{"id":57269,"date":"2021-03-01T07:25:29","date_gmt":"2021-03-01T05:25:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57269"},"modified":"2021-02-27T13:35:52","modified_gmt":"2021-02-27T11:35:52","slug":"identifizierende-verdachtsberichterstattung-ueber-vermeintlich-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/identifizierende-verdachtsberichterstattung-ueber-vermeintlich-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigungen\/","title":{"rendered":"Identifizierende Verdachtsberichterstattung \u00fcber vermeintlich vorget\u00e4uschte Eigenbedarfsk\u00fcndigungen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57272\" aria-describedby=\"caption-attachment-57272\" style=\"width: 482px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57272\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/verdachtsberichterstattung-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigung.jpg\" alt=\"Verdachtsberichterstattung vorget\u00e4uschte Eigenbedarfsk\u00fcndigung\" width=\"482\" height=\"321\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/verdachtsberichterstattung-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigung.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/verdachtsberichterstattung-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigung-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/verdachtsberichterstattung-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigung-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/verdachtsberichterstattung-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigung-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/verdachtsberichterstattung-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigung-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/verdachtsberichterstattung-vorgetaeuschte-eigenbedarfskuendigung-1536x1024.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 482px) 100vw, 482px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57272\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Bernard Hermant on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Investmentm\u00f6glichkeiten gibt es viele. Eine M\u00f6glichkeit k\u00f6nnte die Vermietung von Immobilien sein. Im Zuge dessen k\u00f6nnen Vermieter die Immobilie wegen Eigendarf k\u00fcndigen <\/em>\u2013<em> ein durchaus rechtlich legitimes Mittel. <\/em><\/p>\n<p><em>Doch auf gro\u00dfe Freude st\u00f6\u00dft sie bei der Mieterschaft nicht. Im Clinch zwischen Eigent\u00fcmern und Mietern k\u00f6nnen sich Mieterb\u00fcndnisse formieren, welche ihren Unmut in Form von Protesten zum Ausdruck bringen. Da wo Proteste sind, k\u00f6nnen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/reputationsmanagement\/schutz-von-unternehmen\/\">Berichterstattungen<\/a> folgen. In der Regel werden sie dann in sozialen Medien oder im Fernsehen verbreitet. Juristisch interessant wird es insbesondere dann, wenn es sich um eine identifizierende Berichterstattung handelt, welche den Verdacht zum Ausdruck bringt, dass die ausgesprochenen Eigenbedarfsk\u00fcndigungen lediglich vorgeschoben seien.<\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat sich in seinem Urteil vom 12.11.2020 (OLG K\u00f6ln, Urteil v. 12.11.2020, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20U%20112\/20\" title=\"OLG K&ouml;ln, 12.11.2020 - 15 U 112\/20: Identifizierende Berichterstattung &uuml;ber sog. &quot;Miethaie&quot; zul...\">15 U 112\/20<\/a>) mit den Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung besch\u00e4ftigt und den Verf\u00fcgungsantrag der Kl\u00e4ger \u2013 den Verdacht \u00fcber vorget\u00e4uschter Eigenbedarfsk\u00fcndigungen durch Namensnennung der jeweiligen Verf\u00fcgungskl\u00e4ger identifizierend zu berichten, zu verbieten \u2013 teilweise stattgegeben. <\/em><\/p>\n<h2>Schlechte Presse ist besser als gar keine Presse?<\/h2>\n<p>Nicht mit uns \u2013 so das Motto der Vermieter.\u00a0 Sie haben mit einem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Berichterstattung der Beklagten reagiert. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat nicht gez\u00f6gert und Widerspruch eingelegt. Die Folge? Die Sache landete vor dem Landgericht K\u00f6ln. Mit dem Urteil vom 13.05.2020 (LG K\u00f6ln, Urteil v. 13.5.2020, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20333\/19\" title=\"LG K&ouml;ln, 13.05.2020 - 28 O 333\/19\">28 O 333\/19<\/a>) hat das hiesige Landgericht den Antrag auf Erlass einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/schutz-vor-abmahnungen\/\">einstweiligen Verf\u00fcgung<\/a> vom 09.09.2019 zur\u00fcckgewiesen. Darauf haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger gegen das Urteil des Landgericht K\u00f6ln vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln Berufung eingelegt \u2013 mit Erfolg.<\/p>\n<h2>Identifizierende Verdachtsberichterstattung \u2013 ein schmaler Grad<\/h2>\n<p>Einerseits ist die Pressefreiheit eine wichtige Errungenschaft unserer Demokratie. Andererseits haben identifizierende Verdachtsberichterstattungen nicht zu untersch\u00e4tzende Folgen f\u00fcr den Betroffenen.<\/p>\n<p>Um den rechtlichen Zwiespalt besser hervorzuheben, haben sowohl das Landgericht K\u00f6ln als auch das Oberlandesgericht K\u00f6ln betont, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> sowie den guten Ruf des Betroffenen beeintr\u00e4chtige. Ein m\u00f6gliches Fehlverhalten, das \u00f6ffentlich bekannt gemacht werde, sei dazu geeignet, die betroffene Person in den \u201eAugen des Adressaten\u201c negativ zu beeinflussen.<\/p>\n<h2>Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Verdachtsberichterstattung<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst sei aber festzustellen, ob \u00fcberhaupt eine Verdachtsberichterstattung vorliege. Hierbei sei zwischen der blo\u00dfen Meinungsfreiheit und der Verdachtsberichterstattung abzugrenzen.\u00a0Nach Auffassung des Oberlandesgericht K\u00f6ln sei f\u00fcr die Abgrenzung ma\u00dfgeblich, ob die Verdachts\u00e4u\u00dferung \u00fcber eine Tatsache den \u201eKern der \u00c4u\u00dferung\u201c darstelle \u2013 erst dann liege eine Verdachtsberichterstattung vor.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hatte vorgetragen, dass die Berichterstattung lediglich unstreitige Indiztatsachen vortrage sowie bewertende Meinungs\u00e4u\u00dferung der Mieter beinhalte, die wiederum blo\u00dfe Kritik an den Gesch\u00e4ftspraktiken der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger aus\u00fcbe.<\/p>\n<h2>\u201eVerdeckte\u201c Verdachts\u00e4u\u00dferung \u2013 kein Schlupfloch<\/h2>\n<p>Dem Vortrag des Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 es handele lediglich um zul\u00e4ssige Wirtschaftskritik \u2013 ist das Oberlandesgericht aber nicht gefolgt.\u00a0Nach Auffassung des Oberlandesgericht K\u00f6ln sei im konkreten Fall zumindest eine \u201everdeckte\u201c Verdachts\u00e4u\u00dferung dahingehend erfolgt, dass auf Grundlage der Fakten und \u00c4u\u00dferungen der betroffenen Mieter jeweils nur \u201evorgeschobene\u201c Eigenbedarfsk\u00fcndigungen vorliegen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Folge? Die \u201everdeckten\u201c Verdachts\u00e4u\u00dferungen \u2013 wie in diesem Fall durch Aussagen der Mieter \u2013 seien als eigene Behauptung der Beklagten zu behandeln.<\/p>\n<h2>Abw\u00e4gung widerstreitender Interessen \u2013 die journalistische Recherchepflicht<\/h2>\n<p>Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist per se nicht unzul\u00e4ssig, aber um den rechtlichen Zwiespalt gerecht zu werden, bed\u00fcrfe es einer umfassenden Abw\u00e4gung widerstreitender Interessen.\u00a0Hierbei sei insbesondere \u2013 im Hinblick auf Wahrnehmung berechtigter Interessen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/193.html\" title=\"&sect; 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen\">\u00a7 193 StGB<\/a> \u2013 zu beachten, dass der Berichterstatter seinen journalistischen Recherchepflichten nachkommen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Konkret m\u00fcsse der Bericht einen \u201eMindestbestand an Beweistatsachen\u201c enthalten, welcher f\u00fcr den Wahrheitsgehalt spreche und ihr somit erst einen \u201e\u00d6ffentlichkeitswert\u201c verleihe.\u00a0Sowohl ein Mindestabstand an Beweistatsachen als auch ein \u00f6ffentliches Interesse h\u00e4tten zwar vorgelegen, dennoch sei die Verdachtsberichterstattung in dem konkreten Einzelfall unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Grund?<\/p>\n<h2>Mangelende Ausgewogenheit der Berichterstattung<\/h2>\n<p>Zum einen sei die gebotene Konfrontation mit den Vorw\u00fcrfen vor der Ver\u00f6ffentlichung inhaltlich unzureichend gewesen, mit der Folge, dass die konkrete Berichterstattung \u2013 f\u00fcr den durchschnittlichen Rezipienten &#8211; in einem wesentlichen Punkt nicht ausgewogen sei.<\/p>\n<p>An dieser Stelle hat das Oberlandesgericht K\u00f6ln den Fokus an eine ganz bestimmte Szene gerichtet:<\/p>\n<p>In dem Beitrag habe eine Art \u201eLagebesprechung\u201c der Mieter B\/P mit dem Mitglied des \u201eB\u00fcndnisses\u201c in der K\u00fcche der Wohnung stattgefunden. Bei dieser \u201eLagebesprechung\u201c haben die Mieter besonders betont, dass sie die zwei Verf\u00fcgungskl\u00e4gerinnen nicht kennen w\u00fcrde und diese sich die Wohnung nie angesehen h\u00e4tten. Diesen Punkt greife der B\u00fcndnisvertreter wiederum auf, verst\u00e4rke die Aussage und deute diesen als wesentliches Indiz.<\/p>\n<p>Doch wo liegt nun das Problem? Die Behauptungen seien nicht Gegenstand der Konfrontation gewesen. Mit der Folge, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger \u2013 im Rahmen der Konfrontation \u2013 die Behauptungen in ihrer Stellungnahme nicht aufgreifen konnten.<\/p>\n<p>Auch wenn dieser Aspekt bereits f\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit der Verdachtsberichterstattung ausgereicht h\u00e4tte, besch\u00e4ftigt sich das Oberlandesgericht K\u00f6ln im n\u00e4chsten Schritt mit den Grunds\u00e4tzen der Identifizierung der Betroffenen.<\/p>\n<h2>Anprangerung und Stigmatisierung im Rahmen der Abw\u00e4gung<\/h2>\n<p>Zum anderen sei im Rahmen der Abw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen, ob durch die konkrete Berichterstattung eine unzul\u00e4ssige Anprangerung und Stigmatisierung des Betroffenen vorliege.<\/p>\n<p>Auch wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht als prominent anzusehen seien, k\u00f6nne das Recht der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger dennoch im Rahmen der Abw\u00e4gung hinter dem \u00d6ffentlichkeitsinteresse zur\u00fccktreten.\u00a0Bereits hier bezweifelt der Senat, ob die ausgesprochenen Eigenbedarfsk\u00fcndigungen im konkreten Einzelfall \u00fcberhaupt eine \u00fcberragende Rolle einnehmen.<\/p>\n<p>Die Argumentation des Senats:<\/p>\n<p>Zwar bestehe ein \u201ehoher Verdachtsgrad\u201c zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger im Rahmen der Abw\u00e4gung.<\/p>\n<p>Dennoch sei eine \u201eVerbandlung\u201c zwischen Gesellschaften und einer nat\u00fcrlichen Person im Immobilienmarkt nicht untypisch. Ferner sei das Halten von Mehrparteienobjekten in Form einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) mit dem Aussprechen von Eigenbedarfsk\u00fcndigungen f\u00fcr die Gesellschafter keine Besonderheit.<\/p>\n<p>Erschwerend komme hinzu, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 lange vor Feststehen des Wahrheitsgehalts der Verdachtsvorw\u00fcrfe \u2013 in einer bundesweit mit hoher Verbreitungsgrad ausgestrahlter Sendung unter voller Identifizierbarmachung und \u201egebetsm\u00fchlenartiger Namenswiederholung\u201c den Boden f\u00fcr eine Anprangerung eines (angeblichen) Fehlverhaltens bereitet habe.<\/p>\n<h2>Praxishinweis<\/h2>\n<p>Das Urteil des Oberlandesgericht K\u00f6ln zeigt, dass f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige identifizierende Verdachtsberichterstattung erf\u00fcllt sind, eine umfassende Abw\u00e4gung erforderlich ist. Der erste Schritt ist bekanntlich der Wichtigste: Klicken Sie hierf\u00fcr auf unseren Beitrag: \u201e<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verdachtsberichterstattung\/\">5 Tipps f\u00fcr Blogger &amp; Journalisten<\/a>\u201c.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Investmentm\u00f6glichkeiten gibt es viele. Eine M\u00f6glichkeit k\u00f6nnte die Vermietung von Immobilien sein. Im Zuge dessen k\u00f6nnen Vermieter die Immobilie wegen Eigendarf k\u00fcndigen \u2013 ein durchaus rechtlich legitimes Mittel. Doch auf gro\u00dfe Freude st\u00f6\u00dft sie bei der Mieterschaft nicht. 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