nnten \u2013 denn unstreitig sei, dass in Malta Steuervorteile eine Rolle spielen. Prim\u00e4r handele es sich bei diesen Passagen um Elemente der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens. Es werde zudem deutlich gemacht, dass es lediglich eine Vermutung sei, dass die Steuervorteile der Grund f\u00fcr die Gr\u00fcndung der Gesellschaft seien. Die Verfasserin leite ausschlie\u00dflich aus den konkret dargelegten Umst\u00e4nden und der N\u00e4he zu Gesellschaftsgr\u00fcndung und Steuervorteilen diese Vermutung ab. Das f\u00fchre dazu, dass dem beanstandeten Text keine Tatsachenbehauptung dahin zu entnehmen sei, der Antragsteller des Ausgangsverfahren hab eine maltesische Gesellschaft gegr\u00fcndet, um Steuern zu sparen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht widerspricht den Fachgerichte, denn sie h\u00e4tten die Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt. Daher verletzen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 1 Satz 2<\/a> Grundgesetzt (GG). Denn da nur eine Tatsachenbehauptung der Presse gegendarstellungsf\u00e4hig ist \u2013 nicht jedoch ein Werturteil, welches die streitgegenst\u00e4ndliche Passage darstelle, h\u00e4tte eine Gegendarstellung nie abgedruckt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Grunds\u00e4tzlich gilt \u201ewer austeilt, muss auch einstecken k\u00f6nnen\u201c<\/h2>\n<p>Sinn und Zweck des Gegendarstellungsanspruchs ist es, f\u00fcr \u201eWaffengleichheit\u201c zwischen den Medien und dem Betroffenen zu sorgen. Sie er\u00f6ffnet dem Betroffenen die M\u00f6glichkeit, eine Korrektur der Berichte zu fordern. Allerdings wird vorausgesetzt, dass es sich bei der beanstandeten Aussage um eine Tatsachenbehauptung \u2013 eine \u00c4u\u00dferung also, deren Inhalt auf seine Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft werden kann \u2013 handelt.<\/p>\n<p>Das BVerfG hat in seinem Beschluss klargestellt, dass es sich nach den zuvor dargestellten Grunds\u00e4tzen bei den \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Sparmodelle in Malta im Ergebnis um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehauptung und damit um eine von der Pressefreiheit gesch\u00fctzte Meinungs\u00e4u\u00dferung handele. Ein Werturteil ist aber gerade nicht gegendarstellungsf\u00e4hig, weswegen die Beschwerdef\u00fchrerin nicht zum Abdruck einer Gegendarstellung h\u00e4tte verpflichtet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Gegendarstellung ist eine Sicherungsma\u00dfnahme, durch die der Angegriffene die M\u00f6glichkeit abweichenden und verteidigenden Vorbringens an gleicher Stelle wie die Angriffspublikation erh\u00e4lt. Denn wer in der Presse, im Internet oder im Rundfunk durch eine falsche, negative oder allgemein unerw\u00fcnschte Berichterstattung betroffen ist, m\u00f6chte dies gegen\u00fcber dem gleichen Publikum gern richtig stellen. 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