{"id":57306,"date":"2021-03-01T13:25:30","date_gmt":"2021-03-01T11:25:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57306"},"modified":"2021-02-27T13:42:35","modified_gmt":"2021-02-27T11:42:35","slug":"streichpreise-irrefuehrende-preiswerbung-im-online-shop","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/streichpreise-irrefuehrende-preiswerbung-im-online-shop\/","title":{"rendered":"Streichpreise: Irref\u00fchrende Preiswerbung im Online-Shop"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57308\" aria-describedby=\"caption-attachment-57308\" style=\"width: 471px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57308\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/online-werbung-streichpreise.jpg\" alt=\"Online-Werbung mit Streichpreisen\" width=\"471\" height=\"314\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/online-werbung-streichpreise.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/online-werbung-streichpreise-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/online-werbung-streichpreise-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/online-werbung-streichpreise-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/online-werbung-streichpreise-1536x1024.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 471px) 100vw, 471px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57308\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Tamanna Rumee on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Ob Coronakrise oder einfach die Entwicklung der Technik \u2013 ohne Online-Shop bleiben immer mehr H\u00e4ndlern die Kunden aus. Wenige Klicks im Internet best\u00e4tigen die Kaufentscheidung und wenn dann noch durch <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung\/\">Werbung<\/a> mit durchgestrichenen Preisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich um besonders g\u00fcnstige Angebote handelt, geht der Klick noch schneller von der Hand. Doch bei solchen Preisvergleichen lauern zahlreiche rechtliche Stolperfallen, die zur Abmahnung f\u00fchren k\u00f6nnen. <\/em><\/p>\n<p><em>Auch, wenn Preisgegen\u00fcberstellungen im Online-Handel ein beliebtes Mittel darstellen, um eigene Preise besonders attraktiv erscheinen zu lassen, d\u00fcrfen alte, h\u00f6here Preise nicht einfach so durchgestrichen werden. <\/em><\/p>\n<p><em>Also, was gilt es zu beachten, um <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/was-ist-eine-abmahnung\/\">Abmahnungen<\/a> zu vermeiden? <\/em><\/p>\n<h2>Vergleich mit anderen Preisen<\/h2>\n<p>Das verklagte Unternehmen betreibt einen Fahrradhandel, in dem er Fahrr\u00e4der und Fahrradzubeh\u00f6r vertreibt \u2013 online und offline. In seinem Online-Shop wirbt das Unternehmen mit einem durchgestrichenen fr\u00fcheren Preis, um dem Kunden zu zeigen, dass der Kaufpreis sich inzwischen reduziert hat. Bei dem fr\u00fcheren Preis handelt es sich jedoch nicht um den Preis, der in der Vergangenheit in dem Online-Shop verlangt wurde, sondern um Zahlen aus dem station\u00e4ren Handel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die Wettbewerbszentrale, mahnte den Beklagten ab und verlangte Unterlassung. Sie hielt die Preissenkung f\u00fcr irref\u00fchrend.<\/p>\n<h2>Preisgegen\u00fcberstellung nur bei gleichem Vertriebsweg<\/h2>\n<p>Das Landgericht Bielefeld (LG Bielefeld, Urteil v. 06.10.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20O%209\/20\" title=\"15 O 9\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">15 O 9\/20<\/a>) urteilte, dass der Kl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Darstellung von Streichpreisen, die verschiedene Vertriebswege betreffe, sei f\u00fcr den Verbraucher irref\u00fchrend.<\/p>\n<p>Bei der Darstellung der tats\u00e4chlich verlangten Filialpreise als vormalige Preise des Onlineshops handle es sich um eine zur T\u00e4uschung des Verkehrs geeignete Irref\u00fchrung. Kaufinteressenten w\u00fcrden Preisvergleiche auf demselben Vertriebsweg vornehmen, sodass die Bewertung nur anhand des Online-Shops zu erfolgen habe, so das Gericht. Ma\u00dfgebend sei dann ausschlie\u00dflich der jeweilige Onlineshop und die dort vorgenommene Preisgestaltung. Die Gegen\u00fcberstellung von angeblich altem und neuem Preis, lie\u00dfe vermuten, dass es sich um einen alten Preis aus dem Onlineshop, mithin dem gleichen Vertriebsweg handle.<\/p>\n<p>Weiterhin h\u00e4lt das Gericht fest, dass in der Filiale verlangte Preise nicht als Vergleich dienen k\u00f6nnen. Entscheidend sei immer der jeweilige Vertriebsweg, anhand dessen eine Preiskalkulation des Verbrauchers vorgenommen werde. Denn in der Vergleichssituation sei im Regelfall die Filiale ohnehin nicht erreichbar und daher f\u00fcr die Kaufentscheidung weder<\/p>\n<p>ma\u00dfgeblich noch relevant \u2013 vielmehr stehe der Vergleich der aktuellen mit fr\u00fcheren Preisen sowohl desselben Anbieters als auch verschiedener Anbieter eines Vertriebsweges im Vordergrund. Das Gericht f\u00fchrt aus, dass es auf der Hand liege, dass abh\u00e4ngig von dem Vertriebsweg die Preiskalkulation von den jeweiligen Kostenfaktoren abh\u00e4ngig sei. Letzten Endes sei die Sicht des durchschnittlich informierten und verst\u00e4ndigen Verbrauchers entscheidend. Ein Verbraucher, der verschiedene Online-Fahrradh\u00e4ndler miteinander vergleicht und eben nicht in die Filiale geht, wird den durchgestrichenen Preis f\u00fcr den ehemaligen Preis aus dem Onlineshop halten.<\/p>\n<h2>Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen<\/h2>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der durchgestrichene Preis \u00fcberhaupt im Online-Shop verlangt worden sei, m\u00fcsse von einer Irref\u00fchrung des Verbrauchers ausgegangen werden, wenn der durchgestrichene Preis \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht mehr verlangt wurde. Das Gericht stellt klar, dass f\u00fcr diese Beurteilung sowohl das Produkt als auch das Verkaufsmedium entscheidend sei.<\/p>\n<p>Zwar sei eine Gegen\u00fcberstellung der Preise \u00fcber einen Zeitraum von sechs Monaten vertretbar, wenn es sich um die unmittelbar zuvor verlangten Preise aus dem Onlineshop handle. Aber bei einer erneuten Preissenkung sei es schlichtweg irref\u00fchrend, den in der Vergangenheit h\u00f6chsten Preis weiterhin als vorigen Preis anzupreisen. Es sei selbstverst\u00e4ndlich, dass der gegen\u00fcbergestellte h\u00f6here Preis bis unmittelbar vor die Preissenkung gegolten haben muss, so das Gericht. Bei langlebigen Produkten, wie Fahrr\u00e4dern, konkretisiert das Gericht diesen Zeitraum auf sechs Monate. Wird also der Preis in der Zwischenzeit erneut gesenkt, sei es unzul\u00e4ssig, weiterhin den h\u00f6chsten Preis anzugeben.<\/p>\n<h2>Kein Vergleich von \u00c4pfeln mit Birnen<\/h2>\n<p>\u201eStreichpreise\u201c sind online und offline nichts Besonderes mehr und dennoch sind sie immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Das LG Bielefeld stellte nun noch einmal klar, welche Anforderungen an die Werbung mit Streichpreisen zu stellen sind.<\/p>\n<p>Sucht ein Verbraucher im Internet nach Angeboten, gehe er davon aus, dass es sich bei dem vorigen durchgestrichenen Preis um den (bisher) verlangten Preis im Onlineshop handelt und nicht um den Preis aus dem station\u00e4ren Handel. Dabei betreffe dies ja gerade zwei verschiedene Vertriebswege, denen eine andere Preiskalkulation zugrunde liege. Ziehe man also einen Vergleich zwischen Laden- und Online-Preisen, folge daraus eine irref\u00fchrende und damit unzul\u00e4ssige Preiswerbung. Ebenso sei von einer Irref\u00fchrung auszugehen, wenn bei einer erneuten Preissenkung, der h\u00f6chste Preis weiterhin als voriger Preis angepriesen werde \u2013 eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">Abmahnung<\/a> sei dann vorprogrammiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob Coronakrise oder einfach die Entwicklung der Technik \u2013 ohne Online-Shop bleiben immer mehr H\u00e4ndlern die Kunden aus. Wenige Klicks im Internet best\u00e4tigen die Kaufentscheidung und wenn dann noch durch Werbung mit durchgestrichenen Preisen der Eindruck erweckt wird, dass es sich um besonders g\u00fcnstige Angebote handelt, geht der Klick noch schneller von der Hand. 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