{"id":57254,"date":"2021-02-26T15:41:57","date_gmt":"2021-02-26T13:41:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=57254"},"modified":"2021-02-25T22:44:44","modified_gmt":"2021-02-25T20:44:44","slug":"lizenzanalogie-bei-verwendung-fremder-marke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/en\/magazin\/markenrecht\/lizenzanalogie-bei-verwendung-fremder-marke\/","title":{"rendered":"Lizenzanalogie bei Verwendung einer fremden Marken in der eigenen Werbung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_57256\" aria-describedby=\"caption-attachment-57256\" style=\"width: 430px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-57256\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/lizenzanalogie-fremde-marke-werbung.jpg\" alt=\"Lizenzanalogie fremde Marke Werbung\" width=\"430\" height=\"645\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/lizenzanalogie-fremde-marke-werbung.jpg 1701w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/lizenzanalogie-fremde-marke-werbung-276x414.jpg 276w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/lizenzanalogie-fremde-marke-werbung-414x620.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/lizenzanalogie-fremde-marke-werbung-138x207.jpg 138w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/lizenzanalogie-fremde-marke-werbung-768x1151.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/lizenzanalogie-fremde-marke-werbung-1025x1536.jpg 1025w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/lizenzanalogie-fremde-marke-werbung-1366x2048.jpg 1366w\" sizes=\"(max-width: 430px) 100vw, 430px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-57256\" class=\"wp-caption-text\">Photo by <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/@purzlbaum?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Claudio Schwarz | @purzlbaum<\/a> on <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>H\u00e4ufig sind auf Werbefotos, -plakaten oder sonstigen Werbematerialien fremde Marken oder Markenprodukte zu sehen. Sei es durch eine gezielte Produktplatzierung oder das unbedachte Ablichten fremder Marken. Doch wann darf man wie wo fremde Marken nutzen? Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 3 Markenschutzgesetz darf der Werbende eine fremde Marke insbesondere dann in der Ank\u00fcndigung benutzen, wenn dies erforderlich ist, um auf die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. <\/em><\/p>\n<p><em>Liegt ein solcher Fall jedoch nicht vor und wurde auch keine Erlaubnis zur Nutzung der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Marke<\/a> eingeholt, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz des Markenrechtsinhabers in Betracht. Das wirft die Frage auf, wie genau ein solcher \u201eSchaden\u201c zu beziffern ist. Stellt man auf den Nettoumsatz ab und fordert darauf beruhend eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr oder muss dem tats\u00e4chlichen Gewinn bei der Berechnung eine entscheidende Rolle zukommen? <\/em><\/p>\n<p><em>Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die markt\u00fcbliche Lizenz nach allgemeinen Kriterien gesch\u00e4tzt werden muss, wobei den \u201e\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen\u201c als Ausgangspunkt der Beurteilung eine besondere Bedeutung zukommt. <\/em><\/p>\n<h2>Monopol des Markeninhabers<\/h2>\n<p>Im Vorfeld der Entscheidung hatte ein Unternehmen gleich gestaltete Briefe an fast 35.000 Empf\u00e4nger verschickt und auf einem darin enthaltenen Werbeblatt f\u00fcr die eigens produzierten Ger\u00fcstsysteme geworben. Bei diesen Ger\u00fcstsysteme handelt es sich um einen Nachbau des Ger\u00fcstsystems einer f\u00fchrenden Herstellerin von Ger\u00fcsten und Ger\u00fcstsystemen in Deutschland und Europa. Daher lie\u00df das Unternehmen in seinen Briefen an mehreren Stellen die Wortmarke der Herstellerin, eingetragen f\u00fcr Ger\u00fcste jeder Bauart, grafisch hervorheben.<\/p>\n<p>Die Herstellerin der Original-Ger\u00fcstsysteme und Inhaberin zahlreicher Marken sah hierin einen Versto\u00df gegen das Markenrecht und mahnte das Unternehmen wegen der Werbeaktion ab. Daraufhin gab das beklagte Unternehmen eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab und verspflichtete sich, den Schaden zu ersetzen, der durch die Verletzungshandlung entstanden war und k\u00fcnftig entstehe w\u00fcrde. Sodann verlangte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Schadensersatz in H\u00f6he einer fiktiven Lizenzgeb\u00fchr auf der Basis des erzielten Umsatzes, wohingegen die Beklagte eine Lizenzgeb\u00fchr, gemessen an dem tats\u00e4chlich erzielten Gewinn, f\u00fcr angemessen hielt.<\/p>\n<h2>Wie viel kostet Werbung wirklich?<\/h2>\n<p>Dass ein Schadensersatzanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/14.html\" title=\"&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch\">\u00a7 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG<\/a> besteht, wurde nicht in Zweifel gezogen. Doch die Berechnung des Schadensersatzanspruchs wirft Fragen auf.<\/p>\n<p>Die praktisch h\u00e4ufigste und f\u00fcr den Markeninhaber oft attraktivste Berechnungsmethode ist die sogenannte Lizenzanalogie, nach der der Verletzer eine fiktive Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Markenbenutzung zahlen muss. Dabei ist der Betrag zu errechnen, den ein Verletzer als eine angemessene Verg\u00fctung entrichten w\u00fcrde, wenn er eine Erlaubnis zur Nutzung des hier verletzten Rechts erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das OLG Stuttgart verdeutlicht: der Grundgedanke der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie sei, dass der Verletzer als Schadensersatz jedenfalls das schulden soll, was f\u00fcr eine rechtm\u00e4\u00dfige Nutzung der Marke h\u00e4tte bezahlt werden m\u00fcssen. Diese Berechnung gelte unabh\u00e4ngig davon, ob der Markeninhaber bereit gewesen w\u00e4re, eine Lizenz zu erteilen, und ob der Verletzer bereit gewesen w\u00e4re, eine Verg\u00fctung in der geschuldeten H\u00f6he zu zahlen. Auch komme es nicht darauf an, ob das konkret verletzte Schutzrecht tats\u00e4chlich lizenziert wird, ein realer Schaden \u00fcberhaupt entstanden ist oder der Verletzer einen Gewinn erzielt hat. Geschuldet werde, was bei vertraglicher Einr\u00e4umung ein vern\u00fcnftiger Lizenzgeber gefordert und ein vern\u00fcnftiger Lizenznehmer bezahlt h\u00e4tte. Wichtig sei aber vor allem, dass der Grundgedanke der Lizenzanalogie ber\u00fccksichtigt werde \u2013 danach soll der Verletzter nicht schlechter, aber auch nicht besser als ein vertraglicher Lizenznehmer gestellt werden. Ma\u00dfgeblich sei daher der objektive Wert der angema\u00dften Benutzungsberechtigung, so das Gericht.<\/p>\n<p>Nun fragt sich, wie sich dann aber eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr im Einzelfall berechnen l\u00e4sst. Da sie auf hypothetischen Berechnungen basiert, k\u00f6nne die im Einzelfall angemessene Lizenzgeb\u00fchr in der Regel nur aufgrund einer wertenden Betrachtung und bei gleichzeitiger Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls bestimmt werden. Es m\u00fcssen alle Umst\u00e4nde in die Berechnung mit einbezogen werden, die vern\u00fcnftig denkende Parteien im Rahmen ihrer (fiktiven) Lizenzverhandlung ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten \u2013 darunter z\u00e4hlen Bemessungsfaktoren wie der Bekanntheitsgrad und der Ruf der verletzten Marke, das Alter der Marke, das Ausma\u00df der Verwechslungsgefahr, insbesondere der Grad der Zeichen\u00e4hnlichkeit und der Grad der Waren\u00e4hnlichkeit sowie die Dauer der Verletzungshandlung.<\/p>\n<p>Fest stehe, dass durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/irrefuehrende-werbung-schadensersatz\/\">Werbung<\/a>, der Eindruck erweckt werde, diese stamme vom Hersteller des bekannten Produkts. So w\u00fcrde man den Leser dazu veranlassen, die Werbesendung f\u00fcr das eigene, kompatible Produkt zu \u00f6ffnen und die Wahrscheinlichkeit steigern, dass der Kunde sich ernsthaft mit dem Angebot besch\u00e4ftigt. Das OLG hebt hervor, dass dadurch die Gefahr bestehe, dass die Kl\u00e4gerin Kunden verliert und der Beklagte durch die Werbeaktion zuk\u00fcnftige Kunden und Ums\u00e4tze generiert. Dieser Umstand f\u00fchre dazu, dass der bis dahin erzielte Gewinn schon keine Obergrenze f\u00fcr eine Lizenzgeb\u00fchr darstellen k\u00f6nne. Daher ergebe sich bei Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles ein angemessener Lizenzsatz von 5% des Umsatzes des Beklagten.<\/p>\n<h2>Spielregeln f\u00fcr die Verwendung fremder Marken in der Werbung<\/h2>\n<p>Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung den allgemein im Markenrecht geltenden Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie, wonach die Berechnung regelm\u00e4\u00dfig als Umsatzlizenz mit einem Prozentsatz zwischen 1 % bis 5 % vom Netto-Umsatz erfolgt. Diese markt\u00fcbliche Lizenz muss nach allgemeinen Kriterien gesch\u00e4tzt werden, wobei den \u201e\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen\u201c in jedem Fall eine besondere Bedeutung zukommt. Dabei ist im Rahmen der Bemessung vor allem dem Bekanntheitsgrad und dem Ruf des verletzten Kennzeichens eine wichtige Rolle beizumessen. Dabei ist zu beachten: Die Markenbenutzung bleibt rechtswidrig. Es handelt sich lediglich um die Fiktion einer Lizenz, mit der in der Vergangenheit liegende Sch\u00e4den ausgeglichen werden sollen.<\/p>\n<p>Merke: Die Fiktion einer Lizenz ist letzten Endes ausschlaggebend und der Wert wird durch unz\u00e4hlige Faktoren beeinflusst, bestimmt und festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>H\u00e4ufig sind auf Werbefotos, -plakaten oder sonstigen Werbematerialien fremde Marken oder Markenprodukte zu sehen. Sei es durch eine gezielte Produktplatzierung oder das unbedachte Ablichten fremder Marken. Doch wann darf man wie wo fremde Marken nutzen? 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