{"id":57319,"date":"2021-03-02T14:11:31","date_gmt":"2021-03-02T12:11:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57319"},"modified":"2021-02-27T18:59:22","modified_gmt":"2021-02-27T16:59:22","slug":"ce-kennzeichnung-ffp2-masken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ce-kennzeichnung-ffp2-masken\/","title":{"rendered":"Abmahnung wegen CE-Kennzeichen bei FFP2 Masken: Was ist, wenn das CE-Zeichen fehlt?"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57320\" aria-describedby=\"caption-attachment-57320\" style=\"width: 505px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57320\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/ce-kennzeichnung-ffp2-masken-scaled.jpeg\" alt=\"CE-Kennzeichnung FFP2-Masken\" width=\"505\" height=\"283\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/ce-kennzeichnung-ffp2-masken-scaled.jpeg 2560w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/ce-kennzeichnung-ffp2-masken-708x397.jpeg 708w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/ce-kennzeichnung-ffp2-masken-620x347.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/ce-kennzeichnung-ffp2-masken-768x430.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/ce-kennzeichnung-ffp2-masken-1536x860.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/ce-kennzeichnung-ffp2-masken-2048x1147.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 505px) 100vw, 505px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57320\" class=\"wp-caption-text\">PixelboxStockFootage &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Atemschutzmasken sind in Zeiten der Covid-19-Pandemie ein wichtiger Baustein zur Bek\u00e4mpfung des Virus. Sp\u00e4testens seit der Einf\u00fchrung der Maskenpflicht bundesweit geh\u00f6rt vor allem der Mund-Nasen-Schutz zur Standardausr\u00fcstung eines jeden Haushalts. Viele H\u00e4ndler haben es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, die Bev\u00f6lkerung mit Masken zu versorgen. Sie m\u00fcssen jedoch dringend eine Reihe rechtlicher Bestimmungen beachten, um kostspielige <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnungen<\/a> zu vermeiden. <\/em><\/p>\n<p><em>Grund ist, dass derartigen Masken prinzipiell auch eine Schutzfunktion zukommen, etwa im Bereich der Medizin oder auch der jetzigen Pandemiebek\u00e4mpfung. Daher stellt das Gesetz hierf\u00fcr besondere Anforderungen \u2013 darunter f\u00e4llt auch die Zertifizierung durch eine sogenannten benannten Stelle. Masken die nicht von einer benannten Stelle zertifiziert wurden, d\u00fcrfen selbstverst\u00e4ndlich keine CE-Kennzeichnung tragen und vom H\u00e4ndler auch nicht entsprechend beworben werden. <\/em><\/p>\n<p><em>Verwendet ein Unternehmer eine CE-Kennzeichnung ohne die erforderliche Genehmigung und bewirbt das Produkt als \u201e\u00e4hnlich\u201c zu einem Produkt mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen CE-Kennzeichnung, liegt ein Versto\u00df gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. <\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<h2>KN95 = FFP2-Kennzeichnung?<\/h2>\n<p>Die Beklagte betreibt einen Onlineshop und bietet dort pers\u00f6nliche Schutzausr\u00fcstung, insbesondere Atemschutzmasken, an. Die Kl\u00e4gerin, ebenfalls Inhaberin eines Online-Shops f\u00fcr Atemschutzmasken, nahm einen Test-kauf bei der Beklagten vor und testete die angebotenen Masken auf ihre Anforderungen. Es sollte sich um Masken handeln, die eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/ce-kennzeichnung-und-ce-konformitaetspruefung\/\">CE-Kennzeichnung<\/a> aufgrund eines durchgef\u00fchrten Konformit\u00e4tsbewertungsverfahrens gem\u00e4\u00df PSA-Verordnung (EU) 2016\/425 mit einer Benannten Stelle erhalten haben. Weiter wurden die Masken als Atemschutzmasken angepriesen, die \u00fcber eine europ\u00e4ische Schutzklasse (FFP) verf\u00fcgten, ebenso wurde die \u00c4hnlichkeit zu einer FFP2 Maske garantiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte nach den durchgef\u00fchrten Tests die Unterlassung des Inverkehrbringens von ihrer Auffassung nach nicht verkehrsf\u00e4higen Atemschutzmasken der Kategorie \u201epartikelfiltrierende Halbmasken\u201c.<\/p>\n<h2>Unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung<\/h2>\n<p>Nach \u00a7 8 Abs. 1, 3 des <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<\/a> (UWG) kann derjenige, der eine nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 UWG<\/a> unzul\u00e4ssige gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt, von seinen Mitbewerbern bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist unzul\u00e4ssig, wenn sie unlauter ist. Ebenfalls unzul\u00e4ssig in diesem Sinne ist die Verwendung von G\u00fctezeichen, Qualit\u00e4tskennzeichen oder \u00c4hnlichem ohne die erforderliche Genehmigung sowie die unwahre Angabe, eine Ware sei von einer \u00f6ffentlichen oder privaten Stelle best\u00e4tigt, gebilligt oder genehmigt worden oder den Bedingungen f\u00fcr die Genehmigung werde entsprochen.<\/p>\n<p>Das Landgericht Bonn (LG Bonn, Beschluss v. 09.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20O%20275\/20\" title=\"LG Bonn, 09.12.2020 - 1 O 275\/20: FFP2 Masken CE-Kennzeichnung Konfirmit&auml;tsbewertung\">1 O 275\/20<\/a>) entschied, dass das Bewerben und das Inverkehrbringen von KN95-Masken mit einer CE-Kennzeichnung, die auf eine europ\u00e4ische Schutzklasse hinweist, einen Wettbewerbsversto\u00df darstellen. Das Anbringen einer CE-Kennzeichnung und Fehlen der vierstelligen Zahlenfolge hinter der CE-Kennzeichnung stellen einen Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7 3 Abs. 3 UWG<\/a> i.V.m Ziffer 2 des Anhangs dar. Den Informationen des Aufdrucks nach, soll die Maske zum einen den Anforderungen der DIN EN 149:2001+A1:2009 entsprechen und daher eine CE-Kennzeichnung erhalten haben \u2013 allerdings handelt es sich um Masken der Kategorie KN95. Diese Bezeichnung dient jedoch der chinesischen Schutzklasse. Sie werden unter der \u00dcberschrift \u201eAtemschutzmaske Mundmaske Mundschutz KN95 \u00e4hnlich FFP2\u201c beworben, die aber weder einen FFP2-Aufdruck noch eine CE-Kennzeichnung erlangen k\u00f6nnen. Denn die beiden Schutzklassen schlie\u00dfen einander aus, so das Gericht.<\/p>\n<p>Ferner m\u00fcssten weitere Verst\u00f6\u00dfe angenommen werden, indem die Beklagte die Masken mit der europ\u00e4ischen Schutzklasse bewirbt und die \u00c4hnlichkeit zu einer FFP2-Maske unterstellt. Da es sich offenkundig bei einer KN95 Maske nicht um eine der europ\u00e4ischen, sondern der chinesischen Schutzklasse handelt, liege ein Versto\u00df gegen Ziffer 4 des Anhangs vor. Weiter zeige der Umstand, dass die Masken entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage seien, \u00f6lhaltige Aerosole zu filtern und es ihnen an der erforderlichen Dichtsitze fehle, dass sie nicht den in Aussicht gestellten Anforderungen entsprechen. Demnach d\u00fcrfe nicht mit einer \u201e\u00c4hnlichkeit\u201c zu FFP2 Masken geworben werden, denn in der Werbung mit dieser Formulierung liege ein Versto\u00df gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 Abs. 1, 2 UWG<\/a>.<\/p>\n<h2>CE-Kennzeichnung belegt Verkehrsf\u00e4higkeit in der EU<\/h2>\n<p>Beim plakativen Bewerben von Mundschutzmasken mit den Bezeichnungen \u201eFFP2\u201c, \u201eKN95\u201c, und \u201eCE\u201c ist Vorsicht geboten. Denn durch eine Artikelbeschreibung, die Masken w\u00fcrden die Schutzklasse KN95 erf\u00fcllen, k\u00f6nne dem Verbraucher suggeriert werden, dass zwischen den Bezeichnungen \u201eKN95\u201c und \u201eFFP2\u201c keine Unterschiede bestehen. Bei den von dem Beklagten angebotenen Masken, handelt es sich um Masken nach dem chinesischen Standard KN95, welche aber keine CE-Kennzeichnung tragen und auch nicht so beworben werden d\u00fcrften. Auf den angebotenen Masken w\u00fcrde eine solche CE-Kennzeichnung ohne die vierstellige CE-Kennnummer zu einer Irref\u00fchrung des Verbrauchers f\u00fchren, betont das Gericht.<\/p>\n<p>H\u00e4ndler sollten daher Abstand davon nehmen, au\u00dfereurop\u00e4ische Zertifikate in der Bewerbung der Masken zu nennen, da hierin eine Irref\u00fchrung der Verbraucher dahingehend angenommen werden k\u00f6nnte, dass der Eindruck erweckt wird, die Masken h\u00e4tten eine ordnungsgem\u00e4\u00df zertifizierte Schutzwirkung. Denn in der EU kommt es f\u00fcr die Verkehrsf\u00e4higkeit allein auf die CE-Kennzeichnung an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Atemschutzmasken sind in Zeiten der Covid-19-Pandemie ein wichtiger Baustein zur Bek\u00e4mpfung des Virus. Sp\u00e4testens seit der Einf\u00fchrung der Maskenpflicht bundesweit geh\u00f6rt vor allem der Mund-Nasen-Schutz zur Standardausr\u00fcstung eines jeden Haushalts. 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