{"id":57260,"date":"2021-03-03T16:58:40","date_gmt":"2021-03-03T14:58:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57260"},"modified":"2021-03-08T14:58:17","modified_gmt":"2021-03-08T12:58:17","slug":"olg-koeln-zur-kenntlichmachung-von-affiliate-links","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/olg-koeln-zur-kenntlichmachung-von-affiliate-links\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln zur Kenntlichmachung von Affiliate-Links"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57261\" aria-describedby=\"caption-attachment-57261\" style=\"width: 441px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57261 \" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/affiliate-links-werbung-matratzen.jpg\" alt=\"Affiliate-Links Matratzen-Werbung\" width=\"441\" height=\"662\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/affiliate-links-werbung-matratzen.jpg 1134w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/affiliate-links-werbung-matratzen-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/affiliate-links-werbung-matratzen-413x620.jpg 413w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/affiliate-links-werbung-matratzen-768x1152.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/affiliate-links-werbung-matratzen-1024x1536.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 441px) 100vw, 441px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57261\" class=\"wp-caption-text\">Photo by Orlova Maria on Unsplash<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Affiliate-Links werden zunehmend von H\u00e4ndlern genutzt, um den Verkauf ihrer Produkte anzukurbeln. Aber auch Websitebetreiber nutzen sie mehr und mehr als Refinanzierungsquelle. Der Webseitenbetreiber bindet auf seiner Webseite Links und Kommunikationsmittel eines H\u00e4ndlers oder Verk\u00e4ufers ein und erh\u00e4lt im Erfolgsfall eine Vermittlungsprovision. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Frage, ob und wie Affiliate-Links auf Webseiten kenntlich gemacht werden m\u00fcssen wurde schon mehrfach diskutiert. Nun entschied auch das Oberlandesgericht K\u00f6ln (OLG K\u00f6ln, Beschluss v. 16.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20102\/20\" title=\"6 W 102\/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 W 102\/20<\/a>) und best\u00e4tigte damit die vorherigen Tendenzen \u2013 Ein Webseiten-Betreiber m\u00fcsse die Platzierung von Affiliate-Links hinreichend deutlich und klar kenntlich machen. <\/em><\/p>\n<h2>Stiftung Warentest: GUT<\/h2>\n<p>Die Antragsgegnerin, ein Technik- und Verbraucherportal, berichtete in einem redaktionellen Beitrag \u00fcber die Ergebnisse von Matratzen-Tests der Stiftung Warentest. Dieser Text enthielt neben den Testergebnissen verschiedene Links zu den Shops der Verk\u00e4ufer der getesteten Matratzen. Klickt der Leser den Link an, welcher zus\u00e4tzlich mit einem Einkaufswagensymbol gekennzeichnet ist, wird er auf die Seite des jeweiligen Verk\u00e4ufers weitergeleitet. Durch das Setzen dieser Links in ihren Beitr\u00e4gen, welche auf Online-Shops Dritter weiterleiten, erzielt das Portal dann Erl\u00f6se, die einer Provision gleichen.<\/p>\n<p>Nachdem die Antragstellerin, Inhaberin des Online-Shops unter der Domain www.bett1.de, nach der Ver\u00f6ffentlichung des Textes feststellte, dass ein Beitrag \u00fcber die Ergebnisse von Matratzentest der Stiftung Warentest ver\u00f6ffentlicht wurde, mahnte sie die Antragsgegnerin ab.<\/p>\n<p>Grund daf\u00fcr war der Bericht \u00fcber die \u201eaktuell am besten bewerteten Matratzen\u201c, in der zwei andere, nicht in ihrem Shop vertriebene, Matratzen als Testsieger in der Kategorie \u201eKaltschaummatratzen\u201c vorgestellt wurden. Diese wurden von der Stiftung Warentest bei einem im Jahr 2020 durchgef\u00fchrten Test mit \u201eGUT 2,1\u201c bewertet. Die Antragstellerin wiederum vertreibt schon seit Jahren \u00fcber ihren Online-Shop eine Kaltschaummatratze unter dem Modellnamen \u201eBodyguard\u201c, welche von der Stiftung Warentest im Jahre 2015 erstmals getestet und mit der Gesamtnote \u201eGUT 1,8\u201c bewertet wurde. Zwei Jahre sp\u00e4ter erhielt die Matratze dann sogar die Gesamtnote \u201eGUT 1,7\u201c.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hielt daher den Beitrag der Antragsgegnerin f\u00fcr wettbewerbswidrig. Es handle sich nicht um einen neutralen und objektiven Verbraucherberatungsartikel, sondern um redaktionelle Werbung zugunsten der genannten Matratzen, so die Antragstellerin. Der Beitrag sei schon deshalb als wettbewerbswidrig anzusehen, weil das Affiliate-Verh\u00e4ltnis nicht erkennbar offenliege. Zudem m\u00fcsse der Beitrag als irref\u00fchrend im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5.html\" title=\"&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen\">\u00a7 5 UWG<\/a> eingeordnet werden, weil der Eindruck erweckt werde, es handle sich bei den Ergebnissen der Tests der Stiftung Warentest um Werte, die jahrelang ausgewertet wurden und die jeweiligen Matratzen deswegen in ihrer Kategorie als am besten bewertet wurden. Das sei aber gerade nicht der Fall, denn die in dem Beitrag genannten Matratzen h\u00e4tten offensichtlich ein schlechteres Testergebnis erzielt als die von der Antragstellerin vertriebene Matratze sowie die im Jahr 2019 getesteten Matratzen \u201eEmma One\u201c und \u201eDunlopillo Elements\u201c.<\/p>\n<h2>Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/5a.html\" title=\"&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen\">\u00a7 5a Abs. 6<\/a> des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor Irref\u00fchrung \u00fcber den wahren, n\u00e4mlich kommerziellen Zweck einer gesch\u00e4ftlichen Handlung. Dieses Schutzbed\u00fcrfnis besteht, weil Verbraucher kommerziellen Ann\u00e4herungen und \u00c4u\u00dferungen meist eher skeptisch gegen\u00fcberstehen. Um dieser Skepsis entgegenzuwirken, wird versucht, dem Verbraucher vorzuenthalten, dass es sich um Werbung handelt. Durch die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks kann so regelm\u00e4\u00dfig die gesch\u00e4ftliche Entscheidung des Verbrauchers durch Irref\u00fchrung beeinflusst werden. Dies f\u00fchrt zudem dazu, dass die wirtschaftlichen Interessen der Mitbewerber einer Sch\u00e4digung ausgesetzt werden.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln befand, dass das Setzen von sogenannten Affiliate-Links, die nicht nur auf eine Webseite eines H\u00e4ndlers verweisen, sondern deren Einsatz vor dem Hintergrund eines transaktionsbasierten Verg\u00fctungsmodells dazu dient, der Antragsgegnerin eine Verg\u00fctung zu verschaffen, eine gesch\u00e4ftliche Handlung darstelle, die auf die F\u00f6rderung des Absatzes der Matratzen gerichtet sei. Dieser kommerzielle Zweck wurde jedoch nicht in ausreichendem Ma\u00dfe kenntlich gemacht, betont das Gericht. Eine Nichtkenntlichmachung m\u00fcsse immer dann angenommen werden, wenn das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der gesch\u00e4ftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und deutlich erkennen kann \u2013 Ma\u00dfstab sei insoweit ein durchschnittlich informierter, verst\u00e4ndiger und situationsad\u00e4quat aufmerksamer Verbraucher. Daher sei der kommerzielle Charakter dieser im redaktionellen Text angebrachten Links f\u00fcr den Verbraucher nicht hinreichend erkennbar. Zwar k\u00f6nne der Verbraucher mit dem Einkaufswagensymbol erkennen, dass es sich um Links auf kommerzielle Seiten Dritter handle. Es werde dennoch nicht klar, dass mit einem Anklicken des Links das Portal eine Verg\u00fctung erhalte. Das Einkaufswagensymbol sei lediglich als Hinweis auf die Erwerbsm\u00f6glichkeit der Produkte zu verstehen, nicht aber k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass Verbraucher w\u00fcssten, dass dahinter eine Provisionsvereinbarung stehe.<\/p>\n<p>Weiter werde dem Verbraucher damit eine f\u00fcr ihn wesentliche Information vorenthalten, die geeignet sei, dessen Entscheidung zu beeinflussen. Er k\u00f6nne zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung veranlasst werden, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte \u2013 so beispielsweise das Lesen des Beitrags und die Entscheidung, durch Anklicken der Affiliate-Links den Online-Shop der jeweiligen H\u00e4ndler aufzurufen. Das Aufrufen des Online-Shops m\u00fcsse dabei dem Betreten eines Gesch\u00e4ftes gleichgestellt werden.<\/p>\n<h2>Beeinflussung der Kaufentscheidung<\/h2>\n<p>Werbung verleitet, regt aber auch zum \u00dcberlegen an. Daher wird mit dem Beschluss des Oberlandesgericht K\u00f6ln ein weiteres Mal best\u00e4tigt, dass ein Webseiten-Betreiber die Platzierung von Affiliate-Links einer entsprechenden Kennzeichnung unterziehen muss, um die Entscheidung des Verbrauchers nicht nachteilig zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Das Einkaufswagensymbol, welches den jeweiligen Affiliate-Links vorangestellt ist, sei ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung lediglich als Hinweis auf die Erwerbsm\u00f6glichkeit durch einen einfachen Klick auf den Link zu verstehen. Auch sei der Hinweis auf die Funktion der Affiliate-Links \u00fcber dem redaktionellen Artikel nicht ausreichend, denn es werde dadurch nicht hinreichend deutlich, dass sich diese Erl\u00e4uterung auf den nachfolgenden Beitrag beziehe und nicht etwa auf die sich dar\u00fcber oder daneben befindenden Werbeeinblendungen. Vielmehr sei es \u00fcblich, dass der Leser die Lekt\u00fcre des Beitrags mit der \u00dcberschrift beginne und dann \u2013 ohne Kenntlichmachung \u2013 zu einer gesch\u00e4ftlichen Entscheidung veranlasst werde, die er andernfalls nicht getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln entschied weiter: Eine Ver\u00f6ffentlichung mit Affiliate-Links ohne die Kenntlichmachung, dass es sich um Werbung handelt, sei gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UWG\/3.html\" title=\"&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen\">\u00a7\u00a7 3 Abs. 1<\/a> i.V.m 5a Abs. 6 UWG unlauter und demnach unzul\u00e4ssig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Affiliate-Links werden zunehmend von H\u00e4ndlern genutzt, um den Verkauf ihrer Produkte anzukurbeln. Aber auch Websitebetreiber nutzen sie mehr und mehr als Refinanzierungsquelle. 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