{"id":57264,"date":"2021-02-24T20:54:59","date_gmt":"2021-02-24T18:54:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57264"},"modified":"2021-02-24T18:55:44","modified_gmt":"2021-02-24T16:55:44","slug":"bild-eines-prominenten-darf-kein-klickkoeder-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/bild-eines-prominenten-darf-kein-klickkoeder-sein\/","title":{"rendered":"BGH: Bild eines Prominenten darf kein \u201eKlickk\u00f6der\u201c sein"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56923\" aria-describedby=\"caption-attachment-56923\" style=\"width: 460px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-56923\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/google-ad-aufklaerung-landingpage.jpeg\" alt=\"Bilder von Prominenten Klickbait\" width=\"460\" height=\"460\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/google-ad-aufklaerung-landingpage.jpeg 2362w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/google-ad-aufklaerung-landingpage-414x414.jpeg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/google-ad-aufklaerung-landingpage-620x620.jpeg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/google-ad-aufklaerung-landingpage-768x768.jpeg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/google-ad-aufklaerung-landingpage-1536x1536.jpeg 1536w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/google-ad-aufklaerung-landingpage-2048x2048.jpeg 2048w\" sizes=\"(max-width: 460px) 100vw, 460px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56923\" class=\"wp-caption-text\">Graphicroyalty &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em> Aufmerksamkeit zu erregen und Leser zum \u00d6ffnen des Artikels anzuregen lassen sich Presseunternehmen viel einfallen. Daf\u00fcr nutzen sie h\u00e4ufig Bilder von bekannten und beliebten Prominenten auf den Titelseiten als \u201eKlickk\u00f6der\u201c \u2013 sie dienen dem Zweck, h\u00f6here Zugriffszahlen und damit unter anderem mehr Werbeeinnahmen durch Internetwerbung oder eine gr\u00f6\u00dfere Marktbekanntheit der Zielseite zu erzielen. <\/em><\/p>\n<p><em>Tats\u00e4chlich stellt sich dann beim Lesen aber meist genauso h\u00e4ufig heraus, dass der beworbene Artikel inhaltlich nichts mit dem abgebildeten Prominenten zutun hat.<\/em><\/p>\n<p><em>Jedoch greift eine solche Nutzung des Bildes eines Prominenten als \u201eClickbait\u201c (\u201eKlickk\u00f6der\u201c) f\u00fcr einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten in dessen\u00a0<\/em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\/\"><em>Recht<\/em><\/a><em><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/recht-am-eigenen-bild\/\">\u00a0am eigenen Bild<\/a> ein und verpflichtet das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr an den Prominenten. Das hat der BGH entschieden (BGH, Urteil v. 21.01.2021, Az. ZR 120\/19).<\/em><\/p>\n<h2>Aufmerksamkeit um jeden Preis?<\/h2>\n<p>Dem Urteil lag ein Streit zweier Parteien um die Nutzung eines Bildes eines Prominenten f\u00fcr einen redaktionellen Beitrag ohne Bezug zu dem Prominenten zugrunde. Die Beklagte bietet eine Programmzeitschrift an, unterh\u00e4lt eine Internetseite sowie ein Facebook-Profil. Auf diesem Profil postet sie immer wieder aktuelle Schlagzeilen \u00fcber Personen, die Rang und Namen haben. Darunter auch folgende Meldung:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zur\u00fcckziehen. Wir w\u00fcnschen, dass es ihm bald wieder gut geht.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Dieses Posting wurde mit vier Bildern prominenter Fernsehmoderatoren, darunter ein Bild eines in Deutschland sehr bekannten und beliebten Fernsehmoderatoren, dem Kl\u00e4ger, versehen. Eine Zustimmung hatte der Kl\u00e4ger vorab nicht erteilt. Klickte der Leser dieses Posting an, wurde er auf die Internetseite der Beklagten weitergeleitet, wo dann wahrheitsgem\u00e4\u00df \u00fcber die tats\u00e4chliche Erkrankung eines der anderen Fernsehmoderatoren berichtet wurde. Weitere Informationen \u00fcber den Kl\u00e4ger gab es nicht. Neben einer Unterlassungserkl\u00e4rung forderte der Fernsehmoderator die Zahlung einer angemessenen fiktiven Lizenzgeb\u00fchr wegen der Nutzung seines Bildnisses.<\/p>\n<h2>Bestandteil des Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/h2>\n<p>Das Recht am eigenen Bild ist als Spezialfall des Allgemeinen <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/medienrecht-persoenlichkeitsrecht\/\">Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/a> gesetzlich geregelt in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7\u00a7 22<\/a> ff. Kunsturhebergesetz (KUG). Verboten ist danach die einwilligungslose Ver\u00f6ffentlichung von Bildnissen. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 KUG<\/a> enth\u00e4lt ein grunds\u00e4tzliches Verbot mit Einwilligungsm\u00f6glichkeit. Danach sind insbesondere Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung des Abgebildeten gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> erlaubt. Das gilt wiederum nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt sind.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof entschied nun: Ob und in welcher Weise das eigene Bildnis f\u00fcr Werbezwecke zur Verf\u00fcgung gestellt werden soll, sei wesentlicher \u2013 verm\u00f6gensrechtlicher \u2013 Bestandteil des Pers\u00f6nlichkeitsrechts (BGH, Urteil v. 21.01.2021, Az. ZR 120\/19). Daraus, dass der Kl\u00e4ger von der redaktionellen Berichterstattung in dem verlinkten Artikel selbst nicht betroffen war, k\u00f6nne nur geschlossen werden, dass die Beklagte sein Bildnis allein zu dem Zweck verwendet, die Aufmerksamkeit der auf ihr Presseerzeugnis zu lenken. Das Foto eines bekannten und beliebten Prominenten dann als \u201eClickbait\u201c ohne redaktionellen Bezug zu ihm zu nutzen greife in den verm\u00f6gensrechtlichen Zuweisungsgehalt seines Rechts am eigenen Bild ein.<\/p>\n<p>Dieser Eingriff sei rechtswidrig. Weder habe eine Einwilligung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/22.html\" title=\"&sect; 22 KunstUrhG\">\u00a7 22 Satz 1 KUG<\/a> vorgelegen noch k\u00f6nne der Erlaubnistatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 Abs. 1 KUG<\/a> bejaht werden. Denn f\u00fcr die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei, erfordere es einer Abw\u00e4gung zwischen dem Interesse des Kl\u00e4gers am Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p>Neben dem Landgericht und Oberlandesgericht K\u00f6ln als Berufungsinstanz gewichtet auch der Bundesgerichtshof (BGH) die Interessen des Kl\u00e4gers h\u00f6her als die der Beklagten. Auf Seiten der Beklagten k\u00f6nnten keine berechtigten Belange mit Gewicht in die Abw\u00e4gung miteinbezogen werden \u2013 vielmehr w\u00fcrde das Posting bezogen auf den Kl\u00e4ger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung und damit allenfalls am \u00e4u\u00dfersten Rand des Schutzbereichs der Pressefreiheit liegen. Zudem k\u00f6nne die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person f\u00fcr eine Berichterstattung, die keinen inhaltlichen Bezug zu ihr aufweist, nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass durch den \u201eKlickk\u00f6der\u201c Werbeinnahmen erzielt werden, die der Finanzierung der journalistischen Arbeit dienten. Der Kl\u00e4ger m\u00fcsse gerade nicht hinnehmen, dass sein Bildnis von der Presse unentgeltlich zur <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a> f\u00fcr redaktionelle Beitr\u00e4ge eingesetzt wird, die mit seiner Person nichts zu tun haben.<\/p>\n<h2>Fiktive Lizenzgeb\u00fchr neben Unterlassungsanspruch<\/h2>\n<p>Der BGH best\u00e4tigt in seinem Urteil, dass dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Nutzung seines Bildnisses zusteht. Dabei m\u00fcsse der \u00fcberragende Markt- und Werbewert und die au\u00dfergew\u00f6hnlich hohe Beliebtheit des klagenden Fernsehmoderators ber\u00fccksichtigt werden. Daneben sei in die Abw\u00e4gung auch einzubeziehen, dass es sich bei einer Aufmerksamkeitswerbung im Vergleich zu einer unzul\u00e4ssigen Testimonial-Werbung mit einem Prominenten um eine der eher schw\u00e4cheren Werbeformen handle, so der BGH.<\/p>\n<h2>BGH: Clickbaiting ohne redaktionellen Bezug greift in Recht am eigenen Bild ein<\/h2>\n<p>F\u00fcr die Frage, ob die Darstellung dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist bedarf es insbesondere einer Abw\u00e4gung der berechtigten Interessen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/KunstUrhG\/23.html\" title=\"&sect; 23 KunstUrhG\">\u00a7 23 KUG<\/a>. Je mehr der Bericht einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leistet oder er dem Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit dient, desto geringer wiegt der Pers\u00f6nlichkeitsschutz der prominenten Person.<\/p>\n<p>Dient jedoch die Nutzung eines Bildes einer prominenten Person lediglich als \u201eClickbait\u201c f\u00fcr einen redaktionellen Beitrag ohne jeglichen Bezug zu dem Prominenten, gleicht dies der Nutzung einer M\u00e4usefalle und stellt einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar. Im Vordergrund w\u00fcrde so nur das Erlangen von Aufmerksamkeit der Leser stehen, nicht aber der Informationsgehalt des Artikels an sich, h\u00e4lt der BGH fest. Daher sei das Presseunternehmen zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr an den Prominenten verspflichtet, wobei die Bekanntheit, die Art der Werbung sowie die weiteren Umst\u00e4nde bei der Bemessung einer angemessenen H\u00f6he der fiktiven Lizenzgeb\u00fchr ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufmerksamkeit zu erregen und Leser zum \u00d6ffnen des Artikels anzuregen lassen sich Presseunternehmen viel einfallen. Daf\u00fcr nutzen sie h\u00e4ufig Bilder von bekannten und beliebten Prominenten auf den Titelseiten als \u201eKlickk\u00f6der\u201c \u2013 sie dienen dem Zweck, h\u00f6here Zugriffszahlen und damit unter anderem mehr Werbeeinnahmen durch Internetwerbung oder eine gr\u00f6\u00dfere Marktbekanntheit der Zielseite zu erzielen. 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